Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldsprüche A I und II, B 4, im Ausspruch über den strafbestimmenden Wertbetrag zur Faktengruppe A, im - den Angeklagten Otto M***** betreffenden - Freispruch und im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht) unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen B 1 bis 3 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, im Ausspruch über den strafbestimmenden Wertbetrag zur Faktengruppe B sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich zum Faktenkomplex B (bisher: B 4) auf 2,420.204 S und zu den Faktengruppen A und B auf insgesamt 6,035.575 S.
Johann S***** wird für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG (A I und II) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (B - bisher: B 4) nach §§ 21 Abs. 1, 33 Abs. 5 FinStrG zu 550.000 (fünfhundertfünfzigtausend) S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 15.Dezember 1941 geborene Kaufmann Johann S***** wurde (A) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach (richtig:) §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG, (B) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach (richtig:) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als (gemeint: die steuerlichen Angelegenheiten) "Wahrnehmender der Otto M***** GesmbH" im Bereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich (A) durch Einreichung unrichtiger, nur einen Teil der Umsätze ausweisender Umsatzsteuerjahreserklärungen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer (I) bewirkt, nämlich (1) am 26.April 1985 für das Jahr 1983 um
818.336 S; (II) zu bewirken versucht, nämlich (1) am 20. Februar 1987 für das Jahr 1984 um 1,083.464 S und (2) am 20. Februar 1987 für das Jahr 1985 um 1,713.571 S; (B) in mehrfachen Tathandlungen durch Einbringung unrichtiger, nur einen Teil der Umsätze ausweisender Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, eine in teilweiser Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) gelegene Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, nämlich (1) von März 1983 bis Februar 1984 für die Monate Jänner bis Dezember 1983 um
818.336 S, (2) von März 1984 bis Februar 1985 für die Monate Jänner bis Dezember 1984 um 1,083.464 S, (3) von März 1985 bis Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 1,713.571 S, (4) von März 1986 bis Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1986 um 2,420.204 S.
Dementsprechend bemaß das Erstgericht den strafbestimmenden Wertbetrag zur Faktengruppe A mit 3,615.371 S, zur Faktengruppe B mit 6,035.575 S, sohin insgesamt zu beiden Faktengruppen mit 9,650.946 S.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die tatrichterlichen Feststellungen zur Frage der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Belange der steuerrechtlichen Firmengebarung nach der betriebsorganisatorischen Funktionsteilung wesentliche widerstreitende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließen. Daß der (rechtskräftig freigesprochene) Mitangeklagte Otto M***** in seiner Verantwortung den für das in Rede stehende Unternehmen tätig gewesenen Steuerberater erwähnte, steht nämlich im Sinnzusammenhang mit seinen weiteren Angaben der bekämpften Annahme einer aus der firmeninternen Funktionsaufteilung folgenden Verantwortlichkeit des Angeklagten S***** für den Bereich der Abgabengebarung gar nicht entgegen. Zeigen doch die relevierten Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit, daß die von dem Unternehmen in Anspruch genommene Steuerberatung ausschließlich auf jenen Informationen aufbaute, die der Angeklagte im Rahmen der funktionell nur ihm vorbehaltenen (die Unterfertigung der Steuererklärungen einschließenden) abgabenrechtlichen Unternehmensgebarung veranlaßte (S 86 ff).
Da die Mängelrüge im übrigen durchwegs auf nicht entscheidungswesentliche Tatsachen (angebliche Ablehnung der Prokura durch den Angeklagten, Problematik einer ihm angeblich erteilten Postvollmacht, finanzstrafbehördliche Vorstrafen des Otto M***** und dessen Ahnungslosigkeit, Höhe der Entlohnung des Beschwerdeführers) abstellt, versagt sie auch in den weiteren Punkten ihrer Argumentation.
Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt hinwieder erweist sich die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), indem sie mit einer auf eine bloße "Hinausschiebung der Abgabenerklärungen" beschränkten Tatausrichtung in subjektiver Hinsicht Handlungskomponenten geltend macht, die in den jeweiligen tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite keine Deckung finden (S 167, 175 und 177).
Der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten Beschwerdeauffassung zuwider liegen letztlich auch nicht die Voraussetzungen einer strafbefreienden Wirkung der für die Firma Otto M***** GesmbH erstatteten Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) vor. Daß der Beschwerdeführer nach der Selbstanzeige aus dem Dienstverhältnis ausschied und solcherart keinen Einfluß auf die rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Beträge entfalten konnte, hat bei der Beurteilung der relevierten Problematik außer Betracht zu bleiben. Zu den in der als Ausnahmebestimmung eng zu interpretierenden Vorschrift des § 29 Abs. 2 FinStrG verankerten Kriterien strafaufhebender Selbstanzeige zählt die volle Schadensgutmachung, die (im Fall von Zahlungserleichterungen) spätestens zwei Jahre (bei selbst zu berechnenden Abgaben) nach der Selbstanzeige bzw. (in allen übrigen Fällen) nach der Bekanntgabe des zu entrichtenden Betrages an den Anzeiger abgeschlossen sein muß. Erweist sich diese grundlegende (objektive) Bedingung - wie hier - als nicht erfüllt, wirkt die Selbstanzeige nicht strafaufhebend, gleichgültig welche Umstände dafür den Ausschlag gaben (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Finanzstrafrecht E 19 zu § 29 FinStrG). Ob und aus welchen Gründen den Angeklagten, dessen strafrechtliche Haftung (auch) auf §§ 11, 80 BAO beruht, ein Verschulden am Unterbleiben der (vollen) Schadensgutmachung traf, hat demnach keinen Einfluß auf die (hier nicht aktuelle) Wirkung dieses besonderen Strafaufhebungsgrundes.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof - aus der Sicht der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 21. November 1991, GZ 14 Os 127/90-17 - davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten das Gesetz insofern verletzt, als es die zu A I bewirkte und zu A II versuchte Umsatzsteuerverkürzung zusätzlich (zu B 1 bis 3) als durch entsprechend unvollständige Voranmeldungen begangenes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a (Abs. 3 lit. b enthält bloß eine Legaldefinition) FinStrG beurteilt und den Strafausspruch auch darauf bezieht. Davon ausgehend, daß die auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum entfallende Umsatzsteuer nur einmal geschuldet wird, die Abgabe einer der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung entsprechenden, ihrerseits analog wahrheitswidrigen Jahresumsatzsteuererklärung somit keine die bereits im Voranmeldungsstadium herbeigeführte übersteigende Umsatzsteuerverkürzung bewirkt, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG somit als "Vortat" einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verstehen ist, liegt insoweit Konsumtion der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG vor. Solcherart wird auch eine doppelte Berücksichtigung des ohnedies nach § 33 Abs. 1 FinStrG zur Gänze erfaßten Verkürzungsbetrages bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages vermieden. Dem steht nicht entgegen, daß es hier beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG partiell bloß beim Versuch blieb. Im dargelegten Umfang war daher mit einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils vorzugehen.
Bei der durch die (auch den Strafausspruch erfassende) kassatorische Entscheidung aktualisierten Strafneubemessung waren das Fehlen strafgerichtlicher Vorverurteilungen, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Teilzahlungen zur Verringerung der urteilsgegenständlichen Abgabenschuld mildernd, erschwerend hingegen die durch die Tatausdehnung über mehrere Veranlagungsjahre verdeutlichte deliktische Willensintensität. Unter Mitberücksichtigung der mit der Teilaufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs verbundenen Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrages erweist sich die ausgesprochene Strafe als tat- und schuldangemessen.
Eine bedingte Strafnachsicht kam schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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