OGH 16Ok11/98

OGH16Ok11/9815.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Alfred Reiter und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, wider die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Festsetzung einer Rahmengebühr infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 29. April 1998, GZ 26 Kt 57/98-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 18. 3. 1998 wurde dem Feststellungsbegehren der antragstellenden Amtspartei, daß das von der Antragsgegnerin vorgelegte Vereinbarungsmuster eines Franchisevertrages eine Preisbindung gemäß § 13 KartG darstelle, stattgegeben und deren auf § 30c KartG gestützter Untersagungsantrag aus dem formalen Grund abgewiesen, daß die Durchführung des Vertrages ohnedies gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und Abs 3 KartG verboten sei.

In der Folge bestimmte das Oberlandesgericht Wien durch die Vorsitzende des Kartellgerichtes mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die Rahmengebühr mit S 20.000,--. Die Gebühr werde angemessen mit 10 % der jeweiligen Höchstsumme bestimmt. Zu berücksichtigen sei einerseits, daß weder ein Beweis- noch ein Rechtsmittelverfahren stattgefunden habe, andererseits zwei Sachanträge verfahrensgegenständlich gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs, in dem die Antragsgegnerin die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, daß die Rahmengebühr auf das Mindestmaß von S 5.000,-- herabgesetzt werde, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 80 Z 4 und Z 10b KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c KartG ebenso wie für ein Verfahren über einen Antrag nach § 8a eine Rahmengebühr von jeweils S 5.000,-- bis S 200.000,-- zu entrichten. Zahlungspflichtig ist gemäß § 82 Abs 3 KartG der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird.

Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugestehen, daß der Verfahrensaufwand gering und die Kartellrechtssache von untergeordneter Bedeutung war. Im Hinblick auf die objektiv niedrige und ohnedies nur mit 10 % der Höchstsumme festgelegte Rahmengebühr kommt eine weitere Herabsetzung der Rahmengebühr auf das Mindestmaß nicht in Betracht, ohne daß es weiterer Erhebungen gemäß § 84 KartG über die nicht näher ausgeführte "naturgemäß nicht sehr gute" wirtschaftliche Situation der Zahlungspflichtigen bedurft hätte.

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