Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Dr. Olaf P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. März 2008, AZ 15 Hv 18/08z, wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; er hat diese Strafe am 13. Februar 2009 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Mai 2009, AZ 9 Hv 63/09z, wurde er wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zu erstgenannter Strafe verurteilt. Letztgenannte Strafe verbüßt er zur Zeit.
Mit Beschluss vom 26. November 2009, GZ 9 Hv 63/09z-72, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz einen am 13. Oktober 2009 eingebrachten Antrag (ON 62) des Dr. Olaf P***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 9 Hv 63/09z mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. Februar 2010, AZ 10 Bs 471/09d, nicht Folge (ON 79). Mit Beschluss vom 25. Mai 2010, GZ 9 Hv 63/09z-92, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz am 25. November 2009 (ON 73) und 5. Mai 2010 (ON 88) eingebrachte Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des (offenbar irrig mit 18 Hr 23/08 bezeichneten) Verfahrens AZ 15 Hv 18/08z des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 30. Juni 2010, AZ 11 Bs 226/10h, nicht Folge (ON 98).
Rechtliche Beurteilung
Gegen letztgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die am 13. Juli 2010 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte - nicht von einem Verteidiger unterschriebene - Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten, in der er ua vorbringt, dass „die Voraussetzung der Haft und der Tatverdacht nicht gegeben sind“, während er im Übrigen die Nichtannahme des Bestehens von Wiederaufnahmegründen kritisiert.
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG steht hinsichtlich der Verhängung und des Vollzugs von Freiheitsstrafen eine Grundrechtsbeschwerde nach Abs 1 leg cit nicht zu; ebensowenig stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag eine grundrechtsrelevante Entscheidung iS dieses Gesetzes dar (vgl RIS-Justiz RS0109299).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG (RIS-Justiz RS0061469) - als unzulässig zurückzuweisen.
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