OGH 16Ok4/08 (RS0123676)

OGH16Ok4/0816.7.2008

Rechtssatz

Ein Antrag nach dem Kartellgesetz muss zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird.

Normen

AußStrG 2005 §9
KartG 2005 §38

16 Ok 4/08OGH16.07.2008

Beisatz: Dem Abstellungsantrag wegen Marktmachtmissbrauchs fehlte hier Vorbringen zur räumlichen und sachlichen Abgrenzung des relevanten Marktes, zu weiteren Marktteilnehmern, sowie zumindest größenordnungsmäßige Angaben zu deren Umsätzen und Marktanteilen. (T1)

16 Ok 10/08OGH08.10.2008

Auch

16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Auch; Beisatz: Auch wenn das AußStrG hinsichtlich der Bestimmtheit und des notwendigen Inhalts geringere Anforderungen stellt als die ZPO, ist immer ein Sachverhaltsvorbringen, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt, somit Schlüssigkeit des Vorbringens, erforderlich. Dazu müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/144

16 Ok 13/08OGH19.01.2009

Veröff: SZ 2009/5

16 Ok 3/12OGH11.10.2012

Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2012/101

16 Ok 8/13OGH14.02.2014

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wird allerdings im Antrag von vornherein ein bestimmtes Begehren angegeben, so ist auch nur dieses Verfahrensgegenstand. (T3); Veröff: SZ 2014/9

16 Ok 3/14OGH06.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080716_OGH0002_0160OK00004_0800000_003

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