Rechtssatz
Als vom Kartellgericht - auf Antrag einer Amtspartei - aufzuerlegende Sanktion gegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sieht § 142 Z 1 lit b KartG eine Geldbuße und § 143b KartG die Veröffentlichung der Geldbußenentscheidung vor.
Auch wenn § 35 Abs 1 KartG ein gesetzliches Verbot darstellt, dessen Übertretung die Nichtigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) eines Vertrages oder von Vertragsbestandteilen, mit denen missbräuchliches Verhalten verwirklicht wird, begründen kann (vgl 4 Ob 187/02g), so ist doch mangels einer hiezu ermächtigenden Norm des Kartellgesetzes das Kartellgericht nicht berufen, über eine solche zivilrechtliche Folge einer Zuwiderhandlung gegen § 35 Abs 1 KartG abzusprechen. Insofern kann der Antrag auf Ausspruch der Nichtigkeit der von der Antragstellerin als Strafbestimmungen bezeichneten Vertragsbestandteile, die nach den Antragsbehauptungen den Missbrauchstatbestand verwirklichen, nicht Erfolg haben.
Es liegt aber ein zur Aufhebung führender Verfahrensmangel vor, wenn das Kartellgericht der Antragstellerin keine Gelegenheit gibt, ihren Antrag zu modifizieren, wenn ihm die beantragte Maßnahme ungeeignet oder unzulässig erscheint (16 Ok 6/00 = SZ 73/153). Der Antragstellerin ist Gelegenheit zu geben, ein ihrem Antrag entsprechendes Abstellungsbegehren zu stellen; schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz hat sie klargestellt, dass sie den abzustellenden Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin darin erblickt, dass diese mit den beanstandeten Vertragsbestandteilen durch die Pönalisierung der frühzeitigen Kündigung der Verträge durch die Verleger de facto eine fünfjährige Ausschließlichkeitsbindung vereinbart, die marktabschottend wirke.
| 16 Ok 46/05 | OGH | 27.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Art 82 EG sind dem nationalem Recht zu entnehmen. Über das zivilrechtliche Schicksal der nach Art 82 EG oder nach § 35 Abs 1 KartG 1988 (jetzt: § 5 Abs 1 KartG 2005) verbotenen Rechtsgeschäfte ist im kartellgerichtlichen Verfahren nicht zu befinden. Als kartellrechtliche Sanktion sieht das Gesetz ua die Abstellung der Zuwiderhandlung vor (§ 26 KartG 2005); sei es im Anwendungsbereich des nationalen Missbrauchsverbots, sei es im Anwendungsbereich des Art 82 EG. (T1) |
| 16 Ok 13/08 | OGH | 19.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Art 82 EG sind dem nationalen Recht zu entnehmen. (T2); Beisatz: Über das zivilrechtliche Schicksal der nach Art 82 EG oder nach § 5 Abs 1 KartG 2005 verbotenen Rechtsgeschäfte ist im kartellgerichtlichen Verfahren nicht zu befinden. (T3); Beisatz: Das Kartellgesetz sieht als kartellrechtliche Sanktion lediglich die Abstellung der Zuwiderhandlung (§ 26 KartG 2005) und gegebenenfalls Geldbußen (§ 29 KartG 2005) vor. (T4); Veröff: SZ 2009/5 |
Dokumentnummer
JJR_20041011_OGH0002_0160OK00014_0400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)