European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00085.15M.0826.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der (einen im periodischen Druckwerk „Ö*****“ vom 10. Jänner 2014 erschienenen Artikel betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Fikret H***** gegen die Antragsgegnerin M***** „Ö*****“ GmbH sprach der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 2. Oktober 2014, GZ 112 Hv 63/14a‑9, dem Antragsteller gemäß § 7b MedienG einen Entschädigungsbetrag zu.
Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung (ua) wegen Schuld gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22. April 2015, AZ 17 Bs 438/14g, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies das Begehren des Antragstellers, ihm wegen der genannten Veröffentlichung eine Entschädigung nach §§ 6 ff MedienG zuzuerkennen, zur Gänze ab (ON 20).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die als Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO per analogiam zu wertende Eingabe des Antragstellers, in der er unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) behauptet.
Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG ‑ in welchem gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat - sind jedoch zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung, nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0123644).
Da dem Einschreiter somit ein Antragsrecht gemäß § 363a StPO nicht zusteht, war der ‑ zudem nicht von einem Verteidiger unterschriebene (vgl aber § 363b Abs 2 Z 1 StPO) ‑ Antrag zurückzuweisen.
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