OGH 16Os6/91 (RS0089032)

OGH16Os6/915.4.1991

Rechtssatz

Die Wortfolge "bewusst in Kauf nehmen" deckt (gerade noch) sowohl die Wissenskomponente als auch die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes.

Normen

StGB §5 Abs1 B

16 Os 6/91OGH05.04.1991

Veröff: EvBl 1991/157 S 672 = RZ 1991/59 S 176

11 Os 108/98OGH20.10.1998

Vgl; Beisatz: Entgegen einigen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 17) wird mit der Formulierung "in Kauf nehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Wirkenskomponente umschrieben (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch 1989 S 823: etwas in Kauf nehmen = sich mit Unannehmlichkeiten, Nachteilen im Hinblick auf andere Vorteile abfinden). (T1)

15 Os 122/99OGH25.11.1999

Vgl; Beis wie T1 nur: Mit der Formulierung "in Kauf nehmen" wird als Element des bedingten Vorsatzes nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Wirkenskomponente umschrieben. (T2)

15 Os 133/09mOGH11.11.2009

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_010

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