Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der (Veröffentlichungen auf der Website www.a*****.at sowie www.a*****.co.at vom 31. März 2006 und 29. April 2005 betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Gaston G***** gegen den Antragsgegner a***** wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 29. Mai 2007, GZ 091 Hv 125/06b-18, die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 und § 7b Abs 1 MedienG, ab. Der dagegen erhobenen Berufung des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. Jänner 2008, AZ 18 Bs 230/07s (ON 27 des Hv-Aktes), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der Antrag des Antragstellers Gaston G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) iVm § 41 Abs 1 MedienG. Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG - in welchem gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat - sind nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung, nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123643, RS0123644).
Da somit dem Antragsteller ein Antragsrecht gemäß § 363a StPO nicht zusteht, war der Antrag schon bei nichtöffentlicher Beratung nach § 363b Abs 2 Z 2 StPO per analogiam iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen.
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