OGH 15Os9/88 (15Os10/88)

OGH15Os9/88 (15Os10/88)15.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil durch Bestimmung und durch sonstige Tatbeiträge nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 b Vr 13.125/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Stefanie B*** und über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard L*** gegen das Urteil (a) vom 6.August 1987, ON 98, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf H*** gegen das Urteil (b) vom 18.August 1987, ON 121, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Stefanie B***, Richard L*** und Rudolf H*** sowie der Verteidiger Dr. Palkan (für B***), Dr. Broesigke (für L***) und Dr. Klinner (für H***) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das Urteil (a) vom 6.August 1987, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Stefanie B*** im Schuldspruch laut Pkt III. 1., jedoch nur in bezug auf die Bezahlung von 60.000 S und auf die Erbringung von Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S an Karl W***, sowie im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben und in diesem Umfang nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Stefanie B*** wird von der gegen sie erhobenen (weiteren) Anklage, sie habe im Jahr 1985 in Wien zur Ausführung jener strafbaren Handlung des Karl W***, mit der dieser als Sekretär des Landesgremiums des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Machtgeber "bzw der Wirtschaftsverwaltung C***" einen (im Zusammenhang mit weiteren derartigen Straftaten 100.000 S übersteigenden) Vermögensnachteil zugefügt habe, indem er von der "B*** GesmbH" für an sie vergebene Tischler-Aufträge die Bezahlung von 60.000 S sowie Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S als Schmiergeld gefordert bzw angenommen und für sich verwendet habe, durch die betreffenden Schmiergeldleistungen beigetragen, und sie habe (auch) hiedurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das ihr nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen der (in der Zeit von 1976 bis 1985 durch Schmiergeldleistungen im Wert von mindestens 1,000.000 S an Rudolf H***, sohin) durch einen sonstigen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB wird Stefanie B*** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu 15 (fünfzehn) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; gemäß § 43 Abs 1 StGBnF wird ihr diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihrer Berufung wird die genannte Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Rudolf H*** wird teilweise Folge gegeben, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre herabgesetzt und der Privatbeteiligte Landesgremium Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Handel, gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen; im übrigen wird der Berufung dieses Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Mit den (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteilen (a) vom 6.August 1987 und (b) vom 18. August 1987 wurden Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** des - vom Erstgenannten zum Teil als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie von beiden Letztgenannten als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB - begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien und Vösendorf

(b) Rudolf H***

I. als Sekretär des Landesgremiums Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (im folgenden: Gremium) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (hier gemeint: das Gremium zu verpflichten), wissentlich mißbraucht und dadurch seinem Machtgeber einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er von Verfügungsberechtigten nachgenannter, bei der Errichtung (sowie beim Abbau) verschiedener Märkte in Wien mit Aufträgen bedachter Firmen folgende Zahlungen sowie Sachleistungen als Schmiergeld forderte, annahm und für sich verwendete, und zwar

1. in der Zeit von 1976 bis 1985 insgesamt 1,000.000 bis 1,300.000 S (einschließlich Sachleistungen im Wert von 80.000 S) für an die Firmen (Erwin) B*** und "B*** GesmbH" vergebene Tischler- und Zimmermann-Aufträge sowie

2. in der Zeit zwischen 1979 und 1984 mindestens 96.700 S sowie Sachleistungen im Wert von 36.000 S für an die Firmen Richard L*** und "L*** GesmbH" vergebene Elektroinstallations-Aufträge; und II. im Jahr 1985 in Wien den (deswegen laut a bereits rechtskräftig abgeurteilten) Karl W*** durch die Aufforderung, von den zu I. genannten Firmen weiterhin Schmiergeld zu fordern und anzunehmen sowie ihm davon 25 % zu überlassen, dazu bestimmt, im Jahr 1985 die Bezahlung von 60.000 S sowie Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S für an die "B*** GesmbH" vergebene Tischler-Aufträge zu fordern, anzunehmen und für sich zu verwenden, sohin als Vergehen der Untreue strafbare Handlungen auszuführen; sowie

(a) Stefanie B*** und Richard L***

III. zur Ausführung jener strafbarer Handlungen des (hiefür unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Karl W*** sowie des Rudolf H***, mit denen diese als Sekretäre des zuvor bezeichneten Gremiums die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (auch hier gemeint: das Gremium zu verpflichten), wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Machtgeber einen Vermögensschaden zugefügt haben, indem sie von Verfügungsberechtigten nachgenannter, bei der Errichtung verschiedener Märkte in Wien mit Aufträgen bedachter Firmen Zahlungen sowie Sachleistungen als Schmiergeld forderten, annahmen und für sich verwendeten, durch die betreffenden Schmiergeldleistungen beigetragen, und zwar

1. Stefanie B*** in der Zeit von 1976 bis 1985 durch die Bezahlung von insgesamt 1,000.000 bis 1,300.000 S (einschließlich der Erbringung von Sachleistungen im Wert von 80.000 S) an Rudolf H*** für an die Firmen Erwin B*** und "B*** GesmbH" vergebene Tischler-Aufträge sowie durch die Bezahlung von 60.000 S und durch Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S im Jahr 1985 an Karl W*** für an die "B*** GesmbH" vergebene Tischler-Aufträge und

2. Richard L*** in der Zeit zwischen 1979 und 1984 durch die Bezahlung von mindestens 96.700 S und durch Sachleistungen im Wert von 35.000 S an Rudolf H*** für an die Firmen Richard L*** und "L*** GesmbH" vergebene Elektroinstallations-Aufträge.

Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte das in Rede stehende Landesgremium (als eine von mehreren Fachgruppen der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien) durch den Gremialausschuß als zuständiges Organ die jährliche Vergabe der Tischler- und Zimmermann- sowie der Elektroinstallations-Aufträge im Rahmen der "Wirtschaftsverwaltung C***", die es als privatwirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Durchführung verschiedener Märkte in Wien betrieb, jeweils im Anschluß an die erstmalige Betrauung der Firmen B*** und L*** konkludent dem Angeklagten H*** - als ihrem damaligen Sekretär, allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher - übertragen; darnach oblag diesem die Auswahl der Vertragspartner sowie die Auftragsgestaltung im Detail, vor allem in bezug auf die jährliche Preisanpassung und auf die (durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe abgesicherte) Terminvereinbarung; überdies stand ihm als Sekretär (unabhängig von der Auftragsvergabe) in Ansehung der Rechnungen - deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit in seine ausschließliche Zuständigkeit fiel - auch das (bei besonders hohen Summen eingeschränkte) Anweisungsrecht zu, und zwar bis zur Höhe von 5.000 S allein und im übrigen gemeinsam mit dem Vorsteher (US 5 bis 10, 12, 28 f., 37 f./b; 8 bis 12, 15, 26 f., 31 f./a).

Die ihm solcherart eingeräumte Befugnis, das Gremium zu verpflichten, mißbrauchte H*** in der Zeit von 1976 bis 1985 wissentlich dadurch, daß er von den genannten Firmen jährlich für die Auftragsvergabe an sie teils durch Barzahlungen und teils durch Sachleistungen zu erbringende Schmiergelder verlangte, annahm und für sich verwendete, wobei allen Beteiligten bewußt war, daß jenen Zuwendungen durchwegs die Bedeutung eines versteckten Preisnachlasses zukam, den er an seinen Machtgeber herauszugeben verpflichtet gewesen wäre, und wobei den Schmiergeld-Gebern auch sein Wissen von der Mißbräuchlichkeit einer derartigen Ausübung seiner Befugnis klar war (US 31, 35 f., 39/b; 29 f., 32 f./a). Die Bezahlung der auf Grund der Aufträge erbrachten Leistungen der Professionisten wurde (über ein Verrechnungskonto) aus dem Vermögen des Gremiums bestritten und im Verrechnungsweg aus den Marktgebühren abgedeckt, sodaß der durch die Belastung der Preise mit den Schmiergeldern entstandene Vermögensnachteil letztlich auf die Markthüttenbenützer überwälzt wurde (US 7 bis 9, 30, 35, 38/b; 10, 28, 32/a).

Die Höhe der seitens der Firma B*** an H*** bezahlten Schmiergelder betrug in der Regel 10 %, bei besonders hohen Beträgen manchmal auch etwas weniger, zumindest aber 5 % des jeweiligen Rechnungs- oder Akonto-Betrages; im Hinblick auf die Gesamthöhe der in den Jahren 1976 bis einschließlich 1984 honorierten Rechnungen der genannten Firma von rund 13,880.000 S nahm das Erstgericht insoweit unter Bedacht darauf, daß schon 7,5 % hievon mehr als 1,000.000 S ausmachen, Schmiergeld-Zahlungen im Gesamtbetrag von 1,000.000 bis 1,300.000 S abzüglich darauf angerechneter Sachleistungen im Wert von 80.000 S als erwiesen an; die Zahlungen wurden nach dem Tod des Erwin B*** im Oktober 1984 von der Angeklagten Stefanie B*** geleistet, die bereits vorher - und zwar auch schon vor der Gründung der "B*** GesmbH", deren alleinige Geschäftsführerin sie war, im Dezember 1981 - die entsprechenden Gelder jeweils in Kenntnis des Zahlungszweckes an den Genannten übergeben oder zumindest für ihn bereitgestellt hatte (US 10 f., 16 bis 24/b; 12 bis 14, 20 bis 22, 27 f., 30, 33/a). Der Angeklagte L*** hingegen leistete nur soweit Schmiergeldzahlungen an H***, als ihm steuerlich verwertbare Belege zur Verfügung gestellt wurden; deren Höhe betrug zwischen 1979 und 1984 insgesamt 96.700 S; daneben erbrachte er für letzteren zum selben Zweck auch kostenlose Sachleistungen im Wert von zumindest 35.000 S (US 11 bis 13, 18, 25 bis 27/b; 14 bis 16, 20, 25 f., 30/a).

Anläßlich seiner Pensionierung informierte H*** den ab Mai 1985 zu seinem Nachfolger bestellten Karl W***, der schon seit dem Jahr 1980 vorsätzlich an seinen Schmiergeldeinkünften partizipiert hatte (Faktum II. in a) über die näheren Umstände dieser Malversationen, wobei er jenen aufforderte, in seinem Sinn weiterzumachen und ihm bis auf weiteres 25 % der betreffenden zusätzlichen Einkünfte zu überlassen; W*** war damit einverstanden, konnte sich aber gegenüber der Angeklagten B*** im Hinblick darauf, daß das Gremium im August 1985 anläßlich des Ankaufs einer Liegenschaft von ihrer Tochter einen 10-Jahres-Vertrag mit ihr abgeschlossen hatte, zur Begründung seiner Schmiergeld-Forderung nicht mehr auf eine alljährliche Auftragsverschaffung berufen;

nachdem er schon bei einem anderen Professionisten mit einem derartigen Versuch gescheitert war (Faktum I. b in a), setzte er daher im Rahmen der ihm von H*** für diesen Fall erteilten Instruktionen B*** unter Druck, indem er ihr (und ihrem Betriebsberater) durch den Hinweis darauf, daß sie (auch) den (Dauer-) Vertrag, den sie nunmehr habe, nie richtig werde erfüllen können, zwar in verhüllter Form, jedoch auch von ihr so verstanden, als Reaktion seinerseits auf eine etwaige Verweigerung künftiger Schmiergeldzahlungen die Beendigung der - vordem von H*** bei der Abwicklung der vertraglichen Forderungen sehr häufig geübten (US 9, 15, 32 bis 36, 40/b; 12, 19, 29 f./a) - Toleranz in bezug auf (wie schon erwähnt durch Konventionalstrafen sanktionierte) Terminüberschreitungen und Erfüllungsmängel androhte; B***, die sich in einer tristen finanziellen Lage befand (US 19/b; 7, 21/a) und für den Fall einer Verzögerung und/oder Verkürzung der Erfüllung ihrer vertraglichen Ansprüche einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden befürchtete, fand sich, W*** und H*** Intentionen entsprechend, deswegen auch weiterhin zu Schmiergeldleistungen bereit und überließ dem Erstgenannten auf sein Verlangen nicht nur aus einer ihr vertragsgemäß zugekommenen Vorauszahlung in der Höhe von 400.000 S die üblich gewesenen 10 %, also 40.000 S, sondern darüber hinaus weitere 50.000 S, die das Gremium beim Liegenschaftskauf als Schätzkostenersatz zur Verfügung gestellt hatte, und zwar 20.000 S in bar und den Rest durch den Erlaß einer offenen Rechnungsschuld; W*** gab von den an ihn geleisteten Barzahlungen (zur Vorweg-Abgeltung des seinem Vorgänger zugesicherten Anteils) 50.000 S an H*** weiter (US 13 bis 15, 24 f., 40/b; 16 bis 19, 24, 34 f./a).

Rechtliche Beurteilung

B. Den von den Angeklagten H***, B*** und L***

jeweils gegen das sie betreffende Urteil erhobenen, durchwegs auf Z 5 und 9 lit a, von H*** und B*** auch auf Z 10 sowie von H*** überdies auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt der Angeklagte H*** darin, daß drei von den vier an seiner Verurteilung (b) beteiligt gewesenen Richtern befangen gewesen seien, weil sie bereits im vorausgegangenen (ersten) Urteil (a), welches die übrigen Angeklagten betraf, (auch) über die ihm angelasteten Straftaten entschieden und zum Ausdruck gebracht hätten, daß er schuldig sei: das habe dazu geführt, daß für sie eine andere Entscheidung "gänzlich ausgeschlossen" gewesen und der Schuldspruch schon vor dem Beginn der (neuen) Hauptverhandlung festgestanden sei, und bedeute eine Verletzung der Unschuldsvermutung, der Unmittelbarkeit des Verfahrens und des rechtlichen Gehörs; im Hinblick darauf, daß er vom Ablehnungsgrund erst nach der Urteilsfällung (b) gegen ihn Kenntnis erlangt habe, sei dessen Geltendmachung vor dem Ende der Hauptverhandlung nicht möglich, aber auch nicht erforderlich gewesen.

Die Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtes wegen Befangenheit (§ 72 StPO) kann indessen, weil das Verfahren darüber in §§ 73 bis 74 a StPO abschließend geregelt ist, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein; die für den Fall der faktischen Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Ablehnung vertretene gegenteilige Beschwerdeauffassung findet in der Prozeßordnung keine Stütze (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 § 73 E Nr 7 a, 10 Os 211/84 ua). Unhaltbar jedoch ist die Ansicht, daß die behauptete faktische Präjudiz-Wirkung des ersten Urteils (a), bei dem (zum Zweck der Entscheidung über die gegen die anderen Angeklagten erhobenen Vorwürfe) zwangsläufig - jedoch ohne prozessuale Bindung des Gerichtes im ihn betreffenden Verfahren und demgemäß ohne jeden Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) - auch über das Tatverhalten des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen werden mußten, in der späteren, neu durchgeführten (S 284/III) Hauptverhandlung zu einer Verletzung "elementarer Verfahrensgrundsätze" geführt habe: stand doch dem Angeklagten H*** zur Abwehr der ihn betreffenden Schuldvorwürfe uneingeschränkt jegliche Antragstellung offen, deren (hier nicht aktuelle) Abweisung oder Nichterledigung im übrigen (folgerichtig) auch insoweit als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des von ihm reklamierten Nichtigkeitsgrundes unerläßlich wäre. Gleichfalls als völlig verfehlt erweist sich ferner die Mängelrüge des Beschwerdeführers (Z 5) mit der These, das Schöffengericht sei sich im Hinblick darauf, daß es für möglich halte, er könnte lediglich den Tatbestand nach § 304 Abs 1 StGB verwirklicht haben, der Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 153 StGB nicht sicher, sodaß das Urteil insofern undeutlich sei; denn mit der solcherart relevierten Urteilspassage (US 39/b) hat das Erstgericht ausdrücklich eine rein hypothetische (Eventual-) Beurteilung vorgenommen, ohne daß es damit seine Überzeugung von der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen auch nur im mindesten in Frage gestellt hätte. Zum Teil nicht zielführend und im übrigen unstichhältig sind die Einwände der Angeklagten H*** und L*** gegen die Urteilsannahme, daß H*** in seinem hier maßgebenden Tätigkeitsbereich auch die Befugnis eingeräumt war, über das Vermögen des Gremiums zu verfügen und (vgl US 37 f./b; 13, 31/a) jenes zu verpflichten.

Keiner Erörterung bedarf insoweit die Ansicht des Schöffengerichts, daß dem zuletzt genannten Angeklagten als Sekretär im Rahmen seines (ihm teilweise allein und ansonsten gemeinsam mit dem Vorsteher zugekommenen) Anweisungsrechtes in Verbindung mit seiner alleinigen Zuständigkeit zur Prüfung der jeweiligen Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit (US 6 f., 37 f./b; 9 f., 31/a) auch eine - begrifflich ein Mindestmaß an (allenfalls beschränktem) Machthaber-Ermessen voraussetzende

(vgl EvBl 1981/93 ua) - "Verfügungs"-Befugnis im Sinn des § 153 Abs 1 StGB zugestanden sei. Nicht der Mißbrauch einer derartigen Verfügungsmacht (mittels ungerechtfertigter Zahlungsanweisungen) nämlich fällt H*** (als unmittelbarem Täter) und L*** (als Beitragstäter) nach dem Inhalt der insoweit angefochtenen Schuldsprüche (Fakten I. 1. und 2. in b; III. 2. in a) zur Last, sondern ausschließlich die wegen der damit verbundenen Provisionsabsprachen mißbräuchliche Ausübung der ihm darnach (allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher) eingeräumt gewesenen Befugnis, das Gremium durch die Vergabe von Aufträgen (an Professionisten bei der Abhaltung verschiedener Märkte) zu verpflichten (US 2 f., 8 bis 10, 12 f., 38 f./b; 4 f., 11 bis 13, 15 f., 31 bis 33/a).

Die mit Bezug auf H*** gegen die Annahme einer Verfügungs-Befugnis der Sekretäre im zuvor relevierten Umfang (und ihres Mißbrauchs) gerichtete Rechtsrüge des Angeklagten L*** (Z 9 lit a) geht demnach ins Leere. (Hinsichtlich des Karl W*** indessen sei schon an dieser Stelle vermerkt, daß auf die Frage, ob auch ihm eine hier durchwegs aktuelle Befugnis iS § 153 StGB eingeräumt war, mangels darauf bezogener zielführender Beschwerdeeinwände der Angeklagten H*** und B*** erst unter C., und zwar aus Anlaß einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO zum Faktum II. in b, zurückzukommen sein wird.)

In Ansehung der nach dem Gesagten allein aktuellen Verpflichtungs-Befugnis des Angeklagten H*** bei der in Rede stehenden Auftragsvergabe hinwieder kann zwar der Auffassung des Erstgerichts, daß aus der Zuständigkeit (gemeint:) der Geschäftsstelle, deren Leitung dem Sekretär obliegt (§ 31 der für das Gremium als Geschäftsordnung geltenden Rahmengeschäftsordnung für die Fachgruppen), "zur Besorgung aller Geschäfte der Fachgruppe" jedenfalls "auch die im § 153 Abs 1 StGB angeführte Befugnis herausgelesen" werden müsse (US 36 f./b; 30 f./a), in bezug auf die hier maßgebende Befugnis zur Auftragsvergabe bei der Abhaltung von Märkten nicht beigepflichtet werden; erstrecken sich doch die so umschriebenen Aufgaben der Geschäftsstelle unzweifelhaft nur auf die Besorgung der Kanzleigeschäfte, aber gewiß nicht auf die den Organen des Gremiums obliegenden - in § 11 Abs 1 FGO (d.i. eine auf Grund des § 32 HKG erlassene V d BMfHuW über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft) allerdings gleichfalls (nur) als "Besorgung" der Geschäfte

bezeichneten - Geschäftsführungs-Agenden.

Der vom Schöffengericht (arg. "ähnelt in gewisser Weise" ohnehin nur mit deutlichem Vorbehalt) angestellte, vom Angeklagten H*** bemängelte (Z 5) Vergleich zwischen der Rechtsstellung des Gremialsekretärs und jener des Vorstands einer AG im Verhältnis zu ihrem Aufsichtsrat (US 37/b) ist demnach im gegebenen Zusammenhang in der Tat ganz unangebracht, weil der Sekretär - wie im Urteil entgegen weiteren Einwänden des Beschwerdeführers (Z 5 und 9 lit a) an sich ohnehin richtig erkannt wird - im Gegensatz zu den relevierten Gesellschafts-Organen nach den Bestimmungen des HKG (§ 30 Abs 1) und der FGO (§ 11 Abs 2) eben nicht zu den Organen des Gremiums gehört.

Damit ist aber für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen; denn von entscheidender Bedeutung ist insoweit die Urteilsannahme, daß die hier interessierende Befugnis zur Vergabe von Aufträgen dem Angeklagten H*** (allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher Paul O***) vom Gremialausschuß konkludent übertragen worden war: die dagegen ins Treffen geführten Argumente schlagen nicht durch.

Der Abschluß zivilrechtlicher Verträge im Namen der - zur Förderung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gremialmitglieder bestimmten und demgemäß zu den fachlichen Angelegenheiten des Gremiums (§ 5 Abs 2 lit a FGO) zählenden - Abhaltung von Märkten fällt nämlich in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Fachgruppe, sodaß es, der Beschwerdeauffassung des zuletzt genannten Angeklagten (Z 9 lit a) zuwider, zur Erteilung eines Mandats (§§ 1002 ff. x GB) hiezu (nicht anders als beispielsweise zur Erteilung einer Liegenschaftsverwaltungs- oder Rechtsvertretungs-Vollmacht) keineswegs einer öffentlich-rechtlichen Verfügung bedarf und ihr auch die Rechtsnatur des Gremiums als Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 HKG) durchaus nicht entgegensteht.

Gleichermaßen geht der auf eine derartige Mandatserteilung an H*** bezogene Einwand des Angeklagten L*** (Z 9 lit a), der Gremialausschuß sei insoweit zu einer "Übertragung seiner Befugnisse" nicht legitimiert gewesen, im Hinblick darauf fehl, daß es sich hiebei nach dem Gesagten ja nicht etwa um eine Delegierung der Organ-Kompetenz als solche (vgl § 53 a HKG) handelt, sondern (ganz im Gegenteil) gerade um deren Ausübung, und zwar eben durch die Erteilung eines zivilrechtlichen Auftrags an einen Dritten (hier: an den Angeklagten H***) zur privatwirtschaftlichen Geschäftsführung für das Gremium.

Warum eine solcherart eingeräumte Befugnis, den Machtgeber zu verpflichten, nicht auch dann als Gegenstand eines Mißbrauchs iS § 153 Abs 1 StGB in Betracht kommen sollte, wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Mandat) durch konkludente Willenserklärungen (§ 863 ABGB) zustandekam (idS EvBl 1982/199), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; können doch jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts auch Hoheitsträger konkludent handeln (Rummel im Rummel ABGB § 863 Rz 11). Ebenso ist eine (sei es auf welche Art und in welchem Umfang immer) ausdrücklich eingeräumte Verfügungs- und/oder Verpflichtungsbefugnis durchaus auch einer konkludenten vertraglichen Erweiterung zugänglich (US 9, 38/b; 11, 31/a), sodaß die insoweit eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe sowie eine Unvereinbarkeit der Erteilung einer derartigen Verpflichtungsbefugnis an einen Gremialsekretär mit dessen (bloß auf eine Unterstützung des Vorstehers beim Vollzug der Beschlüsse des Ausschusses ausgerichtetem) gesetzlichem Aufgabenbereich reklamierende Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers gleichfalls versagt.

Eben deswegen, weil das Erstgericht keine ausdrückliche, sondern eine konkludente Mandatserteilung an H*** als erwiesen annahm, ist aber auch der von letzterem erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) mit Bezug auf die Nichterörterung jener Bekundung des Zeugen O*** nicht stichhältig, wonach der Genannnte nicht glaube, daß der Beschwerdeführer "einmal bevollmächtigt wurde, Funktionen des Ausschusses zu erledigen, und ... das auch angenommen" habe, und wonach die vertretungsbefugten Organe "immer alles vorbehalten und diskutiert und besprochen" haben (S 319/III):

zum einen bezieht sich die relevierte Aussage nur auf das Unterbleiben einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung, sodaß sich das Schöffengericht in diese Richtung hin damit nicht auseinandersetzen mußte, und zum anderen ist es ohnehin davon ausgegangen, daß die (konkludent an H*** übertragene) Vergabe von Aufträgen des öfteren im Ausschuß besprochen und diskutiert wurde, wobei es letzterem keineswegs verwehrt gewesen wäre, sie im Weg einer formellen Beschlußfassung wieder an sich zu ziehen (US 6, 9, 29, 34/b; 9, 11, 27/a).

Die in Rede stehende Mandatserteilung durch den Ausschuß an den Angeklagten H*** (zur jährlichen Vergabe der Aufträge) mittels konkludenten Verhaltens hat es nämlich - entgegen den weiteren, demzufolge nicht prozeßordnungsgemäßen Beschwerdeausführungen des Angeklagten L*** (Z 5 und 9 lit a) - mitnichten schon aus dem (bloß objektiven) Unterbleiben jährlicher Vergabebeschlüsse abgeleitet, sondern (deutlich genug) gerade daraus, daß das zuständige Kollegialorgan trotz des durch informelle Besprechungen, Diskussionen und Debatten über Beschwerden gefestigten Wissens seiner Mitglieder von der alljährlich erforderlich gewesenen, jeweils von H*** allein im Detail ausgearbeiteten sowie von jenem und vom Vorsteher ohne Beschlußfassung darüber im Ausschuß für das Gremium unterfertigten Auftragsvergabe an die Professionisten die interne Willensbildung für den durch ihn vertretenen Rechtsträger nicht jeweils selbst übernahm; darin in Verbindung mit der später ausdrücklichen Erteilung einer generellen Vollmacht - jetzt freilich an den Vorsteher - zur Vergabe der Aufträge konnte es sehr wohl ein Verhalten erblicken (vgl Rummel aaO Rz 15, 19), welches mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig ließ (§ 863 ABGB), daß dem Angeklagten H*** damit das (von ihm auch übernommene) Mandat zur Besorgnung dieser Geschäfte erteilt wurde (US 6 f., 9 f., 28 bis 30, 34, 38/b; 9 f., 11 f., 27, 31/a).

Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, das Unterbleiben jährlicher Beschlüsse könne auch darauf zurückgeführt werden, daß die jeweils erste Vergabe als "Dauerauftrag" gedacht gewesen sei, und dem Gremium (ersichtlich gemeint: dem Gremialausschuß) stehe es doch wohl frei, einen Grundsatzbeschluß auf Erteilung "einer Art Dauerauftrag auf Widerruf" zu fassen und dann solang nicht über eine Vergabe neu zu beschließen, als jene Grundsatzentscheidung aufrecht bestehe, geht er mit seinen Einwänden (Z 5 und 9 lit a) abermals nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach bei der jeweils ersten Auftragsvergabe an ihn gleichwie an die Firma B*** (oder auch später) ein derartiger Grundsatzbeschluß eben nicht gefaßt wurde und wonach sich die hier aktuellen Aufträge durchwegs nur auf die Dauer eines Jahres erstreckten (US 8 bis 12, 28 f./b; 10 bis 12, 15/a); damit bringt er daher die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe neuerlich nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Die von ihm reklamierten Begründungsmängel (Z 5) gegen die zuletzt relevierte Feststellung hinwieder, daß den Firmen B*** und L*** vom Gremialausschuß kein "Dauerauftrag auf Widerruf" erteilt wurde, sind dem Erstgericht nicht unterlaufen. Die Angaben des Gremialvorstehers O*** sowie der bis zur Fällung des (hier angefochtenen) ersten Urteils (a) vernommenen Ausschußmitglieder hat es dabei ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, wobei es die Darstellungen des Friedrich S*** und des Viktor B*** einer besonderen Würdigung unterzog (US 7, 27/a); indem er aus den mehreren Aussagen des Zeugen O*** - mit denen es sich (unter Einschluß seiner späteren Depositionen) im zweiten Urteil (US 29/b) speziell auseinandergesetzt hat - gleichwie aus den Bekundungen des Alfred S*** und des Heinrich F*** bei der Polizei einzelne Passagen hervorhebt und in seinem Sinn zu deuten trachtet, unternimmt der Beschwerdeführer nur einen im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unzulässigen (und, der Sache nach als vorgreifende Feststellungsrüge nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 281 Abs 1 Z 5 a StPO verstanden, auch nicht zu darnach relevanten Bedenken Anlaß gebenden) Versuch einer Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

Eine im Übergehen wesentlicher Verfahrensergebnisse gelegene Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) vermag er damit ebensowenig aufzuzeigen wie mit dem Hinweis auf Aussagen und Urkunden, welche die (hier nicht unmittelbar aktuellen) Agenden des Angeklagten H*** (in seiner Funktion als Sekretär (bei der Unterfertigung von Schriftstücken, bei der Anweisung von Zahlungen sowie bei der Unterstützung des Vorstehers O*** im Rahmen des - gemeinsamen - "Vollzuges von Organ-Beschlüssen) betreffen und aus denen daher (wie schon gesagt) für die hier aktuelle Frage, ob der Gremialausschuß die Auftragsvergabe an Professionisten bei der Abhaltung von Märkten mittels jährlich neu abzuschließender Verträge durch ein (konkludent erteiltes) Mandat dem Erstgenannten (allein oder allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher) übertragen hat oder ob er sie jeweils als "Dauerauftrag auf Widerruf" selbst beschloß, nichts zu gewinnen ist.

Keineswegs schließlich hat das Schöffengericht verkannt, daß der Angeklagte H*** seine erörterte Verpflichtungsbefugnis für das Gremium von Anfang an geleugnet hat (US 28/b); geht es doch bei der Verwertung (auch) seiner ursprünglichen Selbstbelastung bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter im Urteil (US 22/b) entgegen seiner Mängelrüge (Z 5) nicht darum, sondern um die Widerlegung seiner späteren Verantwortung insofern, als er damit behauptete, bei den inkriminierten Leistungen der Angeklagten B*** und ihres Gatten sowie des Angeklagten L*** an ihn habe es sich gar nicht um Schmiergelder gehandelt.

Die gegen eben diese, die Zuwendung von Schmiergeldern an H*** betreffende Beweisführung gerichteten weiteren Mängelrügen (Z 5) der beiden letztgenannten Angeklagten sind allesamt gleichfalls nicht zielführend.

Warum es dabei den (H*** und sich selbst) belastenden Angaben der Stefanie B*** Glauben schenkte sowie den Entlastungsbemühungen (zugunsten von H*** und W***) seitens sonstiger Geschäftspartner des Gremiums und (in eine andere Richtung hin) der Markthüttenbenützer keine Bedeutung beimaß, hat das Schöffengericht eingehend dargetan (US 16 bis 20, 20 bis 22, 23, 27, 35 f./b), wobei es auch den aus einer Klageführung der Angeklagten B*** gegen die Fachgruppe resultierenden - angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage der Klägerin gewiß

bedeutsamen - nunmehrigen Interessenkonflikt zwischen H*** und ihr keineswegs verkannte (US 19, 23/b); vom Fehlen einer Begründung oder vom Übergehen entscheidungswesentlicher Verfahrensergebnisse kann daher insoweit keine Rede sein.

Ebensowenig kann darin ein logischer Widerspruch erblickt werden, daß das Erstgericht der ihre polizeilichen Angaben präzisierenden Darstellung der Angeklagten B*** vor dem ungsrichter folgte (US 17/b), denjenigen Verantwortungen der Angeklagten H*** und W*** hingegen, mit denen sie ihre ursprünglich sich selbst belastenden Bekundungen bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter später ins Gegenteil verkehrten, keine Glaubwürdigkeit zubilligte (US 22/b), zumal es die unterschiedliche Würdigung der jeweils chronologisch späteren Depositionen keineswegs in beiden Fällen primär auf die Berücksichtigung des Zeitfaktors zurückführte. Die Beschwerdebehauptung schließlich, das Verfahren sei durch eine Anzeige der Stefanie B*** oder ihres Steuerberaters eingeleitet worden, ist überhaupt aktenwidrig (vgl S 7, 9/I).

Der Sache nach unternimmt der Angeklagte H*** mit den soeben erörterten Einwänden gleichermaßen wie mit seinen Vorbehalten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen A*** (US 29/b) erneut nur einen hier (Z 5) unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.

Im wesentlichen Gleiches gilt für die Beschwerdeargumente des Angeklagten L*** dagegen, daß das Schöffengericht seine nunmehr leugnende Verantwortung als widerlegt ansah, derzufolge er die in Rede stehenden Leistungen an H*** als Entgelt für die Vermittlung sogenannter "Folgeaufträge" anderer Kunden erbracht habe (S 20, 25 f./a).

Davon, daß er derartige Aufträge von den Markthüttenbenützern tatsächlich erhielt und daß sich H*** hiezu konform verantwortete, ist es nämlich ohnehin ausgegangen (US 20, 23, 25 f./a); inwiefern eine nähere Erörterung darauf bezogener Angaben der Kunden zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Nicht anders verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgelegten Rechnungen (Blgen./3 bis ./24 zu ON 56; US 25/a), aus denen sich für die behauptete Vermittlungstätigkeit des Angeklagten H*** keinerlei Anhaltspunkt ergibt, und mit der teilweise abschwächenden Verantwortung des Angeklagten W*** in der Hauptverhandlung, die es deswegen nicht im Detail wiedergeben mußte, weil es - ausführlich begründet (US 19 f., 22 f./a) - dessen polizeilichen Angaben folgte (US 20, 24/a), sowie mit den Bekundungen der Zeugen O*** und A*** über eine neuerliche Auftragsvergabe durch das Gremium an ihn im Jahr 1986 (vgl hiezu US 32/b), aus denen gewiß kein erörterungsbedürftiger Hinweis auf eine (von ihm behauptete) Korrektheit seines Verhaltens im Tatzeitraum abzuleiten ist.

Mit dem weiteren Einwand hinwieder, die Argumentation des Erstgerichts zur Begründung der Annahme, daß der Beschwerdeführer die inkriminierten Leistungen an H*** nicht als Honorar für die Vermittlung von "Folgeaufträgen" erbracht hat, sei nicht zwingend (US 25 f./a), wird ebensowenig ein formeller Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes reklamiert wie mit den Gegenargumenten zur Urteilsannahme, daß er auch nach einer Vorsprache im Gremium am 15.Jänner 1981 an der Befugnis des genannten Angeklagten zur jährlichen Auftragsvergabe keinen Zweifel hatte (US 26/a). Daß ihn die Sekretäre oder sonstige Kammerangestellte zwangsläufig "auch für andere Aufträge empfehlen" mußten, aber wird - der Mängelrüge zuwider - im Urteil keineswegs festgestellt (US 25 f./a).

Mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar schließlich ist der Vorwurf, daß jene Konstatierung, wonach die Schmiergeldleistungen des Angeklagten L*** jeweils für den Erhalt sowohl des laufenden als auch des nächsten Auftrags bestimmt waren, "an Aktenwidrigkeit grenze", und mit den weiteren Urteilsfeststellungen dahin, daß er im Jahr 1978 den ersten Gremialauftrag erhielt sowie im folgenden Jahr zum ersten Mal Schmiergeld an H*** bezahlte, nicht vereinbar sei (US 5, 15 f./a). Ein Widerspruch bei der Umschreibung des soeben relevierten Tatzeit-Beginns (Z 5) ist dem Schöffengericht nicht unterlaufen; kann doch die vom Beschwerdeführer insoweit gerügte Formulierung "ab spätestens 1978" - sofern es sich dabei nicht überhaupt um einen bloßen Schreibfehler handelt (vgl US 12/b: "ab spätestens 1979") - jedenfalls im Zusammenhang mit den folgenden Entscheidungsgründen und mit dem Tenor, wonach er die strafbaren Handlungen "zwischen 1979 und 1984" beging, letzten Endes nicht anders verstanden werden als konform damit in dem Sinn, daß er die Schmiergeldleistungen "ab Ende 1978" - also beginnend im Jahr 1979 - erbrachte.

Ebenso ist die zur Bezeichnung des Tatzeit-Endes gebrauchte Wendung "bis 1985" in dem die Angeklagte B*** betreffenden Urteilsspruch (US 5/a) in Verbindung mit den Gründen (US 13/a) deutlich genug auf einen Zeitraum "bis Anfang 1985" - also endend mit dem Jahr 1984 - gemünzt, sodaß auch die darauf bezogene Mängelrüge dieser Beschwerdeführerin (Z 5) mit der Behauptung eines Widerspruchs zu eben jenen Entscheidungsgründen, wonach sie die letzten Schmiergeldzahlungen an H*** im Jahr 1984 leistete, versagt.

Die mit der zuletzt erörterten Beschwerde erhobene Mängelrüge (Z 5) gegen Feststellungen über die Art der (vom Erstgericht als Unterstützung der von H*** begangenen Untreue iS § 12 dritter Fall StGB beurteilten) Tathandlungen der Angeklagten B*** schlägt gleichfalls nicht durch.

Denn in Ansehung des damit allein relevierten Tatzeitraums vor dem Tod des Erwin B*** im Oktober 1984 wird der Beschwerdeführerin unmißverständlich angelastet, daß sie von Anfang an, also ab 1976, die erforderlich gewesenen Schmiergeldbeträge alljährlich von den Zahlungen des Gremiums abzweigte und in Kenntnis ihres Verwendungszwecks als an H*** zu leistendes Entgelt für den Erhalt des jeweiligen Auftrags zumindest zur Übergabe an ihn bereitstellte, wenn nicht sogar selbst an ihn übergab, und zwar in den Jahren 1983 und 1984 unter Anrechnung der für ihn erbrachten Sachleistungen (US 13 f., 22, 38/a); insoweit kann von einer Undeutlichkeit der Begründung keine Rede sein.

Darnach ist es aber, der Beschwerdeauffassung zuwider, ohne Belang, ob die GesmbH, deren alleinige Geschäftsführerin die Angeklagte B*** war, im Dezember 1981 oder im März 1982 errichtet wurde und inwiefern letztere bis zum Tod ihres Gatten "teilweise" den Betrieb tatsächlich führte: genug daran, daß sie gleichermaßen nach wie auch vor der Gesellschaftsgründung jedenfalls die festgestellte Gebarung mit den Schmiergeldern besorgte; die gerügten Konstatierungen zu den mit der Beschwerde angeschnittenen Fragen betreffen dementsprechend keine im Sinn des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidenden Tatsachen. Mit ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) jedoch stellt die genannte Angeklagte, von den Urteilsfeststellungen abweichend, darauf ab, daß nicht sie, sondern ihr Gatte Schmiergelder bereitgestellt habe; damit läßt die Beschwerde demnach eine prozeßordnungsgemäße Ausführung des reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die einen Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz voraussetzen würde, vermissen.

Der urteilskonform ins Treffen geführte Umstand hingegen, daß sie bei der konstatierten Bereitstellung der Schmiergelder - mit der sie deren Inkasso durch H*** und solcherart die Realisierung der von jenem zum Schaden des Gremiums begangenen Untreue unterstützte - im Auftrag ihres Gatten gehandelt hat, ist für die Annahme ihrer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zu dem in Rede stehenden Verbrechen (§ 153 StGB) weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite von Bedeutung, sodaß die Rechtsrüge insoweit nicht zum Erfolg zu führen vermag.

Der Sache nach primär (schon) gegen die Rechtsansicht, daß H*** die ihm vom Gremium eingeräumte Verpflichtungsbefugnis bei der Auftragsvergabe mißbraucht hat, richtet sich die (vordergründig gegen die Annahme eines eigenen Schädigungsvorsatzes gegenüber dem Auftraggeber remonstrierende) Bezugnahme des Angeklagten L*** auf das Fehlen von Feststellungen dahin, daß er "die bezahlten Provisionen auf den Preis aufgeschlagen" habe (Z 9 lit a). Eine im sinnfälligen Zusammenhang mit dem Abschluß eines konkreten Rechtsgeschäfts durch einen Machthaber von jenem mit dem Geschäftspartner vereinbarte "Provision" oder schenkungsweise Zuwendung ist indessen selbst dann ein in Wahrheit gewährter Preisnachlaß, der als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB) dem Machtgeber zusteht, wenn sie beim Anbot keinen deklarierten Kostenfaktor bildet; denn ihr preisbestimmender Einfluß tritt auch in solchen Fällen augenscheinlich darin zutage, daß der Geschäftspartner (als Provisions- oder Geschenk-Geber) sich in Wahrheit mit einem um die betreffende Provision verringerten Preis begnügt, sodaß sich letztere als Differenz zum dementgegen tatsächlich vereinbarten (höheren) Entgelt in wirtschaftlicher Sicht doch jedenfalls als ein verdeckter Aufschlag (und dementsprechend mit Bezug auf den vereinbarten Preis als ein verdeckter Nachlaß) darstellt, der zum Schaden des Machtgebers dem Machthaber zufließt (vgl ÖJZ-LSK 1983/142, 143, 144 = JBl 1983, 545 ua). Ist demnach eine dahingehende Absprache als Bestandteil eines vom Machthaber abgeschlossenen bestimmten (Grund-) Geschäftes anzusehen, dann liegt in der betreffenden (Gesamt-) Vereinbarung, aus deren Realisierung dem Machtgeber der in Rede stehende Schaden erwächst, sehr wohl auch dann ein Mißbrauch der dem ersteren eingeräumten Verpflichtungsbefugnis, wenn der im vereinbarten Preis (wirtschaftlich gesehen) enthaltene (faktische) Aufschlag zum effektiven Entgelt nicht offengelegt wird.

Ausschließlich in Fällen, in denen die - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorausgegangene (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung erst nachträgliche - Zuwendung von Vermögensvorteilen an den Machthaber keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde, sind somit die Annahme und das Einbehalten der betreffenden Zuwendung durch den Machthaber (unbeschadet seiner allfälligen Herausgabepflicht) nicht als Untreue (§ 153 StGB) zu beurteilen (vgl ÖJZ-LSK 1983/145 = JBl 1983, 545 ua). Nur für derartige Fälle ist darnach, wie im gegebenen Zusammenhang zur Klarstellung vermerkt sei, die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung gegen eine Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153 a StGB) aktuell, deren Anwendbarkeit die Annahme eines Vermögensvorteils für die "an sich nicht mißbräuchliche Ausübung" einer ihnen im Sinn des § 153 StGB eingeräumten Befugnis voraussetzt (vgl JAB, 359 d. Beil. zu den sten.Prot. des NR XVII. GP, S 19). Da die hier inkriminierte - in den Urteilen eher irreführend, weil dadurch der Eindruck des Fehlens eines Konnexes mit bestimmten Geschäften entstehen könnte - als "Schmiergelder" bezeichneten Zuwendungen des Beschwerdeführers, der sie, dem Inhalt der Entscheidungsgründe Rechnung tragend, in der Rechtsrüge treffender als "Provisionen" umschreibt, an H*** nach dem Urteilssachverhalt durchwegs von letzterem für die jährliche Auftragsvergabe verlangt, angenommen und für sich verwendet sowie von ersterem zu eben diesem Zweck gegeben wurden, wobei beiden Beteiligten ihre Bedeutung als versteckter Preisnachlaß bewußt war (US 15 f., 24/f., 29 f., 33/a; ebenso US 10 bis 14, 20 bis 22, 33/a bezüglich B*** und US 8 bis 13, 16 bis 19, 22 f., 26 f., 31, 36, 39/b bezüglich H***), bedurfte es mithin, der Beschwerdeauffassung zuwider, nicht der Konstatierung ihres offenen Aufschlags auf die wirtschaftlich effektiven Preise.

Mit seinem (auf der verfehlten gegenteiligen Ansicht fußenden) weiteren Argument jedoch, H*** könne bei der Auftragsvergabe an ihn seine Verpflichtungsbefugnis für das Gremium schon deswegen nicht mißbraucht haben, weil er die Aufträge auch ohne eine Mitwirkung des Genannten erhalten hätte (Z 9 lit a), übergeht der Beschwerdeführer gezielt die nach dem soeben Gesagten entscheidenden Feststellungen über den Zusammenhang der jeweiligen Auftragserteilung an ihn mit den erörterten "Schmiergeld"- (besser: Provisions-) Absprachen, in Ansehung deren sich zur Exemplifizierung ihrer sehr realen Aktualität ein Hinweis auf jene (insoweit signifikante) Bekundung des Zeugen O*** empfiehlt, wonach letzterer dann, wenn er von den Zuwendungen der Firma B*** an den Angeklagten H*** gewußt hätte, "100 %ig auf eine Preissenkung gedrängt" hätte (S 141/III).

Aus den dargelegten Erwägungen erhellt aber auch die Irrelevanz der von den Angeklagten H*** und B*** bemängelten, die "zumindest teilweise" - ersichtlich gemeint: kalkulatorische (vgl US 33/b) - Überwälzung der Provisionen auf die Rechnungen durch eine versteckte Erhöhung einzelner Positionen betreffenden Konstatierung (US 31/b; 29/a), die sich darnach nicht auf eine im Sinn des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsache bezieht.

Die weiteren Urteilsannahmen hinwieder, daß der Angeklagte H*** vor der Vergabe der hier interessierenden Professionisten-Aufträge ordnungsgemäße Ausschreibungen unterließ (US 33/b), daß er zufolge der Schmiergeldzahlungen Verspätungen und Mängel bei der Erfüllung der an B*** vergebenen Aufträge tolerierte (US 15/b) und daß (auch) W*** offensichtlich gegen Schmiergeld bereit war, über stets auftretende Mängel bei "B***-Leistungen" anläßlich deren Abnahme und der Rechnungsprüfung hinwegzusehen (US 29/a), sind zwar für den gegen H*** als unmittelbaren Täter erhobenen Untreue-Vorwurf (Fakten I. 1. und 2. in b) und für die darauf bezogene Beitragstäterschaft der Angeklagten B*** (im Faktum III. 1. in a) deswegen, weil es dabei (wie schon eingangs gesagt) letztlich nur auf die Provisionsabsprachen ankommt, gleichfalls nicht von unmittelbarer Bedeutung; wohl aber sind sie (aus unter C. aufzuzeigenden Gründen) für die Verurteilung der Angeklagten H*** und B*** wegen der ihnen angelasteten Beteiligung an der angenommenen Untreue des Karl W*** - und zwar des Erstgenannten als Bestimmungstäters (Faktum II. in b) und der Zweitgenannten als Beitragstäterin (ebenfalls im Faktum III. 1. in a) - aktuell. Die von den Angeklagten H*** und B*** dazu behaupteten Begründungsmängel (Z 5) sind dem Erstgericht jedoch nicht unterlaufen.

Daß zahlreiche Ausschußmitglieder (bei der Polizei) und der Vorsteher O*** (in der Hauptverhandlung) - im übrigen keineswegs uneingeschränkt - ihre Zufriedenheit mit den Firmen B*** und L*** (sowie ihr dementsprechendes Desinteresse in bezug auf eine Auftragsvergabe an andere Professionisten) bekundet haben, ist bei der Annahme, daß es trotzdem H*** Aufgabe gewesen wäre, einen größeren Interessentenkreis erreichende, entsprechend detaillierte schriftliche Ausschreibungen durchzuführen (US 9, 32 bis 34/b), ohnehin eingehend erörtert worden (US 34 bis 36); eine von diesem Angeklagten reklamierte, im Übergehen der betreffenden Verfahrensergebnisse gelegene Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe liegt demnach nicht vor. Den vom Schuldspruch erfaßten Vermögensnachteil des Gremiums aber hat das Schöffengericht in keinem Fall aus dem Unterbleiben von Ausschreibungen abgeleitet, sondern durchwegs im Abfluß jener Aktiven erblickt, die dem jeweiligen (unmittelbaren) Täter als Schmiergeld zugeführt wurden; in diese Richtung hin geht die Mängelrüge folglich ins Leere. Zur weiteren Behauptung indessen, das Erstgericht habe keine Gründe für die Feststellung angegeben, daß von H*** während seiner Tätigkeit als Sekretär etliche Verspätungen und Mindererfüllungen toleriert worden waren, deren sich B*** nahezu bei jedem Auftrag schuldig gemacht habe (US 15/b), genügt es, den genannten Beschwerdeführer auf die sehr wohl auch darauf bezogene Beweisführung in der Urteilsbegründung (US 31 f., 34 bis 36/b) zu verweisen.

Bei der Beurteilung "offensichtlich" in bezug auf die Konstatierung schließlich, daß (auch) W*** gegen Schmiergeld bereit war, bei B*** über Erfüllungsmängel hinwegzusehen (US 29/a), handelt es sich unmißverständlich nur um die zusammenfassende Würdigung des Ergebnisses der unmittelbar vorher relevierten "Gesamtschau" des Schöffengerichts, die es in Ansehung ihres objektiven Bezuges, also der erwähnten Mängel, sowie deren Wahrnehmung durch W*** schon im nächsten Satz und hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Bereitschaft des Genannten, darüber hinwegzusehen, mit den Feststellungen über dessen Motivierung seiner Schmiergeld-Forderungen gegen B*** (US 18 f./a) denkrichtig und überprüfbar zum Ausdruck gebracht hat; von einer "rein willkürlichen Annahme" oder bloßen Scheinbegründung kann daher entgegen der Beschwerdeauffassung der Angeklagten B*** insoweit keine Rede sein.

Inwiefern die Verantwortung der Beschwerdeführerin den von ihr bekämpften Konstatierungen über eine wiederholt mangelhafte Auftragserfüllung durch sie entgegengestanden sein sollte, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen, sodaß der die Nichtbeachtung derartiger Angaben betreffende Vorwurf einer Unvollständigkeit der Begründung mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist. Sich mit den in der Beschwerde relevierten (ganz allgemeinen) Bekundungen des Zeugen O***, der weder mit der Leistungsabnahme noch mit der Überprüfung der Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit befaßt gewesen war, über eine vielfach (und auch seinerseits) vorgelegene Zufriedenheit mit der Firma B*** sowie mit seinen und des Zeugen Dr. S*** Depositionen über die Preisgünstigkeit ihrer Anbote gleichwie über die Unbedenklichkeit der an sie geleisteten Akontozahlungen auseinanderzusetzen, war es im Rahmen seiner - im wesentlichen auf den Wahrnehmungen des (nach H*** und W*** tätig gewesenen) Sekretärs A*** aufgebauten (objektiv-retrospektiven) - Argumentation, derzufolge es überzeugt war, daß bei "B***-Leistungen" auch schon früher sehr häufig Erfüllungsmängel aufgetreten waren, im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) jedenfalls nicht verhalten.

In Ansehung der subjektiven Tatseite der Untreue wird zum einen die Feststellung bekämpft, daß H*** den ihm angelasteten Befugnismißbrauch wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) beging, und zum anderen auch die Konstatierung des darauf sowie auf einen wissentlichen Befugnismißbrauch durch Karl W*** bezogenen Vorsatzes der Beitragstäter, den das Erstgericht hier gleichfalls in Form der Wissentlichkeit als erwiesen annahm. In beide Richtungen hin vermögen die Beschwerdeführer eine Urteilsnichtigkeit nicht aufzuzeigen.

Daß das die Mißbräuchlichkeit der Ausübung jener vermögensrechtlichen Befugnisse, die ihm das Gremium eingeräumt hatte, betreffende Wissen H*** seine Berechtigung zur Auftragsvergabe an die Professionisten und deren Mißbrauch durch die (wie dargelegt preisbestimmenden sowie in der Folge zum Schaden des Machtgebers realisierten) Provisionsabsprachen zum Gegenstand hatte, ist entgegen der Mängelrüge des Angeklagten L*** (Z 5) den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang (US 11 f., 15, 25, 28 f., 30, 33/a) unmißverständlich zu entnehmen; den auf die Behauptung des objektiven Nichtbestandes einer derartigen Befugnis gestützten Beschwerdeargumenten gegen die Annahme dieses Wissens (Z 5 und 9 lit a) jedoch ist im Hinblick auf die eingangs dargelegte Unrichtigkeit jener Prämisse der Boden entzogen.

Gleiches gilt für den Einwand, daß aus den jeweils

nachträglichen Zahlungen des Beschwerdeführers an H*** ein "logisch unzweifelhafter" Schluß auf einen durch die Auftragsvergabe an ihn wissentlich begangenen Befugnismißbrauch nicht gezogen werden könne: denn abgesehen davon, daß von einer nur offenbar unzureichenden Begründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn die der gerügten Feststellung zugrunde liegende Schlußfolgerung nicht zwingend ist, ging doch das Schöffengericht bei der Konstatierung einer durchwegs wissentlich mißbräuchlichen Vergabe der Aufträge durch H*** an die Firmen B*** und L*** nach dem zuvor Gesagten nicht bloß von deren jeweils später an ihn geleisteten Zahlungen als solchen, sondern davon aus, daß in jedem Fall schon die betreffende Auftragserteilung auf einer den betreffenden Schmiergeldzahlungen entsprechenden (grundsätzlichen) Provisionsabsprache beruhte.

Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten H*** hinwieder, mit der er gegen die sein Wissen von der Mißbräuchlichkeit dieser Befugnisausübung betreffende Beweisführung des Erstgerichts (US 30 f./b) remonstriert, indem er die im Rahmen einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens getroffenen Feststellungen über seine (schon in anderem Zusammenhang erörterte) Toleranz gegenüber einer wiederholt mangelhaften Auftragserfüllung durch die Angeklagte B*** zum einen bloß verstümmelt wiedergibt und sodann als undeutlich rügt sowie zum anderen ohne nähere Begründung als unzureichend bekämpft, läßt mangels jeglicher Substantiierung der in Rede stehenden Beschwerdebehauptungen eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind auch jene Beschwerdeeinwände der Angeklagten B***, mit denen sie im Rahmen der Mängel- (Z 5) gleichwie der Rechtsrüge (Z 9 lit a) davon ausgeht, das Schöffengericht habe ihr festgestelltes Wissen von einem (durch die Auftragsvergabe an sie begangenen) wissentlichen Befugnismißbrauch der Angeklagten H*** und W*** zum Nachteil des Gremiums (US 13/a) allein aus ihrer Kenntnis von deren Berechtigung zur Vergabe der Aufträge abgeleitet; hat es doch dementgegen diese Konstatierung ausdrücklich auf das (mit der Beschwerde gar nicht bestrittene) Wissen der Schmiergeld-Geber davon gestützt, daß die Provisionen zum Schaden des Auftraggebers "in die Tasche der Sekretäre flossen" (US 30 a).

Soweit der Angeklagte L*** mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von Weihnachtszuwendungen und darauf, daß er die Zahlungen nur gegen Beleg leistete, den Beweiswert jenes Argumentes zu entkräften trachtet, ficht er nur unbeachtlicherweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) darzutun. Indem er aber das Fehlen einer Feststellung des Inhalts reklamiert, daß sich sein zumindest bedingter Vorsatz auch auf ein seitens des Gremiums vorgelegenes Verbot derartiger Provisionsannahmen durch Angestellte erstreckte (Z 9 lit a), nimmt er den ohnehin unmißverständlich dahingehenden Sinn der soeben erörterten Konstatierung nicht zur Kenntnis, sodaß auch seine Beschwerde insofern einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.

Rechtlich ohne Belang hinwieder ist die Annahme, daß dem Beschwerdeführer auch die für eine Beamteneigenschaft des Angeklagten H*** sowie die für eine Beurteilung von dessen Tätigkeit bei der Abhaltung der Märkte als zum Teil pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften maßgebenden Umstände bewußt gewesen seien (US 15 f./a); denn diese Konstatierung betrifft lediglich Tatbestandsmerkmale des im vorliegenden Fall nicht aktuellen Vergehens nach § 304 Abs 1 StGB.

Eine Undeutlichkeit der Begründung (Z 5), der Sache nach indessen eine rechtliche Fehlbeurteilung (Z 9 lit a), erblickt der Angeklagte H*** darin, daß das Erstgericht offen gelassen habe, ob der durch das Zufließen der Provisionen an ihn entstandene Vermögensnachteil beim Gremium oder bei den Markthüttenbenützern eingetreten ist. Dabei verkennt er jedoch, daß die gerügte Feststellung (US 8 f./b) lediglich seinen Vorsatz betrifft, der darnach alternativ auf eine Schädigung entweder des Gremiums oder der Markthüttenbenützer gerichtet war, wogegen in Ansehung des objektiven Schadenseintritts (in gezielter Gegenüberstellung zum alternativen Tätervorsatz) ausdrücklich klargestellt wird, daß der tatbestandsmäßige Vermögensnachteil vorerst beim Gremium, also beim Machtgeber, entstanden ist, welches

ihn - tatbestandsunerheblich - in weiterer Folge im Weg der Marktgebühreneinhebung auf die Hüttenbenützer überwälzte (US 35, 38/b).

Ob sich letztere hinwieder als geschädigt erachteten, ist für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung, sodaß die insoweit reklamierten Begründungsmängel (Z 5) keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen betreffen; Gleiches gilt für die behauptete Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe in bezug auf die Unmöglichkeit einer exakten Überprüfung der die Abwicklung der Märkte betreffenden Gebarung des Gremiums (US 30/b).

Auch den tatbestandsmäßigen Schädigungs-Vorsatz der Angeklagten B*** als Beitragstäterin hat das Schöffengericht mit der Konstatierung ihres Bewußtseins davon, daß "... der jeweils

fordernde Sekretär ... seine Möglichkeit, andere zu verpflichten,

zum Schaden seiner Machtgeber wissentlich mißbrauche" (US 13/a), sehr wohl als erwiesen angenommen; indem sie jene Feststellung übergeht, bringt sie demnach die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Verfehlt jedoch ist ihre (in deren weiterer Ausführung vertretene) Rechtsansicht, sie habe "den allenfalls gegebenen tatbestandsmäßigen Vorsatz der Sekretäre nach Vermögensschädigung nicht mitzutragen", weil ihrem Gatten und ihr "von den Sekretären die Zahlungen abgepreßt worden seien". Vermag doch selbst eine nötigende Einflußnahme auf den Willen eines anderen zur Begehung einer strafbaren Handlung daran, daß der Genötigte diesfalls den Tatbestand auf der objektiven und auf der subjektiven Tatseite verwirklicht, nichts zu ändern; lediglich dann, wenn eine derartige Nötigung bei letzterem zum Vorliegen der Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands (§ 10 Abs 1 StGB) führt, erlangt sie somit (als Entschuldigungsgrund) eine strafbarkeitshindernde Bedeutung: eine dahingehende Relevanz des Tatverhaltens der Angeklagten H*** und/oder W*** wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet und auch im Urteil (US 33/a) ausdrücklich ausgeschlossen.

Mangels Substantiierung nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge der Angeklagten B*** (Z 10, sachlich indessen Z 9 lit a) insofern, als diese ohne jede Begründung die - im Hinblick auf die materielle Subsidiarität des § 307 Z 2 StGB aF im Verhältnis zu §§ 12 dritter Fall, 153 StGB (vgl Leukauf-Steininger StGB2 § 307 RN 9) jedenfalls unzutreffende - Auffassung vertritt, ihre Tat hätte nur allenfalls als Vergehen nach "§ 307 (2) StGB" (gemeint: § 307 Z 2 StGB aF) beurteilt werden dürfen, und hiezu Feststellungsmängel reklamiert. Die auf "§ 307 StGB" bezogenen Beschwerdeausführungen des Angeklagten L*** aber, mit denen er gegen eine Unterstellung seines Verhaltens unter jenen Tatbestand argumentiert, sind im Hinblick darauf, daß er eine Nichtigkeit des ihn betreffenden Schuldspruchs wegen Beitragstäterschaft zur Untreue (§§ 12 dritter Fall, 153 StGB) nicht aufzuzeigen vermocht hat, überhaupt unaktuell. Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

C. Aus Anlaß dieser Rechtsmittel hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß mit dem Urteil (a) vom 6. August 1987 durch den Schuldspruch laut Pkt III. 1. in bezug auf die Bezahlung von 60.000 S und auf die Erbringung von Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S an Karl W*** das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten B*** unrichtig angewendet wurde, ohne daß sie den betreffenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) geltend gemacht hätte. Im Hinblick darauf, daß der Gremialausschuß im August 1985 durch den Abschluß eines 10-Jahres-Vertrages mit B*** die anläßlich der Pensionierung des Angeklagten H*** im Mai d.J. im Weg einer (gleichermaßen konkludenten) Übertragung des Mandats dem Karl W*** überlassene Vergabe der Professionisten-Aufträge im Rahmen jenes Vertrages wieder an sich gezogen hatte, stand nämlich dem Letztgenannten, wie das Erstgericht an sich ohnehin richtig erkannt hat (US 31 f./a; 38/b), insoweit - anders als in den (irrig als gleichgelagert beurteilten) Fällen einer (seine Berechtigung zur Auftragsvergabe im Außenverhältnis nicht berührenden) bloßen Bewilligung von Vorauszahlungen durch den Ausschuß - nicht mehr eine nach außen hin wirksame Verpflichtungsbefugnis für das Gremium zu; folglich waren die an ihn geleisteten Zahlungen der Angeklagten B*** auch keine Gegenleistungen (Provisionen, Schmiergelder) für eine (wegen deren dabei getroffener Vereinbarung mißbräuchliche) Auftragserteilung an sie.

Ob und inwieweit W*** aber allenfalls in eine andere Richtung hin befugt war, über das Vermögen des Gremiums zu verfügen oder letzteres zu verpflichten, wie etwa im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Verspätungen oder Mängeln bei der Auftragserteilung durch die Professionisten oder bei der Ausstellung von Zahlungsanweisungen, kann hier deshalb unerörtert bleiben, weil ein derartiger Befugnismißbrauch durch ihn als Ursache

des - ausschließlich auf dem Einbehalten der von B*** geleisteten Zahlungen beruhenden - Vermögensschadens seines Dienstgebers, sei es auch nur in der Entwicklungsstufe eines ausführungsnahen Versuchs, nach den Urteilsfeststellungen (gleichwie nach der Aktenlage) nicht in Betracht kommt.

Die Beurteilung des Forderns, Annehmens und Für-sich-Verwendens von Schmiergeldern durch W*** in bezug auf B*** (Faktum I.a in a) gleichwie seiner Bestimmung hiezu durch H*** (Faktum II. in b) und des von B*** durch ihre Zahlungen dazu geleisteten Beitrags (Faktum III.1. in a) als Untreue war demnach - abgesehen davon, daß es sich (auch) dabei jedenfalls nur um die Realisierung der Schadenszufügung gehandelt haben könnte, wogegen der ihr zugrunde gelegene tatbestandsmäßige Befugnis-Mißbrauch schon in der (im Hinblick auf die betreffende Provisionsvereinbarung für den Machtgeber nachteiligen) Auftragsvergabe bestanden hätte - mangels eines solcherart (oder mittels einer vorausgegangenen Auftragsvergabe) durch ihn begangenen Mißbrauchs einer ihm vom Gremium aktuell eingeräumten Befugnis im Sinn des § 153 StGB rechtlich verfehlt.

Für W*** und H*** ist mit dieser Klarstellung freilich nichts gewonnen.

Denn bei dem vom Erstgericht (nach dem oben unter B. Gesagten mängelfrei) als erwiesen angenommenen Sachverhalt fällt ersterem sein hier zu beurteilendes Tatverhalten, zu dem er vom Letztgenannten bestimmt wurde (§ 12 zweiter Fall StGB), ohne dessen Bestimmungsvorsatz zu überschreiten (US 24 f./b), rechtsrichtig gesehen als Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB zur Last, begangen dadurch, daß er B*** in der Absicht, durch die wiederkehrende Begehung der Tat sich und, dessen gleichartiger Absicht entsprechend, auch H*** eine über längere Zeit hin wirksame Einnahmequelle zu verschaffen, durch die (verhüllte) Androhung (nunmehr nicht bloß des Unterbleibens einer Auftragserteilung an sie, sondern) einer Verzögerung und/oder einer Verkürzung ihrer künftigen vertraglichen Ansprüche, also einer Verletzung am Vermögen, die geeignet war, ihr mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, zu den jedenfalls sie selbst schädigenden Schmiergeldzahlungen an ihn nötigte, wobei die Nötigung selbst dann rechtswidrig war, wenn sie durch die Ankündigung eines ihm erlaubten Verhaltens begangen wurde, weil diesfalls dessen Androhung als Mittel zu dem angestrebten Zweck doch unzweifelhaft den guten Sitten widerstritt (§ 144 Abs 2 StGB).

Für eine amtswegige Wahrnehmung des in jenem Umfang unterlaufenen Subsumtionsirrtums (Z 10) war daher - im Hinblick auf die gleiche Höhe der Strafdrohungen in § 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB einerseits und in § 145 StGB anderseits - mangels eines für W*** und/oder H*** hiedurch bewirkten Nachteils im Sinn des § 290 Abs 1 StPO kein Raum (vgl EvBl 1981/118 ua). Für die Angeklagte B*** hingegen hatte der aufgezeigte Rechtsirrtum zur Folge, daß ihr die in Rede stehenden Zahlungen an W***, die ihr letzterer abnötigte, zu Unrecht als in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung angelastet wurden (Z 9 lit a).

Kommt doch deren Beurteilung nicht nur nicht als Tatbeitrag zu einer (mangels eines Befugnismißbrauchs durch einen unmittelbaren Täter nicht aktuellen) Untreue oder zu der von W*** (an ihr selbst als Tatopfer) ausgeführten Erpressung in Betracht, sondern auch nicht als Vergehen (der Geschenkhingabe an Beamte oder leitende Angestellte) nach § 307 StGB (aF): als Sekretär war W*** (wie ts eingangs dargetan) weder Organ des Gremiums noch mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut und dementsprechend nicht Beamter (§ 74 Z 4 StGB), im Rahmen seiner hier aktuellen Tätigkeit aber auch nicht leitender Angestellter eines (von einer Gebietskörperschaft betriebenen oder insoweit der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof unterliegenden) Unternehmens im Sinn des § 305 Abs 4 StGB (aF).

Im damit relevierten Umfang war demnach Stefanie B*** von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) sogleich freizusprechen.

D. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB - für das ihr nach dem aufrecht gebliebenen Teil des sie betreffenden Schuldspruchs als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB weiterhin zur Last fallende Verbrechen der (während eines Zeitraums von rund 9 Jahren begangenen) Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (mit mindestens einer Million S Schaden) - wurden ihre bisherige Unbescholtenheit, die (freilich keineswegs einer Notstandssituation nahekommende) schlechte wirtschaftliche Lage des Familien-Unternehmens, die Einwirkung von H*** und W*** auf sie zur Tatbegehung sowie ihr Geständnis und ihr damit verbundener Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, die vielfache Tatwiederholung innerhalb eines (in seiner Gesamtheit noch nicht längere Zeit zurückliegenden) erheblichen Zeitraums und die große Schadenshöhe hingegen als erschwerend gewertet.

Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe erweist sich nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten B*** (§ 32 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten über sie als angemessen; die Gewährung bedingter Strafnachsicht war schon im Hinblick auf § 290 Abs 2 StPO geboten.

Mit ihrer Berufung war die genannte Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Den Angeklagten H*** verurteilte das Schöffengericht gleichfalls nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie nach § 369 StPO zu 950.000 S Schadenersatz an das Gremium.

Bei der Strafzumessung wertete es seinen bis zum Beginn des Tatzeitraums ordentlichen Lebenswandel, sein geringes Teilgeständnis und seine geringfügige Schadensgutmachung (im Betrag von 50.000 S) als mildernd, die lange Dauer des Tatzeitraums, die vielfache Tatwiederholung, die Ausnützung der wirtschaftlichen Schwäche der Eheleute B***, die große Schadenshöhe und die Anstiftung des Karl W*** hingegen als erschwerend.

Das Entschädigungserkenntnis gründete es auf die Ansicht, daß der Anspruch auf Ersatz des (um die Teilgutmachung reduzierten) Schadens (in der Mindesthöhe von 1 Million S) "ex delicto zurecht durch das Gremium geltend gemacht" werde, wobei es auf den anhängigen Rechtsstreit der Angeklagten B*** gegen die Fachgruppe und auf die Ankündigung von Klagen gegen letztere durch Markthüttenbenützer verwies.

Der Berufung des Angeklagten H***, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht sowie die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.

Gegen die Konstatierung der Gesamthöhe der von B*** an den Berufungswerber bezahlten Provisionen und des dementsprechend dem Gremium durch deren Vorenthalten entstandenen Schadens mit mindestens 1 Million S bestehen zwar aus den vom Erstgericht angeführten Erwägungen ungeachtet der in der Berufung dagegen erhobenen Einwände ebensowenig Bedenken wie gegen die Annahme, daß die Initiative zu jenen Zahlungen vom Angeklagten H*** ausging, der dabei sehr wohl die wirtschaftliche Schwäche der von den Eheleuten B*** betriebenen Unternehmen zu seiner Bereicherung ausnützte; soweit er im hier aktuellen Zusammenhang das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Bestimmung des Karl W*** negiert, setzt er sich über die (mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bekämpften) gegenteiligen Urteilsfeststellungen hinweg. Nichtsdestoweniger erweist sich aber die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bedacht darauf, daß das ihn belastende Gewicht der Schadenshöhe durch die mittlerweilige Anhebung der hier strafsatzbestimmenden Wertgrenze in § 153 Abs 2 StGB nicht unerheblich relativiert wurde, im Ergebnis doch als etwas zu hoch gegriffen: nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB), bei deren Einschätzung auf der anderen Seite seine ungewÄhnlich nachhaltige deliktische Energie nicht außer Betracht bleiben darf, mit der er sich im Weg der Anstiftung eines unbescholtenen jungen Menschen die Perpetuierung seines kriminellen Nebeneinkommens in beträchtlicher Höhe gleichsam in Form einer Pension zu sichern versuchte, erscheint eine Reduzierung des Strafmaßes auf die sowohl absolut als auch in Relation zu den übrigen im vorliegenden Verfahren verhängten Strafen als angemessen erscheinende Dauer von 3 1/2 Jahren als gerechtfertigt; dahin war der Berufung demnach Folge zu geben. Eine Gewährung bedingter Strafnachsicht hingegen kam darnach schon im Hinblick auf die Strafdauer nicht in Betracht (§ 43 StGB), sodaß diesem Rechtsmittel insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte. Gegen das Entschädigungserkenntnis schließlich remonstriert der Berufungswerber schon deswegen mit Recht, weil im Hinblick auf die spätere Überwälzung des deliktischen Schadens auf die Markthüttenbenützer im abgeführten Strafverfahren nicht geklärt werden konnte, ob das Gremium derzeit als geschädigt angesehen werden kann; insoweit war daher der Privatbeteiligte in Stattgebung der Berufung mit seinen Entschädigungsansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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