OGH 15Os97/96

OGH15Os97/965.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter K***** und Rudolf G***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beteiligte nach §§ 11, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.Februar 1996, GZ 35 Vr 155/94-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiss, des Angeklagten K***** sowie der Verteidiger Dr.Pflanzl und Dr.Bobek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten G***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin K***** (zu A) und Rudolf G***** (zu B; dieser in Abwesenheit gemäß § 427 Abs 1 StPO) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beteiligte nach §§ 11, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach haben sie (hier zusammengefaßt wiedergegeben) - unabhängig voneinander - vorsätzlich jeweils den (inzwischen am 28.Februar 1994 verstorbenen - vgl ON 30 -) Josef F***** zur Ausführung eines Finanzvergehens durch Falscherklärungen des Zollwertes für die von ihnen bei Werbefahrten im Zollausland (BRD) an ausländische Abnehmer verkauften Waren bestimmt (nach den Urteilsfeststellungen - US 15 f - allerdings dazu beigetragen, was jedoch im Sinn des auch nach § 11 FinStr geltenden Grundsatzes der Einheitstäterschaft, demzufolge alle drei Täterschaftsformen gleichwertig sind, nicht schadet - vgl Harbich FinStrG4 Anm 1 zu § 11), worauf F***** anläßlich der im Urteilsspruch (US 3 f und 6 ff) nach Tatzeit, Tatort und Art der Eingangsabgaben konkretisierten Verzollungen bei den Zollämtern Oberndorf und Saalbrücke vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich jeweils durch Falscherklärung des Zollwertes, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in nachgenannter Höhe bewirkte, wobei es den Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

(zu A) Walter K***** bei insgesamt 26 zwischen 22.Oktober 1986 und 20. April 1988 vorgenommenen Verzollungen, durch die eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 950.823 S (Zoll 113.811 S, Einfuhrumsatzsteuer 824.958 S, Außenhandelsförderungsbeitrag 12.054

S) bewirkt wurde, und

(zu B) Rudolf G***** bei insgesamt 111 zwischen 15.September 1986 und 19. Dezember 1989 vorgenommenen Verzollungen, durch die eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 3,570.357 S (Zoll 994.886 S, Einfuhrumsatzsteuer 2,450.832 S, Außenhandelsförderungsbeitrag 36.054 S, Ausgleichsabgabe 88.585 S) bewirkt wurde.

Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen veranstalteten beide Angeklagte unabhängig voneinander im Tatzeitraum Ausflugsfahrten von Österreich nach Deutschland, in deren Rahmen den österreichischen Teilnehmern bei Werbeveranstaltungen in Deutschland verschiedene Geräte vorgeführt wurden. Kam es dabei zu Bestellungen durch österreichische Kunden, wurden mit ihnen Kaufverträge abgeschlossen, in denen die Lieferung und Zustellung der Ware "frei Haus" zu einem bestimmten Preis vereinbart wurde, den die Kunden später per Nachnahme zu zahlen hatten.

Sodann schlossen die Angeklagten zum Zweck der Verkürzung der (von ihnen auf Grund der vorgenannten Vertragsbedingungen selbst zu tragenden, beim Import der Waren nach Österreich anfallenden) Eingangsabgaben mit Josef F***** jeweils Scheinverkaufsverträge über die in Wahrheit bereits anläßlich der Werbeveranstaltungen in Deutschland an die österreichischen Endabnehmer verkauften Waren ab, wobei die Fakturen auf niedrigere Kaufpreise ausgestellt wurden (vgl zB 13, 15/II). Nach dem Import der Waren entrichtete F***** die Einfuhrabgaben lediglich auf Grund der zu niedrig fakturierten Preise. In der Folge wurden dieselben Waren von F***** mit einem Aufschlag von 15 % (bei K***** teilweise auch noch mit einem weiteren Aufschlag für fallweise vorgenommene Veredelungsarbeiten) an die ursprünglichen Verkäufer (K***** und G*****) rückfakturiert. Dabei kam es tatsächlich zu keiner Rückgabe der Waren, vielmehr oblag es F***** nur, diese per Post an die Endabnehmer auszuliefern bzw zu versenden. Die Kunden des Angeklagten K***** hatten den Kaufpreis per Nachnahme auf ein Wiener Konto einzuzahlen, wovon er aber vorerst keine Umsatzsteuer zahlte, sondern erst während des laufenden Verfahrens im nachhinein.

Im Bewußtsein, daß zufolge der Wareneinfuhr auf der Basis zu niedriger Rechnungen zu geringe Einfuhrabgaben geleistet wurden, trugen die Angeklagten zur Tat des unmittelbaren Täters F*****, der durch Vorlage von Fakturen mit zu niedrigen Werten vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Eingangsabgaben in der im Spruch genannten Höhe bewirkte, insofern bei, als sie ihm die Waren zu niedrig fakturierten, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch fortgesetzte Tatbegehung eine Nebeneinnahmsquelle zu erschließen (US 14 f).

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit (gesondert ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die K***** auf die Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO stützt, G***** hingegen auf die Z 3, 4 und 9 lit b leg cit.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** (ON 59):

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO), mit dem die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte Einvernahme des Zeugen Mag.Rupert R***** (Steuerberater), zum Beweis dafür, daß

1. die Umsatzsteuern unter Berücksichtigung der EUSt auf der Basis der eingezahlten Verkaufsbeträge tatsächlich in Österreich abgeführt wurden,

2. die erfolgte Selbstanzeige deshalb sich so verspätet hat, weil die hiefür erforderlichen Geschäftsunterlagen wegen Beschlagnahme der deutschen Behörden in Österreich nicht greifbar waren, sohin bei Ermittlung der beabsichtigten Selbstanzeige nicht zur Verfügung standen und dann im Dezember 1988 eine auf Schätzungen beruhende Selbstanzeige gemacht werden mußte,

3. seitens der Finanzlandesdirektion Salzburg an dem Vorgang der Art der Verrechnung zwischen K*****, F***** zurück an K***** und Versendung zumindest steuerlich keine Besonderheit gesehen wurde und daraus für den Staat kein Nachteil und für K***** kein Vorteil erwachsen ist (49/II),

mit der - allerdings entgegen der im § 238 Abs 2 StPO normierten Pflicht erst in der Urteilsausfertigung nachgetragenen - Begründung wegen Unerheblichkeit abgewiesen wurde, weil einerseits ohnedies entsprechende Feststellungen getroffen wurden und andererseits der unter Beweis gestellte Sachverhalt den Angeklagten nicht entlasten könnte (S 50/II iVm US 16 vorletzter Absatz).

Indes widerfuhr dem Angeklagten durch die (im Ergebnis) sachgerecht begründete Ablehnung dieses Beweisantrages keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte:

Denn das Erstgericht hat zu 1. des Beweisantrages ohnehin - der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers (17/II) und der in der Hauptverhandlung "gemäß § 252 StPO" ersichtlich einverständlich verlesenen Aussage des Zeugen Mag.R***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) folgend - konstatiert, K***** habe die vorerst nicht entrichtete Umsatzsteuer erst während des laufenden Verfahrens im nachhinein als Schadensgutmachung bezahlt (US 15 zweiter Absatz, 17 dritter Absatz).

Aus welchem Grund sich die Selbstanzeige verspätet hat (2. des Beweisantrages) ist - wie bei Erledigung der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO dargelegt werden wird - nicht von Bedeutung. Ob Umstände vorlagen, die die rechtzeitige Erfüllung der im § 29 FinStrG geforderten Voraussetzungen verhinderten, ist daher belanglos und eine Aussage des Steuerberaters über die Gründe der Verspätung konnte demnach keinen Einfluß darauf haben, welches Strafgesetz und welcher Strafsatz anzuwenden ist.

Daß nach Ansicht der Finanzlandesdirektion Salzburg als Berufungsbehörde (vgl 227 ff/I) der Verrechnungsvorgang zwischen K***** und F***** einerseits und die Versendung der Waren durch diesen andererseits zwar ungewöhnlich gewesen, jedoch daraus - infolge der Nachentrichtung während des laufenden Verfahrens - für den Staat kein Nachteil und für K***** kein Vorteil entstanden sei (3. des Beweisantrages), kann dahingestellt bleiben, weil im gerichtlichen Strafverfahren die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Strafgericht und nicht von der Abgabenbehörde vorzunehmen ist.

Soweit der Nichtigkeitswerber mit Bezugnahme auf Art 6 (der Sache nach: Abs 3 lit d) EMRK die erstgerichtliche Begründung für die Abweisung des "einzigen angebotenen Entlastungszeugen" als "fadenscheinig", "völlig unverständlich" abqualifiziert, die "für sich spricht", und daraus auf eine "vorgefaßte Meinung des Erstgerichtes" schließt, "das nur belastende Tatsachen suchte", genügt es ihm zu erwidern, daß das Recht eines Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen zu erwirkten, nach der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen und des Obersten Gerichtshofes kein absolutes ist, sofern weitere, die - (auch) ohne Beisein des Angeklagten oder eines Verteidigers - in einem früheren Verfahrensstadium gemachten Angaben des Zeugen (abermals ON 10) bestärkende Beweise (hier:

Verantwortung des Beschwerdeführers, der den objektiven Sachverhalt zugestanden hat; Erhebungsergebnisse des Zollamtes Salzburg; Zeugenaussage des erhebenden Zollbeamten R*****) vorliegen (vgl JBl 1996, 268 = LSK 1995/115; RZ 1995/16; 15 Os 72/95, 15 Os 91/96 jeweils mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen insbesondere aus der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen), oder die beantragte Aussage schon nach dem Vorbringen keine entscheidungsrelevanten Umstände betrifft oder vom Gericht die unter Beweis gestellten Behauptungen ohnedies als gegeben angenommen werden.

Den - weitgehend befremdend unsachlich argumentierenden - Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) zuwider, die sich wiederholt - prozeßordnungswidrig - auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig beurteilten Einlassungen des Beschwerdeführers stützten und die an sich unanfechtbaren Erwägungen der Tatrichter bekämpfen, haften dem Urteil die behaupteten Begründungsmängel nicht an.

Die als undeutlich und offenbar unzureichend begründet gerügten Urteilsfeststellungen, wonach auch die vom Angeklagten K***** an F***** übergebenen Fakturen zu niedrige Kaufpreise enthielten, beiden immer bewußt war, daß die Einfuhr unter Verwendung zu niedriger Rechnungen erfolgte, daher zu geringe Einfuhrabgaben bezahlt wurden, und die inkriminierten Abgabenhinterziehungen vorsätzlich erfolgten, konnte das Erstgericht entgegen der leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers mängelfrei "aus der gesamten Vorgangsweise", wie sie in den Entscheidungsgründen konkretisiert wird, ableiten (vgl US 14 ff).

Angesichts dessen nämlich, daß F***** nur solche Waren im Auftrag des Angeklagten K***** nach Österreich einführte, die dieser zuvor in Deutschland an österreichische Kunden verkauft hatte, seinen Abgabenerklärungen aber nicht die tatsächlichen, nämlich seinerzeit zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten (höheren) Kaufpreise, sondern jene weit niedrigeren Beträge zugrunde legte, die sich aus den von K***** nur zum Schein auf F***** ausgestellten Fakturen ergaben, und weiters auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des vollen Kaufpreises zunächst keine Umsatzsteuer abführte, diese vielmehr erst im Laufe des Strafverfahrens entrichtete, ist die erstgerichtliche Begründung mit den Denkgesetzen sowie mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbar und stellt keineswegs eine bloße Scheinbegründung dar.

Welche "Unterlagen und Aussagen" des Steuerberaters Mag.R***** vom Erstgericht nicht berücksichtigt wurden, läßt die Beschwerde offen, sodaß eine sachbezogene Erörterung dieses Einwandes nicht möglich ist.

Die für die gewerbsmäßige Hinterziehung von Eingangsabgaben im § 38 Abs 1 lit a FinStrG geforderte Absicht hinwieder stützt das Erstgericht auf tragende Prämissen, nämlich auf die große Zahl der Fälle, die Summen der hinterzogenen Eingangsabgaben und auf die Tatsache, daß die Angeklagten diese Einfuhren im Namen ihres Geschäftes tätigten (US 16 fünfter Absatz).

Verfehlt ist schließlich der Vorwurf, es fehle jeglicher Hinweis darauf, "wieviel die Ware nun tatsächlich wert gewesen wäre und um wieviel sie zu niedrig fakturiert wurde(n)". Gemäß den im Tatzeitraum geltenden Bestimmungen des § 2 Abs 2 WertzollG (BGBl 1980/221) und § 5 Abs 1 UStG 1972 war nämlich bei der Einfuhr bereits im Ausland verkaufter Waren nach Österreich vom Importeur der tatsächlich gezahlte oder (wie vorliegend) noch zu zahlende Verkaufspreis (und nicht - wie der Angeklagte behauptet - der den Gestehungskosten entsprechende Wert) den Abgabenerklärungen zugrundezulegen (vgl ON 44).

Eben diesen von den österreichischen Kunden (Käufern) an den Beschwerdeführer vor dem Transport der Waren vereinbarten und noch geschuldeten Kaufpreis hat das Zollamt Salzburg seiner Berechnung bei der - Josef F***** betreffenden - bescheidmäßigen Festsetzung der durch dessen unrichtige Abgabenerklärungen kraft Gesetzes entstandenen Abgabenschulden zugrunde gelegt. Die von F***** als unmittelbarem Täter (über Bestimmung des Beschwerdeführers und ebenso des Angeklagten G*****) hinterzogenen Eingangsabgaben errechnete das Zollamt Salzburg zutreffend aus der Differenz zwischen jenen Eingangsabgaben, die bei wahrheitsgemäßer Abgabenerklärung auf Grund der tatsächlich vereinbarten Kaufpreise zu zahlen gewesen wären, und jenen weit geringeren Beträgen, welche unter Zugrundelegung der von F***** vorgelegten unterfakturierten Rechnungen diesem seinerzeit zur Zahlung vorgeschrieben worden waren (vgl den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 24.März 1993, S 54 ff im angeschlossenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Gerichts-Strafakt des Landesgerichtes Salzburg, Straflisten-Nr. 352-355/1993). Die durch Josef F***** über Bestimmung des Rechtsmittelwerbers bewirkten Abgabenverkürzungen ergeben sich nachvollziehbar aus der vom Zollamt Salzburg dem Gericht übermittelten, gleichfalls in der Hauptverhandlung verlesenen und einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Faktentabelle (ON 33) iVm mit den beschlagnahmten Urkunden.

Demnach vermag die Beschwerde keinen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, sondern bekämpft im Kern lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auch die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - dem zwingenden Gebot zuwider - nicht am gesamten Urteilssachverhalt festhält und nicht auf dessen Basis den Nachweis erbringt, daß dem Erstgericht ein Feststellungsmangel oder/und ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Dies gilt für den Einleitungssatz (III.1. erster Absatz d.BS), in dem unsubstantiiert "hilfsweise die oben unter der Zif. 5 gerügten Feststellungen insofern als (materiellrechtlich zu rügende) Feststellungsmängel gerügt werden, als diese unklar, sohin undeutlich bzw widersprüchlich, sind", ebenso wie für jene Ausführungen, in denen der Nichtigkeitswerber durchwegs urteilsfremd

* einwendet, "bei verständnisvoller Betrachtung" zeige sich, daß der festgestellte Sachverhalt nicht strafbar sei, weil "die eingeführten Waren letztlich zollfrei waren, sohin entfiel unter anderem auch der sogenannte Außenhandelsförderungsbeitrag" (III.2. d. BS), dabei aber übergeht, daß einerseits nach den maßgebenden Bestimmungen der §§ 30 bis 40 des damals geltenden Zollgesetzes 1955 (Mathes/Meinl Komm zum Zollgesetz 1955, 13.ErgL., §§ 31 ff) die durch F***** von Deutschland nach Österreich eingeführten urteilsgegenständlichen Waren keineswegs zollfrei waren, andererseits der Außenhandelsförderungsbeitrag gemäß § 1 Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984, BGBl 1984/49, nicht anstelle, sondern neben dem Zoll zu entrichten ist (vgl Fuchs/Höfinger, Überreuterverlag, Grundriß des österreichischen Zollrechtes, S 118);

* von einem Verkauf der Waren an F***** ausgeht (III.3. und 4. d. BS);

* seine (nach Meinung des Beschwerdeführers ohnehin erfüllte) Verpflichtung nur in der Abgabe einer sogenannten Ausführungserklärung - Ausfuhranmeldung (EU-1-Anmeldung)" erblickt (III.3. d.BS);

* unter Zitierung von Passagen aus der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion Salzburg urteilskonträre (für ihn günstigere) Konstatierungen fordert (III.4. erster Absatz d.BS);

* die Beweisergebnisse insgesamt umdeutend, zum Ergebnis kommt, daß er "die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, schon gar nicht als Bestimmungstäter" (III.4. zweiter Absatz d.BS);

* behauptet, die ihm vorgeworfene Handlung mache keinen Sinn, weshalb "schon die Beurteilung der subjektiven Tatseite ergeben hätte, daß weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegt" (III.4. dritter Absatz d. BS).

Urteilsfremd und durch die Aktenlage nicht gedeckt ist der unter III.5. d.BS erhobene Vorwurf (der Sache nach wird damit der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO angesprochen), das erstinstanzliche Urteil widerspreche der Europäischen Konvention für Menschenrechte (ersichtlich gemeint: dem Art 4 des 7.Zusatzprotokolls zur EMRK) insofern, als der Angeklagte K***** wegen "desselben Verhaltens schon verwaltungsbehördlich verurteilt worden" sei. Wurden doch mit dem bereits zitierten Bescheid des Zollamtes Salzburg die nach dem Zollgesetz kraft Gesetzes entstandenen, aber vom Beschwerdeführer hinterzogenen Eingangsabgaben lediglich berechnet und nachgefordert, keineswegs aber eine Strafe verhängt. Im übrigen betrifft das zur Stützung dieses Vorbringens zitierte Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil Gradinger gegen Österreich, EGMR Zahl 33/1994/480/562) den völlig andersgelagerten Fall einer Bestrafung eines alkoholisierten, einen Verkehrsunfall verschuldenden Täters sowohl durch die Verwaltungsbehörde als auch durch das Gericht.

Verfehlt ist der weitere Beschwerdeeinwand (Z 9 lit b), der Beschwerdeführer hätte schon deshalb freigesprochen werden müssen, weil ihm zufolge einer vor Aufnahme behördlicher Untersuchungen erstatteten Selbstanzeige der Strafaufhebungsgrund nach § 29 FinStrG zugute komme (III.1. zweiter Absatz d.BS).

Gemäß § 29 Abs 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde (rechtzeitig) darlegt; dies allerdings unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 2 leg cit, daß bei einer mit der Verfehlung verbundenen Abgabenverkürzung der Behörde ohne Verzug (dh in der Regel zugleich mit der Selbstanzeige) die für die Feststellung der Verletzung bedeutsamen Umstände offenlegt und die Abgabenschulden den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Dabei muß die Darlegung der Verfehlung eine so präzise Beschreibung enthalten, daß der Finanzbehörde (schon dadurch sogleich) eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird. Erfordert die Beseitigung des Einnahmeausfalls eine behördliche Festsetzung der entgangenen Einnahmen, so hat die Darlegung der Verfehlung auch eine entsprechende Offenlegung der für die Festsetzung bedeutsamen Umstände zu umfassen. Zu diesem Zweck sind seinerzeit unterlassene Angaben nachzuholen, falsche Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu ergänzen; anderfalls ist die Selbstanzeige wirkungslos (vgl Dorazil/Harbich FinStrG Anm 4 f und E 1 ff, 6 zu § 29 mwN; Scheil, Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG Rz 508 ff, 521 f; Sommergruber/Reger FinStrG Band II S 188 f; Leitner Grundzüge des FinStrG S 82).

Diesen gesetzlichen Kriterien entspricht die vom Steuerberater Mag.R***** namens des Angeklagten K***** am 20.Dezember 1989 an das Finanzamt Salzburg-Stadt erstattete Selbstanzeige (vgl abermals S 38 im zitierten Gerichts-Strafakt des Zollamtes Salzburg) jedoch in keiner Weise. Sie ist nämlich an das Finanzamt Salzburg-Stadt gerichtet, also weder an die zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften - nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl 1975/18 - sachlich und örtlich zuxtändigen Behörde, noch an eine (gemäß § 58 FinStrG) sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz, wobei im letztbezeichneten Fall die örtliche Zuständigkeit keine Rolle spielt (Dorazil/Harbich aaO Anm 7 zu § 29). In Anbetracht der hier in Rede stehenden Eingangsabgaben wäre sie an ein Zollamt zu richten gewesen (Sommergruber/Reger aaO 189 f; Scheil aaO Rz 357 f; Neuner/Henzl/Neuner Verteidiger-Handbuch Rz 7.6 FN 5). Außerdem wird darin lediglich ganz allgemein auf "nicht entrichtete Umsatzsteuer in der Höhe von ca 250.000 S für den Zeitraum 1987" verwiesen - evident ist, daß damit das Gebot einer für eine sofortige und richtige Abgabenfestsetzung erforderlichen Präzision nicht erfüllt ist - und hinzugefügt, daß einerseits infolge des Weihnachtsgeschäftes derzeit die genauen Zahlen nicht eruiert werden könnten und im Jänner Betriebsferien seien, weshalb der exakte Betrag in einer Jahreserklärung 1987 bis spätestens 15.Februar 1990 nachgereicht werde, andererseits gleichzeitig 350.000 S auf die Steuernummer eingezahlt worden seien, damit der volle Betrag mit Sicherheit abgegolten sei.

Die Bestimmung des § 29 FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren (Dorazil/Harbich aaO E 25; RZ 1986/53, RZ 1988/5; RZ 1989/59 ua). Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikte gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. Ihn trifft es daher, wenn er - aus welchen Gründen immer und ohne daß insoweit ein Verschulden Voraussetzung wäre - zur geforderten präzisen Offenlegung nicht imstande ist (Dorazil/Harbich aaO E 3 und 19; EvBl 1977/107; ÖJZ 1973, 471; 12 Os 127/91 ua).

Demnach vermochte die von der Beschwerde ins Treffen geführte Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung des Beschwerdeführers nicht zu erzeugen.

Schließlich versagt auch die im Rahmen der Berufungsausführungen aufgestellte Behauptung (IV.2. erster Absatz d.BS), angesichts dessen, daß ein Großteil des "Schadens" durch verspätete Zahlung gutgemacht wurde, sei "schon von daher der Ausspruch eines Wertersatzes unzulässig", womit der Sache nach eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (Überschreitung der Strafbefugnis) geltend gemacht wird.

Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber jedoch, daß die nachträgliche Bezahlung der hinterzogenen Eingangsabgaben mit der Frage des (Verfalls und des - hier - an dessen Stelle tretenden) Wertersatzes nichts zu tun hat und somit den Ausspruch eines Wertersatzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - keineswegs ausschließt (vgl Dorazil/Harbich aaO E 28 zu § 19).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** (ON 58):

Fehl geht die Verfahrensrüge (Z 3), mit welcher der Beschwerdeführer zunächst moniert, daß seinem Verteidiger (Rechtsanwalt Dr.Robert Kr*****) keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der (für den 16. Februar 1996 anberaumten) Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden sei, weil diesem der Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 14.Februar 1996 über seine Bestellung zum Verfahrenshelfer gemäß § 41 Abs 2 StPO erst am 15.Februar 1996 (also einen Tag vor der Hauptverhandlung) zugestellt (ON 55), somit die für das Schöffenverfahren vorgesehene Vorbereitungsfrist von drei Tagen nicht eingehalten worden sei.

Abgesehen davon, daß der genannte Rechtsanwalt bereits mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 12.Jänner 1996 vorerst zum Amtsverteidiger (§ 41 Abs 3 StPO) des Angeklagten G***** bestellt (ON 52) und von der - auf Grund einer Eingabe vom 1.Februar 1996 an das Gericht - vom Vorsitzenden verfügten "Verteidigerumbestellung von § 41 Abs 3 StPO auf § 41 Abs 2 StPO" vom 5. Februar 1996 schriftlich verständigt (ON 51), die Ladung zur Hauptverhandlung schon seinerzeit am 16.Jänner 1996 in der Rechtsanwaltskanzlei übernommen worden war (vgl RS blau S 1 k verso des Antrags- und Verfügungsbogens) und somit kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Verteidiger keine Gelegenheit zu einer - ihm auch als Amtsverteidiger in der Zeit vor dem 15.Februar 1996 als Pflicht obliegenden - Vorbereitung gehabt hätte, weshalb auch kein den Angeklagten G***** beschwerender Nachteil erkennbar ist, verkennt der Rechtsmittelwerber, daß die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nur dem Angeklagten, nicht auch anderen Prozeßbeteiligten (etwa wie hier dem Verteidiger) zuteil werden muß (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 E 8, 23 und Foregger/Kodek StPO6 Anm I jeweils zu § 221).

Gleichfalls zu Unrecht macht der Beschwerdeführer denselben Nichtigkeitsgrund wegen der in seiner Abwesenheit erfolgten Verfahrensführung und Urteilsfällung geltend. Nach der Aktenlage waren nämlich alle formellen Voraussetzungen für die Fällung eines Abwesenheitsurteils gemäß § 427 Abs 1 StPO gegeben, was letztlich die Beschwerde (in einer hilfsweisen Argumentation) selbst einräumt:

Denn bei seiner vorangegangenen gerichtlichen Einvernahme im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Geislingen/Steige am 14.April 1994 wurde ihm der Gegenstand der Vernehmung bekannt gegeben, worauf er nach ausführlicher Rechtsbelehrung mit dem Hinweis, er habe die Sache noch nicht mit seinem Rechtsanwalt erörtert, das Recht eines Beschuldigten in Anspruch nahm, keine Angaben zu machen (ON 16). Eine gerichtliche Vernehmung im Sinne des § 427 Abs 1 StPO liegt aber jedenfalls schon dann vor, wenn dem persönlich bei Gericht erschienen Angeklagten Gelegenheit geboten wurde, sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten (Mayerhofer/Rieder aaO § 427 E 8). Daß sich der Vernommene - aus welchen Gründen immer - weigert, zur Sache auszusagen - wozu er nicht gezwungen werden könnte - ändert daran nichts. Des weiteren hat er die Vorladung zur Hauptverhandlung am 30. Jänner 1996 eigenhändig - sohin rechtzeitig - an seinem deutschen Wohnsitz übernommen (vgl Zustellschein S 1 k verso des Antrags- und Verfügungsbogens).

Hingegen ist die Beantwortung der Frage, ob ohne persönliche Vernehmung des Angeklagten (vor dem Schöffengericht) eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist (§ 427 Abs 2 StPO), vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes (arg.: "erachtet") überlassen. Wird sie vom Gericht (wie vorliegend) bejaht, so kann sich der flüchtige Angeklagte nicht für beschwert erachten. Die Ausübung dieses Ermessens steht im übrigen nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern lediglich eine Verletzung des § 427 Abs 1 StPO (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 3 E 31 und § 427 E 73).

Zur Ergreifung der Verfahrensrüge (Z 4) ist der Nichtigkeitswerber G***** nicht legitimiert, weil er weder von sich aus die zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters Mag.R***** beantragt, noch sich dem darauf abzielenden Antrag des Mitangeklagten K***** angeschlossen hat und Beweisanträge des einen Angeklagten selbst dann nicht für den anderen gelten, wenn das Beweisthema - wie vorliegend vom Beschwerdeführer allerdings irrig behauptet - für beide in gleicher Weise von entscheidender Bedeutung ist (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 35).

Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) liegt auch beim Angeklagten G***** der besondere Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG nicht vor.

In einer am 20.Dezember 1989 beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingelangten, vom Steuerberater Mag.R***** im Auftrag der vom Beschwerdeführer betriebenen A***** GesmbH erstatteten Selbstanzeige (45 ff in dem schon zitierten Gerichts-Strafakt des Zollamtes Salzburg) wurde der Sachverhalt nämlich nicht einer nach § 29 Abs 1 FinStrG zuständigen Behörde und außerdem nicht zur Gänze offengelegt (vgl hiezu die Ausführungen in der Beschwerdeerledigung des Angeklagten K*****), weil sie nur auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern eingeht und verschweigt, daß zur Eingangsabgabenverkürzung unterfakturierte Rechnungen den Abgabenerklärungen zugrunde gelegt wurden. Darüber hinaus wird darin zugleich um Nachsicht von 50 % des nicht entrichteten (gegenüber dem im Urteil festgestellten Verkürzungsbetrag zwar weit höher angegebenen) Betrages und um Zahlungserleichterung betreffend den restlichen Betrag ersucht. Daß jedoch ein Betrag in Höhe der über Bestimmung des Angeklagten G***** vom unmittelbaren Täter F***** bewirkten Verkürzung an Eingangsabgaben (oder auch nur ein Teil derselben) unverzüglich oder innerhalb einer mit dem Zollamt Salzburg vereinbarten Zahlungsfrist von längstens zwei Jahren (§ 29 Abs 2 zweiter Satz FinStrG) entrichtet worden wäre, kann weder den Urteilsfeststellungen noch dem Akteninhalt entnommen werden. Mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen des § 29 Abs 1 und Abs 2 FinStrG kommt daher auch der Selbstanzeige des Beschwerdeführers betreffend Finanzvergehen, mit denen eine Abgabenverkürzung verbunden war, keine strafbefreiende Wirkung zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren sonach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach § 38 Abs 1 FinStrG zu Geldstrafen und gemäß § 19 Abs 1 FinStrG zu Wertersatzstrafen, und zwar K***** zu je 900.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und G***** zu je 4 Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es einen Teil der Geldstrafen gemäß § 26 Abs 1 FinStrG (§ 43 a StGB) für eine Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachsah, und zwar bei K***** 600.000 S und bei G***** 3 Mio S.

Dabei wertete es als erschwerend bei K***** keinen Umstand, bei G***** eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd demgegenüber bei K***** die bisherige Unbescholtenheit sowie die Tatsache, daß der Schade durch verspätete Bezahlung der Umsatzsteuer im Inland großteils gutgemacht wurde, bei G***** hingegen keinen Umstand.

Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen streben die Angeklagten eine Reduktion sowohl der Geld- als auch der Wertersatzstrafen an.

Indes zu Unrecht.

Grundlage für die Strafbemessung ist stets die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die §§ 32 bis 35 StGB anzuwenden sind. Bei Bemessung einer Geldstrafe müssen auch die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt werden (§ 23 Abs 1 bis Abs 3 FinStrG).

Die Höhe des Wertersatzes entspricht grundsätzlich dem gemeinen Wert der dem (im aktuellen Fall unvollziehbaren - § 19 Abs 1 lit a FinStrG) Verfall unterliegenden Gegenstände zur Zeit der Tat. Dieser gemeine Wert entspricht vorliegend der Summe jener inländischen Detailverkaufspreise (vgl Dorazil/Harbich aaO § 19 E 12 ff), wie sie das Zollamt Salzburg aus den beschlagnahmten, den Strafakten angeschlossenen Kaufverträgen für jeden am inkriminierten Finanzvergehen Beteiligten gesondert errechnet hat (8 oben/I). Nur wenn der Wertersatz oder der Wertersatzanteil bei anteilsmäßiger Aufteilung zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht, ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen; hiefür sind gleichfalls die Grundsätze der Strafbemessung anzuwenden (§ 19 Abs 3 bis Abs 6 FinStrG).

Getreu diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Erstgericht - den Berufungsvorbringen zuwider - auf der Grundlage der vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf die im § 38 Abs 1 FinStrG normierten Strafobergrenzen von rund 3,8 Mio S beim Angeklagten K***** und mehr als 14,2 Mio S beim Angeklagten G***** allen Strafzumessungsbelangen Rechnung tragende Geldstrafen von 900.000 S (ds rund 23 % des strafbestimmenden Wertbetrages) und 4 Mio S (ds rund 28 % des strafbestimmenden Wertbetrages) verhängt, zu deren Herabsetzung - ungeachtet dessen, daß bei G***** die seinerzeit über ihn verhängten Geldstrafen (ON 27 des Vr-Aktes) inzwischen getilgt worden sind (ON 10 des Vr-Aktes) und er seither als unbescholten zu gelten hat (entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 12 Os 124/94 = EvBl 1995/63; vgl Ungerank "Getilgte Vorverurteilungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ?" AnwBl 58 - 1996, 10, 665 ff), wobei der wegen "verspäteter Konkursanmeldung" ergangener Verurteilung fallbezogen ersichtlich nur geringes Gewicht zukam, kein Grund besteht, zumal von der teilbedingten Strafnachsicht ohnehin großzügig Gebrauch gemacht wurde.

Der Berufung des Angeklagten K***** ist in diesem Zusammenhang zu erwidern, daß mit dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit der Tatsache Rechnung getragen wurde, daß er "sozusagen weltweit völlig unbescholten ist". Der Einwand aber, es handle sich bei der Beurteilung des hier angeklagten Sachverhaltes "zumindest um einen Grenzfall", ist ebenso urteilsfremd wie die Behauptung, "daß meine Schuld, wenn überhaupt, sehr gering ist". Die Meinung, sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe sprächen gegen seine Bestrafung, ist demnach verfehlt.

Die vom Angeklagten G***** zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Umstände, nämlich die Erstattung der Selbstanzeige, er habe in Österreich noch keine Erfahrung in steuerlichen Sachen gehabt und er habe sich auf die Aussage seines steuerlich informiert und kompetent erscheinenden Geschäftspartners F***** verlassen können, sind für eine Strafreduktion ungeeignet.

Diesen Erwägungen zufolge sind auch die Ermäßigungsbegehren betreffend die Wertersatzstrafen unbegründet, deren Berechnung - entgegen der Behauptung des Angeklagten K***** - anhand der Anzeige des Zollamtes Salzburg (abermals 8 oben/I) und nach dem oben Gesagten sehr wohl nachvollziehbar ist und die ohnedies insoweit zugunsten der Berufungswerber berechnet wurden, als für den (schon lange vor der Hauptverhandlung) verstorbenen Josef F***** rechtsirrig ein Teil des Wertersatzes reserviert bzw "aufgespart" wurde (vgl US 18).

Die geradezu professionelle Vorgangsweise bei den gewerbsmäßigen Malversationen über ca eineinhalb Jahre durch den Angeklagten K***** und mehr als drei Jahre durch den Angeklagten G*****, welche sehr bedeutende Verkürzungen von Eingangsabgaben bewirkten, verleiht sowohl dem Verschulden der Täter als auch dem Unrechtsgehalt ihrer Verfehlungen beachtliches Gewicht (vgl Dorazil/Harbich aaO E 32 c), sodaß die durchaus moderate Aufteilung des Wertersatzes auf beide Berufungswerber weder zur Bedeutung der Tat noch zu dem die Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht (§ 19 Abs 5 FinStrG).

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