Spruch:
Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29. August 1988, GZ 7 U 2430/88-3, mit welcher Ernestine S*** des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 StGB schuldig erkannt wurde, verletzt das Gesetz im § 42 StGB.
Gemäß § 292 StPO wird diese Strafverfügung aufgehoben und das Strafverfahren gegen Ernestine S*** wegen des bezeichneten Vergehens gemäß § 451 Abs. 2 StPO eingestellt.
Text
Gründe:
Die am 24.Feber 1914 geborene, zur Tatzeit 74-jährige Pensionistin Ernestine S*** wurde mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29.August 1988, GZ 7 U 2430/88-3, des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 (Abs. 1) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie am 27.Juni 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht habe, eine Sache geringen Wertes, nämlich ein T-Shirt im Wert von 149 S, dem Verfügungsberechtigten der Firma L*** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu entziehen.
Rechtliche Beurteilung
Diese - am 6.Oktober 1988 in Rechtskraft
erwachsene - Strafverfügung verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend macht, das Gesetz in der Bestimmung des § 42 StGB.
Angesichts der in § 141 Abs. 1 StGB normierten Strafdrohung des (von Amts wegen, wenngleich nur über Ermächtigung des Verletzten zu verfolgenden) Vergehens der Entwendung (: Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) sowie des Umstands, daß der auf die Zueignung einer Sache in einem beträchtlich unter dem für eine Tatbeurteilung als Entwendung maßgebenden Grenzbetrag (vgl. EvBl. 1989/112 = RZ 1989/60) liegenden Wert gerichtete Angriff auf fremdes Vermögen beim Versuch geblieben ist und nach der Aktenlage auch keine sonstigen Folgen (iS einer sozialen Störung) nach sich gezogen hat, hängt die Beurteilung der Strafwürdigkeit der gegenständlichen Tat entscheidend vom Grad der Schuld der Täterin sowie davon ab, ob ihre Bestrafung aus spezial- und/oder generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Geringe Schuld iS des § 42 Z 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt. 47/55, 51/21 ua), wobei, soweit es den Unrechtsgehalt betrifft, im Fall eines privilegierten Deliktes nicht auf den privilegierenden Tatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundtatbestand abzustellen ist (vgl. 11 Os 51/89). Bei der diesbezüglichen Prüfung sind auch die in den persönlichen Eigenschaften des Täters gelegenen, dessen individuelle Schuld gegebenenfalls mindernden Umstände zu berücksichtigen (ÖJZ-LSK 1976/379; EvBl. 1986/82). Solche Umstände können auch darin bestehen, daß eine bislang unbescholtene Person in beträchtlich fortgeschrittenem Alter in auffälligem Widerspruch zu ihrem bisherigen rechtstreuen Verhalten ohne erkennbaren sonstigen Anlaß ein strafbares Verhalten setzt, das nach Lage des Falles nicht anders als durch eine altersbedingte Reduzierung der psychischen Hemmfähigkeit erklärt werden kann. Ebendies trifft aber im gegebenen Fall auf die zur Tatzeit 74-jährige, bisher unbescholtene und polizeilich nicht vorgemerkte Beschuldigte, die als Pensionistin ein monatliches Einkommen von (nur) netto 4.800 S bezieht (S 6 dA), sowohl nach ihrer Persönlichkeitsstruktur als auch nach ihrem aktenkundigen Tatverhalten sowie ihren Angaben zur Tat (S 13 dA) ersichtlich zu. So gesehen ist ihre Schuld unter den hier obwaltenden Umständen insgesamt als gering iS des § 42 Z 1 StGB zu beurteilen und es ist ihre Bestrafung unter dem Aspekt der Spezialprävention nicht geboten.
Was hingegen die Belange der Generalprävention betrifft, so kommt diesen zwar gerade bei einem Massendelikt wie dem "Ladendiebstahl" (im kriminologischen Sinn) im allgemeinen erhöhte Bedeutung zu; es ist aber auch diesbezüglich stets auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen (EvBl. 1980/7; EvBl. 1986/82). Da die nach der Entdeckung der Täterin sogleich einsetzende sicherheitsbehördliche Amtshandlung am Tatort einen entsprechenden Abschreckungseffekt auf potentielle Täter erwarten läßt, wurde ihnen doch damit augenfällig zur Kenntnis gebracht, daß die Gesellschaft selbst auf einen bloß geringfügigen Entwendungsversuch entsprechend reagiert, kann angenommen werden, daß das Unterbleiben einer Bestrafung der Beschuldigten dem Erfordernis der Anwendung des Strafrechts zur Abhaltung anderer von gleichartigen strafbaren Handlungen und zur Erhaltung der Normentreue der Bevölkerung keinen Abbruch tut (vgl. abermals 11 Os 51/89 sowie Pallin WrK § 42 Rz 17).
Da somit im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen des § 42 StGB erfüllt sind, deren Vorliegen der Oberste Gerichtshof auf Grund der sich aus den Akten ergebenden Sachlage selbst abschließend feststellen konnte, war der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben und gemäß § 292 letzter Satz StPO spruchgemäß zu erkennen.
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