Normen
16 Ok 2/15b | OGH | 08.10.2015 |
Veröff: SZ 2015/109 |
16 Ok 7/15p | OGH | 31.03.2016 |
nur: Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in § 29 KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat. (T1) |
16 Ok 2/22p | OGH | 21.10.2022 |
16 Ok 7/23z | OGH | 17.05.2024 |
vgl |
16 Ok 5/23f | OGH | 17.05.2024 |
vgl |
16 Ok 4/24k | OGH | 16.10.2024 |
Beisatz: Der Zweck der Geldbuße besteht darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen. (T2)<br/>Beisatz: Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T3)<br/>Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T4) |
16 Ok 6/23b | OGH | 16.10.2024 |
nur T1<br/>Beisatz: Es bestehen insgesamt gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20151008_OGH0002_0160OK00002_15B0000_002
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