OGH 16Ok2/15b (RS0130389)

OGH16Ok2/15b17.5.2024

Rechtssatz

Der Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen.

Eine Kartellstrafe kann nur dann abschreckend wirken, wenn die Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strafe den zu erwartenden Kartellgewinn übersteigt. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell‑rechtlichen Wettbewerbsverstoß ist daher der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist.

Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den ‑ nicht taxativ aufgezählten ‑ gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes.

Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in § 29 KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat.

Die Höhe der Geldbuße kann keinesfalls gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement‑Verfahrens festgesetzten Geldbuße abgeleitet werden.

Normen

KartG 2005 §30

16 Ok 2/15bOGH08.10.2015

Veröff: SZ 2015/109

16 Ok 7/15pOGH31.03.2016

nur: Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in § 29 KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat. (T1)

16 Ok 2/22pOGH21.10.2022
16 Ok 7/23zOGH17.05.2024

vgl

16 Ok 5/23fOGH17.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20151008_OGH0002_0160OK00002_15B0000_002

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