OGH 16Ok5/98 (RS0110384)

OGH16Ok5/9818.6.1998

Rechtssatz

Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.

Bem: siehe auch RS0109206 und RS0123662.

 

Normen

AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4
AußStrG §15
KartG 1988 §43

16 Ok 5/98OGH18.06.1998

Veröff: SZ 71/103

16 Ok 2/00OGH15.05.2000

Vgl auch

16 Ok 5/01OGH05.09.2001

Auch; Beisatz: Hier: Tatsachenfeststellungen aufgrund Zeugenaussagen. (T1); Veröff: SZ 74/149

16 Ok 1/13OGH05.03.2013

Vgl; Beisatz: Nach jüngerer Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit in keinem Fall berufen. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0123662. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_005

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