OGH 15Os96/96

OGH15Os96/964.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Gerald K***** (beim Obersten Gerichtshof direkt am 5.Juni 1996 neuerlich) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.März 1996, AZ 11 E Vr 2374/95, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gerald K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.März 1996, AZ 11 E Vr 2374/95, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligte jeweils Rechtsmittel, über die noch nicht entschieden ist.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Eingabe vom 3.Juni 1996 (direkt eingebracht beim Obersten Gerichtshof am 5.Juni 1996) erhob der Angeklagte Gerald K***** überdies (neuerlich) "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 292 StPO".

Die Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 33 E 1 a, 2, Foregger/Kodek StPO6 § 292 Anm V, 14 Os 88/90 ua).

Ungeachtet dessen wurde auch dieser Antrag des Angeklagten der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt, sodaß die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den vom Gesetzgeber bezeichneten Antragsteller gegeben ist.

Soweit die Eingabe des Angeklagten inhaltlich eine Nichtigkeitsberufung gegen das obzitierte Urteil darstellt, wird sie dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum anhängigen Rechtsmittelverfahren übermittelt.

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