Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Hermann P***** wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.1.), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I.2.), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB (II.1.), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II.2.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 3 StGB (III.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (I.3.) und der teils vollendeten, teils versuchten Blutschande nach §§ 211 Abs 2 und 15 StGB (II.3.) schuldig erkannt und hiefür zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrages an die Privatbeteiligte verurteilt.
Danach hat er in Gnas und Kirchberg an der Raab (Bezirk Feldbach) in unzähligen Angriffen seine am 15.Jänner 1984 geborene, sohin unmündige Tochter Silvia P*****
I. zwischen 1988 und Februar 1997
1. auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie an den Oberschenkeln, am Gesäß, an der Brust und an der Scheide betastete und streichelte und sie dazu veranlaßte, seinen Penis anzugreifen und teilweise bis zum Samenerguß zu reiben,
2. außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, wenn sie sich weigerte, seinen Penis anzugreifen, wodurch sie längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde,
3. durch die unter I.1.geschilderten Tathandlungen zur Unzucht mißbraucht;
II. zwischen 1992 oder 1993 bis Februar 1997
1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf den Rücken drehte, sich auf sie legte, sie an den Armen festhielt, ihr den Mund zuhielt, ihre Beine gegen ihren Widerstand und trotz ihrer Gegenwehr auseinanderzwängte und seinen Penis in ihre Scheide einzuführen trachtete oder (fallweise) tatsächlich einführte, wodurch sie durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde,
2. mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er sich auf sie legte und seinen Penis in ihre Scheide einzuführen trachtete oder (fallweise) tatsächlich einführte und mit ihr geschlechtlich verkehrte,
3. eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, durch die unter II.2. geschilderten Tathandlungen zum Beischlaf teils verführt, teils zu verführen versucht;
III. zwischen 1988 und Februar 1997 durch wiederholte Drohungen, wenn sie ihrer Mutter oder sonst jemandem von den unter I. und II. angeführten Tathandlungen erzähle, werde er sie oder ihre Mutter umbringen, dann müsse sie in ein Heim, mithin durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt, nämlich zur Abstandnahme davon, sich an ihre Mutter oder an andere Personen um Hilfe zu wenden, wodurch besonders wichtige Interessen der Genötigten (Silvia P*****) verletzt wurden und diese längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 4, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis ficht er mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch die im Ergebnis zutreffend begründete Abweisung mehrerer Beweisanträge durch den Gerichtshof (65 f, 69 und 71 f/II) in seinen "grundlegenden" Verteidigungsrechten nicht verletzt:
Der Antrag auf Beischaffung der Krankenge- schichte betreffend die gynäkologische Untersuchung der Minderjährigen in der Frauenabteilung des Landeskrankenhauses Graz zum Beweis dafür, "daß in diesem Alter noch keinerlei sexuelle Mißbrauchshandlungen durch mich vorgenommen worden sein konnten", enthält in Wahrheit nämlich überhaupt kein überprüfbares Beweisthema, weil bloß global und unsubstantiiert der Anklagevorwurf für einen unbestimmten Zeitraum bestritten, aber nicht dargelegt wird, welche konkreten Tatumstände durch diese Krankengeschichte unter Beweis gestellt werden sollten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 aa und 19 b). Dies wäre vorliegend umso notwendiger gewesen, als die in der Hauptverhandlung vernommene Psychologin und Psychotherapeutin Dr.Hermine W***** angab, ihres Wissens sei diese Untersuchung nicht ganz durchgeführt worden, weil sich Silvia verweigert hätte und äußerlich nichts feststellbar gewesen sei (37 oben/II iVm S 15 oben des als ON 2 in Fotokopie angeschlossenen Teilaktes 4 P 147/97 m des Bezirksgerichtes Feldbach).
Damit ist zunächst dem weiteren darauf aufbauenden Antrag auf Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, "daß auf Grund der Aufzeichnungen in dieser Krankengeschichte in Verbindung mit der gesamten bereits im Akt erliegenden Krankengeschichte die verzögerte Blasenausbildung auf keinerlei psychische Beeinträchtigung oder sexuellen Mißbrauch Rückschlüsse zuläßt, sondern anlagebedingte Ursachen bei der minderjährigen Silvia vorhanden sind, die diese Symptome auslösten", die sachliche Grundlage entzogen.
Angesichts dessen, aber vor allem auch im Hinblick auf die sonstigen Verfahrensergebnisse, insbesondere der Aussage des Zeugen Univ.Doz.Dr.Ekkehart R***** von der nephrologischen-urologischen Ambulanz der Univ.Kinderklinik Graz, der Silvia P***** ab September 1996 wegen Harnweginfektion und Blasenfunktionsstörung behandelt hatte (siehe 195 bis 243 und 287 bis 295/I iVm 53 f/II), wonach eine der Möglichkeiten des bei ihr im vierten Lebensjahr eingetretenen Stops des Blasenreifungsprozesses sexueller Mißbrauch gewesen sein und für eine Funktionsstörung der Blase (Einnässen) nicht nur organische, sondern auch psychogene Ursachen (etwa sexueller Mißbrauch) in Frage kommen (55/II), hätte der Angeklagte bei Antragstellung Gründe anführen müssen, warum nach seiner Meinung durch Heranziehung eines gynäkologischen Experten das von ihm angestrebte Ergebnis zu erwarten war. Dazu wird aber in erster Instanz (ebenso wie in der Beschwerdeschrift) nichts vorgebracht.
Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für die begehrte Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der klinischen Kinderpsychologie. Damit sollte (zusammengefaßt) bewiesen werden, "daß sich aus diesen Unterlagen [nämlich den Aufzeichnungen aus Therapiegesprächen der die Silvia P***** bereits seit der Kindergartenzeit psychologisch betreuenden Psychologin und Psychotherapeutin Dr.Hermine W***** sowie den Behandlungsaufzeichnungen in der heilpädagogischen Station Graz] keinerlei sexuelle Mißbrauchshandlungen durch den Angeklagten gegenüber der mj.Silvia tatsächlich ableiten lassen".
Dazu kommt, daß die vom Erstgericht als Sachverständige für Kinderpsychologie bestellte klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin Dr.Christa S***** (3 t/I des Antrags- und Verfügungsbogens) eine eigenständige schriftliche Expertise (auf Grund der Aktenlage, eines Gesprächs mit der Unmündigen, der Verhaltensbeobachtung und verschiedener Testergebnisse) erstattet hat (ON 36), welche - nach Verlesung, Ergänzung und ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung (59 ff/II) - von den Erkenntnisrichtern als unbedenklich, nachvollziehbar und überzeugend beurteilt wurde (US 19 f). Dieser zufolge konnte sie beim untersuchten Kind ua keine Neigung zu Konfabulationen oder Wahrheitsverzerrungen im Zusammenhang mit den angezeigten Vorfällen feststellen, vielmehr kam sie zur gutächtlichen Ansicht, daß dessen homogene Angaben sowie die Gesamtheit der durch Zeugenaussagen objektivierten Symptome (wie aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern, Unkonzentriertheit, Onanieren im Kindergartenalter und Einnässen) für das konkrete Erleben und Erfahren des sexuellen Mißbrauchs sprechen.
Durch dieses Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen sind zugleich die vom Beschwerdeführer (zu Unrecht) geäußerten und für ihn nur durch einen anderen Jugendpsychologen nachweisbaren Bedenken zerstreut, daß sämtlichen aktenkundigen Angaben und Behördenberichten Fehleinschätzungen Doris W***** zugrundeliegen.
Von all dem abgesehen hätte es für die erfolgreiche Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes schon bei Antragstellung der Anführung konkreter Gründe dafür bedurft, worin vorliegend eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung gelegen sein sollte (§ 118 Abs 2 StPO), oder warum der im Verfahren beigezogenen Expertin eine nicht behebbare Mangelhaftigkeit ihres Befundes und Gutachtens unterlaufen sei (§§ 125, 126 StPO). Dieses Versäumnis könnte selbst durch Ausführungen (erst) in der Beschwerdeschrift - demnach prozessual verspätet - nicht mehr saniert werden, denen indes vorliegend gar nicht die Behauptung von Umständen der zuletzt genannten Art zu entnehmen ist.
Die in der Beschwerde zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen geben für den Standpunkt des Angeklagten nichts her; sie betreffen nämlich die (berechtigte) Weigerung eines Zeugen, sich einer erbbiologischen Untersuchung zu unterziehen (SSt 29/85), und das grundsätzliche Erfordernis der Zustimmung eines Zeugen zu seiner psychiatrischen Exploration (RZ 1961, 11).
Sonach ist dem Erstgericht aus der Ablehnung der formell mangelhaft gestellten Beweisanträge, die im Kern tatsächlich nur auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise hinauslaufen, kein Vorwurf zu machen.
Die allein zum Schuldspruch wegen Verbrechens der Vergewaltigung (II.1.) erhobene Rüge (Z 5 a, der Sache nach auch Z 5) ist unberechtigt.
Entgegen einer einleitenden, allgemeinen Beschwerdebehauptung gründet das Erstgericht diesen Schuldvorwurf keineswegs "einzig und allein" auf die Angaben der Silvia P***** im Vorverfahren, sondern auch auf eine Reihe von Kontrollbeweisen und kritisch hinterfragten Indizien (vgl US 17 bis 20).
Da in den Protokollen über die Vernehmung der Unmündigen ein in der Beschwerdeschrift angeführter Vorfall, wie ihn Adolf W***** in der Hauptverhandlung geschildert hat (vgl 21 zweiter Absatz/II: Ihr Vater hatte sie auf seinen Schoß gesetzt, worauf es ihr unten sehr weh getan habe; vgl auch 115 sechster Absatz/I), nicht aufscheint, kann schon deswegen kein "erheblicher" Widerspruch zwischen beiden Zeugenaussagen bestehen, über den sich das Schöffengericht - nach Meinung des Nichtigkeitswerbers - mit Stillschweigen hinweggesetzt habe. Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht ohnedies konstatierte, die Mißbrauchsakte seien zum Teil ohne Gewaltanwendung vorgenommen worden (US 10, 21), bedurfte diese eine "Begebenheit" auch keiner gesonderten Erörterung im Urteil.
Der in diesem Zusammenhang dem Schöffengericht gemachte Vorwurf einer Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung durch nähere Befragung der Silvia P***** führt ins Leere, weil die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO Gebrauch gemacht hat (19/II). Aus eben diesem Grund war es den Erkenntnisrichtern verwehrt, den Inhalt des unter II. in der Beilagenmappe erliegenden Schreibens "mit der Belastungszeugin zu erörtern".
Der Einwand hinwieder, nach Darstellung seiner Tochter über den Ablauf der Vergewaltigung hätte der Angeklagte mehr als zwei Hände benötigt, weshalb deren Angaben logisch schwer nachvollziehbar und nicht glaub- würdig sein könnten, argumentiert akten- und urteilsfremd; denn weder ihren Aussagen (vgl 42 Mitte und 155 Mitte/I) noch dem Urteil (vgl US 3, 9 f, 23 dritter Absatz) ist zu entnehmen, daß der Angeklagte gleichzeitig ihre Arme festhielt, ihre Beine auseinanderzwängte und ihr den Mund zuhielt.
Gemäß Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens wird erklärtermaßen bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage bekämpft, ohne einen formalen Begründungsmangel (Z 5), einen Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung oder einen Plausibilitätsfehler (Z 5 a) aufzuzeigen.
Die nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.1.) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nach ständiger Judikatur nicht nur ein striktes Festhalten (auch) am gesamten objektiven Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der Nachweis auf dessen Grundlage, daß dem Erstgericht ein Feststellungsmangel oder ein Fehler bei dem darauf angewendeten Gesetz unterlaufen ist.
Diesen prozessualen Geboten zuwider zitiert der Beschwerdeführer zwar eingangs sowohl den vollständigen Inhalt der inkriminierten Tathandlungen als auch die herrschende Definition der Unzucht, greift dann aber bloß einzelne (erkennbar illustrativ angeführte) Phasen (Akte) isoliert aus dem Gesamtgeschehen heraus und knüpft daran die zudem global gehaltenen Schlußfolgerungen, in Anbetracht des Alters seiner Tochter und des "angeblichen" Begehungszeitraumes schließe das Streicheln und Betasten der Oberschenkel, des Gesäßes und der Brust die Verwirklichung des in Rede stehenden Verbrechenstatbestandes aus. Solcherart argumentiert die Beschwerde aber nicht auf dem Boden der gesamten Urteilskonstatierungen, sondern läßt prozeßordnungswidrig die wesentlichen, im Kontext zu beurteilenden Teile derselben, nämlich Streicheln und Betasten an der Scheide sowie Veranlassung zum Angreifen des Penis und zum Reiben daran teilweise bis zum Samenerguß (US 2, 8, 22), geflissentlich außer acht. Damit verfehlt die Beschwerde jedoch - wie erwähnt - die prozeßordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß es bei Beurteilung einer (allein) im Berühren der Brust eines unmündigen Mädchens bestehenden Tat als unzüchtige Handlung nicht ausschließlich auf die Entwicklung der Brüste ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob das Mädchen insgesamt bereits eine körperliche Reife erreicht hat, daß damit das Berühren im Brustbereich objektiv eine Handlung ist, deren Beziehung zum Sexualleben nicht nur gedacht, sondern ihrer Art nach gegeben ist, und daß sie als solche dem Mädchen bewußt werden kann. Davon konnte das Schöffengericht aber im Hinblick auf das Alter der am 15.Jänner 1984 geborenen Silvia P***** zumindest in den letzten Jahren des bis Februar 1997 reichenden Tatzeitraumes, zu dem die Unmündige das dreizehnte Lebensjahr bereits überschritten hatte, irrtumsfrei ausgehen, zumal sie in dieser Zeit auch noch weitergehenden sexuellen Angriffen des Angeklagten ausgesetzt war (vgl 15 Os 73/95). An all diesen entscheidenden Tatsachen argumentiert der Nichtigkeitswerber jedoch vorbei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (III.) weder in ihrer Anmeldung (79/II) noch in ihrer Ausführung sachbezogene Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, war demnach insgesamt teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Entschädigungsansprüche das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO), das allerdings vorerst die Nachholung einer Zustellung der Berufungsausführung an die Privatbeteiligte Silvia P***** als Berufungsgegnerin (in Ansehung des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche) zu veranlassen haben wird.
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