OGH 17Os12/16t

OGH17Os12/16t3.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sieglinde L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Februar 2016, GZ 11 Hv 28/14m‑126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0170OS00012.16T.1003.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sieglinde L***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens der Bestechung nach §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat sie zwischen 21. Oktober und 21. November 2011 in W*****

A./ mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung und (ersichtlich gemeint vgl US 7) Einhebung der Parkometerabgabe (§ 45 Abs 4 und 4a StVO iVm §§ 2 und 4 Wiener PauschalierungsVO) zu schädigen, den abgesondert verfolgten Manuel H*****, der als Vertragsbediensteter der Stadt Wien für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 4 StVO (iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO [„Parkpickerl“]) zuständig war, mithin einen (im strafrechtlichen Sinn) Beamten der Gemeinde Wien, wissentlich dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er „Parkpickerl ohne entsprechenden formellen Antrag sowie (damit einhergehend) ohne Prüfung der von der Gemeinde Wien im Sinne einer effektiven und zielführenden Parkraumbewirtschaftung erstellten Voraussetzungen für“ den von ihr gewünschten Bezirk „gegen Bezahlung eines nicht den standardmäßigen Tarifen entsprechenden, geringeren Betrages herstellte und“ den solcherart eingehobenen Betrag „nicht an die Gemeindekasse abführte, sondern für private Zwecke verwendete“, indem sie Stefanie G***** als Mittelsperson in Kenntnis des Tatplans das Kennzeichen samt dem gewünschten Bezirk und der gewünschten Gültigkeitsdauer von einem Jahr mitteilte, nachdem sie von Amir Ga***** dazu beauftragt worden war;

B./ „im Zuge der unter Punkt A./ beschriebenen Tathandlungen“ Valentino Ho***** in Kenntnis des Tatplans dazu bestimmt, einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn zu gewähren, indem sie im Wissen, dass davon zumindest ein Teil an Manuel H***** zwecks Herstellung des „Parkpickerls“ weitergeleitet werden würde, „EUR 150,00 hinsichtlich des Parkpickerls für das Kennzeichen W***** an Stefanie G***** übergab, welche diese an Jürgen N*****, welcher diese an Valentino Ho***** und dieser an Manuel H***** weiterleitete“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS‑Justiz RS0099431), was die Kritik an der Begründung (US 8) der Feststellungen zum Schuldspruch B gar nicht behauptet.

Die von der weiteren Rüge zum Schuldspruch B relevierte Diskrepanz (Z 5 dritter Fall) zwischen der– unreflektiert aus der (ursprünglich mehrere Angeklagte betreffenden) Anklageschrift (ON 14 S 5) übernommenen – Formulierung im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) im Urteilstenor (wonach die Beschwerdeführerin 150 Euro für die Herstellung „des Parkpickerls … an Stefanie G***** übergab“ [US 2]) und einer Passage der Entscheidungsgründe (die Beschwerdeführerin und Stefanie G***** seien „an der Zahlung des Geldbetrages von EUR 150,- nicht beteiligt“ gewesen [US 6]) betrifft bei klarstellender Auflösung anhand einer Gesamtschau der Urteilsausfertigung keine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0117402; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 440 und 443). Die Tatrichter haben nämlich weiters – von der Beschwerdeführerin übergangen (vgl RIS‑Justiz RS0119370) – konstatiert, die Beschwerdeführerin habe (als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs B ausreichend) Amir Ga***** angewiesen, „den Preis für das Parkpickerl“ in ihrem Betrieb zu hinterlegen, ihren Angestellten wiederum aufgetragen, diesen Betrag zu übernehmen und dem Mittelsmann des Manuel H***** auszufolgen (US 7 [vgl auch die Erwägungen dazu auf US 8]). Solcherart lässt sich die von der Rüge kritisierte Urteilspassage (US 6) – im Einklang mit Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen – dahin verstehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in den unmittelbaren Zahlungsvorgang (an Stefanie G***** oder den Mittelsmann des Manuel H*****) nicht involviert gewesen sei.

Weshalb die – übrigens keineswegs bloß mit den verba legalia getroffenen – Feststellungen zu auf vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch des Beamten bezogenem Wissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichen sollen, legt die weitere Rüge (teils der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar.

Die zur subjektiven Tatseite leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin haben die Tatrichter ohnehin erörtert und mit mängelfreier Begründung dargelegt, weshalb sie diese für nicht glaubhaft erachteten (US 9 f). Was daran „nicht ausreichend“ sein soll, wird nicht erklärt.

Das Erstgericht stellte fest, die Zeugin Stefanie G***** habe der Beschwerdeführerin von einem Bediensteten des Magistrats erzählt, welcher „Parkpickerl ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen“ ausstelle (US 6 und 9); daraus leitete es die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ab. Dem steht die Aussage dieser Zeugin, sie habe nicht gewusst, „dass es illegal ist“ (vgl ON 125 S 10 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS‑Justiz RS0098646). Die daraus abgeleitete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor. Weitere, vom Erstgericht übergangene Angaben dieser Zeugin zeigt die Rüge nicht auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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