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§ 13 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Prüfung von Medienzusammenschlüssen

§ 13.

(1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die Kriterien gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zu berücksichtigen sind. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

(2) Unter Medienvielfalt ist unter anderem eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277135

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