Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen ‑ auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Said D***** enthaltenden ‑ Urteil wurde dieser des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. April 2010 in P***** unter Beteiligung der hierfür abgesondert verfolgten Martin K*****, Björn L*****, Hedi M*****, Ferhat Y*****, Murat Y*****, Jürgen K*****, Serdal S*****, Robert T***** und weiteren unbekannten Tätern fremde bewegliche Sachen, nämlich vierzig Europaletten Computergeräte samt Zubehör im Gesamtwert von 628.109 Euro sowie einen Lastkraftwagen im Wert von 8.114,58 Euro Gewahrsamsträgern der C***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der weggenommenen Sachen 50.000 Euro übersteigt und sie den Diebstahl begingen, indem sie in ein Gebäude durch Aufbrechen einer Lagertüre eindrangen und den Lastkraftwagen unter Verwendung des eigenmächtig an sich genommenen Originalschlüssels vom Tatort verbrachten, sohin eine Sperrvorrichtung, nämlich das Zündschloss des Fahrzeugs, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffneten.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) mit keinem Wort begründet sind. Wenngleich aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können (RIS‑Justiz RS0098671), bedürfen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil (vgl Danek, WK‑StPO § 270 Rz 40StPO; überholt RIS‑Justiz RS0098789). Bereits dieser Mangel zwingt ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zur Aufhebung des angefochtenen Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung und zur Verweisung an das Landesgericht Wiener Neustadt zur Neudurchführung des Verfahrens (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich daher.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
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