Rechtssatz
Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.
11 Os 126/16p | OGH | 04.07.2017 |
Beisatz: Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des § 153 StGB in Frage kommt, muss diese schädigende Handlung selbst – auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde – in die Kompetenz des Täters fallen. (T1)<br/>Beisatz: Da die Organe der Muttergesellschaft (in rechtlich abgesicherter Weise) nur im Wege der Ausübung von Gesellschafterrechten auf die Tochtergesellschaften Einfluss nehmen können, führt die missbräuchliche Vertretungshandlung (Weisung) dann nicht unmittelbar zum Schaden, wenn für den Schadenseintritt die (nicht bloß rein manipulative) Handlung eines anderen Machthabers (Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft) den Ausschlag gibt, der für die Anweisung zur Auszahlung zuständig ist. (T2) |
13 Os 137/16w | OGH | 06.09.2017 |
Beisatz: Bloß mittelbar bewirkte (Folge-)Schäden werden vom Tatbestand der Untreue nicht erfasst. (T3)<br/>Beisatz: Wird dem Täter der Abschluss eines für den Machtgeber ungünstigen Geschäfts zur Last gelegt, ist ein tatbestandsmäßiger Vermögensschaden nur dann unmittelbar aus der unter Befugnismissbrauch gesetzten Handlung entstanden, wenn ein alternatives Geschäft bereits per se – etwa aufgrund eines besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses oder sonstiger günstigerer Konditionen – einen (vergleichsweise) größeren Vermögenszuwachs (oder einen geringeren Vermögensnachteil) nach sich gezogen hätte. Die Verhinderung eines erst in weiterer Folge hypothetisch und nur unter bestimmten Umständen eintretenden Vorteils bewirkt für sich allein hingegen noch keinen unmittelbar aus der Missbrauchshandlung resultierenden Vermögensnachteil. (T4) |
11 Os 51/18m | OGH | 28.08.2018 |
Auch; Beisatz. Hier: Durch Weisung an einen als bloßes Werkzeug agierenden Untergebenen aufgetragener Verzicht auf die Ausschüttung eines dem Machtgeber zustehenden Gewinns. (T5) |
12 Os 34/18v | OGH | 12.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Ein Vermögensschaden wird auch bei (bloßer) Genehmigung der Kreditvergabe unmittelbar herbeigeführt. (T6) |
13 Os 126/21k | OGH | 18.05.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20151111_OGH0002_0150OS00097_14Z0000_001
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