16 Bkd 5/95 | OGH | 20.05.1996 |
9 Bkd 5/97 | OGH | 18.05.1998 |
Auch; nur: Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. (T1)<br/>Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß eine solche Vereinbarkeit hinsichtlich § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO vorliege. (T2)<br/>Beisatz: Damit ist in sinngemäßer Anwendung aber davon auszugehen, daß die Mitglieder des Disziplinarrates, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, von der Mitwirkung im Wiederholungsverfahren ausgeschlossen waren. Damit wurde im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen muß. (T3) |
28 Os 9/16g | OGH | 18.05.2017 |
Gegenteilig; Beisatz: § 43 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt findet trotz des engeren Umfangs der im § 26 DSt geregelten Befangenheitsgründe im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich Anwendung, weil weder die Grundsätze noch die Eigenheiten dieses spezifischen Disziplinarverfahrens dieser erweiterten Anwendung von Ausschlussgründen entgegenstehen. § 43 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt enthält vielmehr eine notwendige Ergänzung von im § 26 DSt gar nicht angesprochener Ausschlusskonstellation wie etwa jenen der Wiederholung des Verfahrens unter Beteiligung eines Entscheidungsträgers, der in erster Instanz an einem Erkenntnis mitgewirkt hatte, das infolge eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960520_OGH0002_016BKD00005_9500000_001
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