Spruch:
Im Medienrechtsverfahren der Antragstellerin Elisabeth F***** gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH & Co KG wegen §§ 7 Abs 1, 7a Abs 1 MedienG, AZ 111 Hv 114/08h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2010, AZ 17 Bs 327/09a, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 Z 3 und 7a Abs 3 Z 3 MedienG.
Text
Gründe:
Der Medienrechtssache der Antragstellerin Elisabeth F***** gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH & Co KG wegen §§ 7, 7a MedienG, AZ 111 Hv 114/08h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, lagen ein in der periodischen Druckschrift „S*****“ am 8. Mai 2008 auf Seite 20 mit der Überschrift „Das Abgründige in Josef F*****“ erschienener Artikel und Veröffentlichungen auf der Internet-Website „www.s*****.de“, nämlich der seit 7. Mai 2008 unter der Überschrift „Ist Josef F***** ein Monster“ abrufbare Beitrag und der seit 9. Mai 2008 unter der Überschrift „Das Abgründige in Josef F*****“ einsehbare Artikel zu Grunde.
Mit Urteil vom 9. April 2009 (ON 14) verpflichtete die Einzelrichterin die Antragsgegnerin als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „S*****“ und der Internet-Website www.s*****.de gemäß den §§ 7 Abs 1 und 7a Abs 1 MedienG zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen an die Antragstellerin.
Zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichungen, die zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt wurden, traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Den Medienkonsumenten wurde durch die drei gegenständlichen Berichte vermittelt, die heute 42-jährige Elisabeth F***** sei als 18-jähriges Mädchen von ihrem eigenen Vater, dem 1935 geborenen Josef F*****, am 28. August 1984 betäubt und in einen geheimen Bunker auf seinem Grundstück in ***** in der D*****straße eingesperrt worden, wo sie in der Folge gefangen gehalten und 24 Jahre lang mehrmals wöchentlich als Sex-Sklavin missbraucht worden sei. Ihr Vater habe mit ihr sieben Kinder (19***** K*****, 19***** S*****, 19***** Z*****, 19***** M***** und 19***** A*****, später F*****) gezeugt, von denen drei bis zur Befreiung am 26. April 2008 in ihrem Leben keinen Sonnenstrahl gesehen hätten. Einer der Z***** sei gestorben und von Josef F***** in einem Heizkessel verbrannt worden. Der Leser erfährt auch zahlreiche Details aus dem Leben der Familie nach der Befreiung sowie aus dem Vorleben des Josef F*****, wobei ihm Namen der Familienmitglieder, Orte und Daten nachhaltig vor Augen geführt werden (US 8 f).
Nach den weiteren Urteilskonstatierungen - soweit hier von Bedeutung - sei der zum Opferanwalt bestellte Antragstellervertreter Dr. Christoph H***** von zahlreichen Medien um Interviews gebeten worden. So habe er beispielsweise gegenüber der periodischen Druckschrift „W*****“ Auskunft über den nach der Befreiung entstandenen familiären Alltag der Familie F***** und darüber gegeben, wie sich die Familienmitglieder in Freiheit zurecht finden würden, wobei er allzu detaillierte Fragen oder solche, die im Zusammenhang mit dem Inzestverbrechen standen, damit beantwortet habe, dass dies privat sei und auch so bleiben solle, weshalb er um Verständnis ersuche, dass er dazu nichts sagen könne. Im Zuge dieses Interviews, welches am „7. 4. 2008“ (richtig: 4. 7. 2008) auf Seite 40 der 14. Ausgabe der Zeitschrift „W*****“ des Jahres 2008 erschienen sei, habe Dr. Christoph H***** die Antragstellerin als „Elisabeth“ bezeichnet.
Auch in der am 4. Mai 2008 ausgestrahlten Diskussionssendung „Im Zentrum“, in der vor allem die Bedeutung der Medienberichterstattung für die Opfer thematisiert worden sei, sei Dr. Christoph H***** zugegen gewesen. Dort habe er oberflächlich Auskunft darüber gegeben, wie die Verbrechensopfer nunmehr in Freiheit zurechtkämen, und gleichzeitig mehrmals an die Medien appelliert, im Interesse der Opfer verantwortungsvoller und behutsamer zu berichten und deren Privatsphäre zu bewahren. Den Täter habe er mehrfach „Herrn F***** sen.“ genannt, den Vornamen der Antragstellerin habe er ebenfalls einige Male erwähnt.
Vom Erstgericht nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragstellervertreter Informationen zu den Jahren erteilt hätte, in denen die Antragstellerin in Gefangenschaft war, oder überhaupt Aussagen zu dem Verbrechen und seinen Hintergründen getätigt habe. Ebenso wenig konnte konstatiert werden, dass Dr. Christoph H***** detaillierte oder tiefgehende Einblicke in das Privatleben der Opfer gewährt hätte, die über eine oberflächlich gehaltene und weitgehend positiv gefärbte Darstellung der momentanen Alltagssituation hinausgegangen wären (US 9 f iVm US 13 f).
Das Beweisverfahren habe keine tragfähige Grundlage für die Feststellung geboten, die Antragstellerin hätte der gegenständlichen Berichterstattung zugestimmt (US 22).
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Einzelrichterin, durch die inkriminierten Veröffentlichungen, insbesondere den Bericht über die jahrelange Gefangenschaft, die vom eigenen Vater erzwungenen Sexualkontakte und die daraus entstandenen Nachkommen sowie durch die Schilderung des Verlustes eines neugeborenen Kindes und des Verbrennens dessen Leichnams, sei in den angeführten Medien der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin, die durch die Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie die Angabe ihres Alters erkennbar gewesen sei, in einer bloßstellenden Art und Weise erörtert worden, was den Tatbestand nach § 7 Abs 1 MedienG erfülle.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs 2 Z 3 MedienG verneinte das Erstgericht, weil aus den konstatierten Wortmeldungen des Antragstellervertreters nicht abgeleitet werden könne, dass die Antragstellerin mit diesen Berichten einverstanden gewesen wäre.
Die gegenständliche Berichterstattung unterfalle auch dem Tatbestand des § 7a (Abs 1 Z 1) MedienG, weil unter Nennung einer Vielzahl von Identifikationsmerkmalen (Vorname, Zuname, Alter, Wohnort, Name des Vaters …) über Elisabeth F*****, die unbestrittenermaßen Opfer zahlreicher schwerwiegender strafbarer Handlungen geworden sei, in einer Weise berichtet worden sei, die deren schutzwürdige Interessen verletzt habe, zumal dies nach § 7a Abs 2 Z 1 MedienG jedenfalls anzunehmen sei, wenn die Veröffentlichung geeignet sei, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen. Insoweit hat das Erstgericht auf die Ausführungen zu § 7 Abs 1 MedienG verwiesen (US 21).
Der Ausschlussgrund des § 7a Abs 3 Z 3 MedienG komme nicht zum Tragen, weil eine Zustimmung der Antragstellerin zu dieser Berichterstattung nicht vorgelegen sei (US 22).
Mit Urteil vom 10. Februar 2010, AZ 17 Bs 327/09a (ON 23), gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Anträge der Antragstellerin auf Zuerkennung von Entschädigungen nach §§ 7 Abs 1, 7a Abs 1 MedienG ab.
Das Oberlandesgericht vermeinte, das angefochtene Urteil sei mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 489 Abs 1 StPO behaftet, weil das Erstgericht zu Unrecht die Ausschlussgründe der §§ 7 Abs 2 Z 3, 7a Abs 3 Z 3 erster und zweiter Fall MedienG als nicht erfüllt angesehen habe.
Der Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG sei verwirklicht, weil der Rechtsvertreter der Antragstellerin, dessen Verhalten ihr zuzurechnen sei, in gegenüber der Presse gegebenen Interviews zum „Inzestfall F*****“ den Namen der Antragstellerin genannt und dadurch an der medialen Erörterung des Verbrechens und dessen Folgen teilgenommen habe, sodass Journalisten in weiterer Folge davon ausgehen hätten können, in sachlicher Weise auch über den Verbrechenshergang und über die Tatfolgen unter Namensnennung der Opfer berichten zu dürfen. Zum Verständnis der medialen Ausführungen des Opfervertreters sei es nämlich für den Medienkonsumenten unerlässlich gewesen, zumindest über den Tathergang Bescheid zu wissen. Aus dem Umstand, dass Dr. H***** in der Öffentlichkeit unter Namensnennung die familiären und sozialen Folgen dieses „Jahrhundertverbrechens“ gegenüber den Medien mehrfach erörtert habe, hätten die Verfasser der inkriminierten Artikel - nach den Umständen - annehmen dürfen, Elisabeth F***** sei mit einer sachbezogenen, ohne sensationslüsterne Preisgabe intimer Details erfolgenden Veröffentlichung des Tathergangs, soweit dies zum Verständnis des Interviews erforderlich sei, einverstanden (BS 13).
Da Dr. Christoph H***** in Interviews gegenüber anderen Medien den Namen der Antragstellerin genannt habe, beruhe dessen Veröffentlichung auf einer dieser zuzurechnenden Mitteilung gegenüber einem Medium iSd § 7a Abs 3 Z 3 zweiter Fall MedienG. Im Übrigen sei aber auch von einem Einverständnis der Antragstellerin im Sinn des ersten Falls dieses Ausschlussgrundes auszugehen, weil eine andere Interpretation der gegenüber Medien erfolgten Namensnennung durch den eigenen Rechtsvertreter nicht denkbar sei (BS 15).
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Antragsgegnerin, zutreffend aufzeigt - § 7 Abs 2 Z 3 MedienG.
Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung. Das Tatbestandsmerkmal des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG § 7 Rz 6 f und 9).
Dass die inkriminierte Berichterstattung über die durch den eigenen Vater bewirkte Gefangenschaft, die zur Geburt mehrerer Kinder führenden Sexualkontakte mit diesem sowie den Verlust eines neugeborenen Kindes und das Verbrennen dessen Leichnams den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin in bloßstellender Weise zum Gegenstand hatte, hat auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Zu Unrecht ging es jedoch vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG aus. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch nach Abs 1 leg cit nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Eine Veröffentlichung ist demnach nur im Umfang der ausdrücklich oder konkludent erteilten oder zumindest aus den Umständen, etwa einem früheren Verhalten des Antragstellers, erschließbaren, jedoch nicht fingierten Zustimmung zulässig. Eine zu einem bestimmten Zweck erteilte Zustimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass damit von diesem Zweck nicht mehr umfasste Veröffentlichungen gedeckt wären (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG § 7 Rz 29 f; vgl auch RIS-Justiz RS0125181).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aus dem Auftreten des (späteren) Antragstellervertreters Dr. Christoph H***** in der Fernsehsendung „Im Zentrum“ keinesfalls abzuleiten, dass die Antragstellerin einer identifizierenden, untrennbar mit ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verbundenen medialen Berichterstattung über die an ihr und ihren Kindern begangenen Verbrechen zugestimmt hätte. Abgesehen davon, dass dessen Befugnisse, im Namen der Antragstellerin rechtswirksame Erklärungen gegenüber Medienvertretern anlässlich einer Fernsehsendung abzugeben, nicht festgestellt sind, lässt seine oberflächliche Auskunft über deren Lebensverhältnisse und die ihrer Familie nach ihrer Befreiung einen solchen Schluss nämlich gerade nicht zu. Aus dem unter einem erfolgten, an die Medien gerichteten Appell, im Interesse der Opfer verantwortungsvoller und behutsamer zu berichten, um deren Privatsphäre zu wahren, ist vielmehr für jeden sorgfältig handelnden Journalisten (§ 29 MedienG) deutlich hervorgegangen, dass die Antragstellerin mit einer ihre Sexualsphäre und ihr Familienleben vor ihrer Befreiung betreffenden Berichterstattung gerade nicht einverstanden war, sondern auf diese Weise versucht hat, mediale Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich hintanzuhalten. Ob und in welchem Ausmaß eine mediale Schilderung des Verbrechenshergangs im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre, um dem Leser den Bericht Dris. H***** über die gegenwärtige Situation der Opfer verständlich zu machen - ein Aspekt, der allenfalls bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs einer von einem Betroffenen begehrten Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu berücksichtigen wäre -, ist bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob nach den Umständen angenommen werden konnte, die Betroffene habe der von der Medieninhaberin aus eigenem Antrieb vorgenommenen Veröffentlichung zugestimmt, ohne Belang.
Gleiches gilt in Ansehung des in der Zeitschrift „W*****“ veröffentlichten Interviews mit Dr. Christoph H*****, wobei lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass dem Erstgericht bei der Feststellung des Erscheinungsdatums, nämlich des 7. April 2008, also eines noch vor der Befreiung der Antragstellerin gelegenen Datums (US 8), ein vom Berufungsgericht nicht korrigierter Fehler unterlaufen ist; tatsächlich erfolgte diese Publikation am 4. Juli 2008, demnach nach den inkriminierten Veröffentlichungen.
Im Ergebnis zutreffend zeigt die Generalprokuratur weiters eine Verletzung von § 7a Abs 3 Z 3 MedienG auf:
Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist, und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen (Abs 2 Z 1 leg cit).
Die Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Berichterstattung nach § 7a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 1 MedienG wurde von den Gerichten rechtsrichtig beurteilt. Das Berufungsgericht ging aber auch in Ansehung dieser Anspruchsgrundlage fälschlicherweise vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes, nämlich jenes nach Abs 3 Z 3 leg cit aus. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch nach § 7a Abs 1 MedienG nicht, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht. Dieser Ausschlussgrund zieht die Grenzen zulässiger Berichterstattung im Vergleich zu jenem nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG insofern enger, als nur eine - nach rechtsgeschäftlichen Regeln zu beurteilende - wirksame Zustimmung des Betroffenen oder eine Mitteilung desselben gegenüber einem (auch anderen) Medium den Anspruch beseitigt (Rami in WK2 MedienG § 7a Rz 27 f). Dies hat zur Folge, dass ein Medium nur dann von Haftungsfolgen nach § 7a Abs 1 MedienG befreit ist, wenn das Opfer einer strafbaren Handlung einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat.
Dass die Antragstellerin oder eine von ihr dazu ermächtigte und damit beauftragte Person der inkriminierten Berichterstattung zugestimmt oder einem Medium gegenüber Mitteilung über die ihren höchstpersönlichen Lebensbereich unmittelbar berührenden Taten gemacht hätte, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Es ging vielmehr in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass weder eine Äußerung des Antragstellervertreters zu den an der Antragstellerin begangenen Verbrechen erfolgt ist (US 10) noch die Antragstellerin der (konkret erfolgten) Berichterstattung darüber zugestimmt hat (US 22).
Das Berufungsgericht hat aus dem Auftreten des Opfervertreters Dr. H***** das Einverständnis der Antragstellerin zur öffentlichen Nennung ihres Namens abgeleitet. Dies reicht für sich allein aber nicht aus, die Haftung des Medieninhabers nach § 7 Abs 3 Z 3 MedienG auszuschließen.
Denn das Erstgericht hat keinerlei Feststellungen getroffen, ob und in welchem Umfang der zum Opferanwalt (zur juristischen Prozessbegleitung vgl § 66 Abs 2 zweiter Satz StPO) bestellte Rechtsanwalt legitimiert war, im Namen der Antragstellerin rechtswirksame Erklärungen gegenüber Medienvertretern anlässlich einer Fernsehsendung abzugeben. Da auch das Oberlandesgericht derartige Konstatierungen nicht nachtrug, haftet seinem Urteil, das den Ausschlussgrund des § 7a Abs 3 Z 3 MedienG annahm, ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien gereicht der Antragsgegnerin, die die Stellung der Angeklagten innehat (RIS-Justiz RS0123643), zum Vorteil. Der Feststellung der Gesetzesverletzungen war daher keine konkrete Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)