Normen
StGB §133 D3
15 Os 95/93 | OGH | 25.11.1993 |
11 Os 80/99 | OGH | 14.12.1999 |
Auch; Beisatz: Ein präsenter Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. Diese liegt nur vor, wenn der Täter zur Tatzeit über Mittel verfügt, die ihm den sofortigen oder doch binnen kurzen durchführbaren Ersatz des gesamten Wertes des veruntreuten Gutes in voller Höhe ermöglichen. Dies ist bei Ratenzahlungen, die nicht auf die präsente Abdeckung des Wertes der betreffenden Baumaschine berechnet waren, jedoch nicht der Fall. (T1) |
13 Os 165/03 | OGH | 17.12.2003 |
Vgl |
12 Os 9/04 | OGH | 11.03.2004 |
Auch; nur: Ein die unrechtmäßige Bereicherung ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt nur dann vor, wenn das zugeeignete fremde Gut durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann. (T2) |
11 Os 3/14x | OGH | 11.02.2014 |
Auch; Beisatz: Ein präsenter Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. (T3) |
11 Os 55/18z | OGH | 28.08.2018 |
Auch |
15 Os 74/21b | OGH | 15.09.2021 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19931125_OGH0002_0150OS00095_9300000_001
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