OGH 17Ob15/07s (RS0122383)

OGH17Ob15/07s25.10.2016

Rechtssatz

Marken sind von der Eintragung nur dann ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, also wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise nur eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit etc der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten.

Eintragungshindernis

 

Normen

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7

17 Ob 15/07sOGH07.08.2007
17 Ob 27/08gOGH26.08.2008
4 Ob 11/14tOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (C‑326/01 P , Universaltelefonbuch, C‑494/08 P , Pranahaus). (T1)

4 Ob 180/16yOGH25.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20070807_OGH0002_0170OB00015_07S0000_005

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