Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Strafgefangene Peter W*** verbüßt derzeit (bis 21. August 1990) eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Sonnberg. Ein von ihm für die Zeit vom 16. bis 19.Juli 1990 beantragter Ausgang (gemäß § 147 Abs. 1 StVG) wurde vom Anstaltsleiter abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Die von Peter W*** deshalb "wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes und wegen gesetzwidrigen Beschluß und Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Verfahren 27 c Vr 5416/90" beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs. 2 StPO" war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausschließliche Recht des Generalprokurators ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 a, 2 zu § 33). Bemerkt wird, daß der Generalprokurator hier zu einem Vorgehen nach § 33 Abs. 2 StPO mangels einer Gesetzesverletzung durch ein Strafgericht keinen Grund gefunden hat.
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