OGH 15Os80/99

OGH15Os80/9924.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ing. Christian S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Februar 1999, GZ 37 Vr 3324/97-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ing. S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ing. Christian S***** wurde des Verbrechens nach "§ 28 Abs 2 SMG als Beteiligter nach § 12 StGB" (II. des Schuldspruchs) schuldig erkannt.

Danach hat er (zu ergänzen: vor dem 28. April 1997) zu der im angefochtenen Urteil unter I. beschriebenen Tat der Mitangeklagten Andreas G***** und Milovan J*****, die am 28. April 1997 (in Salzburg) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten der Prägung "Adidasblüte" mit einem Gesamtgewicht von 391,06 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 16 Gramm Amphetaminbase, durch Verkauf an die beiden gesondert verfolgten deutschen Staatsangehörigen Jozef R***** und Michael H***** in Verkehr setzten, dadurch beigetragen, daß er dieses Suchtgift in Holland besorgte, nach Österreich einführte und hier dem Andreas G***** und dem Milovan J***** zum Verkauf überließ.

Die dagegen vom Angeklagten Ing. S***** aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zur Klarstellung ist vorweg anzumerken, daß der Angeklagte Ing. Christian S***** gemäß dem festgestellten Urteilssachverhalt rechtsrichtig als unmittelbarer (Allein-)Täter sowohl wegen des Verbrechens der Aus- und Einfuhr von Suchtgift (aus dem Ausland nach Österreich) als auch wegen des Inverkehrsetzens von Suchtgift (durch Übergabe an Milovan J***** in Glasenbach/Salzburg) nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG schuldig zu sprechen gewesen wäre. Indes ist wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei im § 12 StGB genannten Täterschaftsformen und des hinreichend deutlich festgestellten Beteiligungsanteils des Angeklagten Ing. S***** in sachverhaltsmäßiger Beziehung ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 290 Abs 1 StPO nicht geboten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 50 ff; Foregger-Litzka-Matzka SMG Anm. 4.5. zu § 27 und Anm. V.1. und 2. zu § 28).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider findet die als aktenwidrig kritisierte Urteilsfeststellung von exakt 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten (US 7 f) sowohl in den sicherheitsbehördlichen Anzeigen als auch in den Verantwortungen der Mitangeklagten eine zureichende Deckung (vgl 7 ff, 21 f, 87 f, 95; 143 f; 137, 165 f, 306), wenngleich im Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes nur von "etwa" 1.000 Stück gesprochen wird (S 191). Dieser Vorwurf der Aktenwidrigkeit trifft umsoweniger zu, als im Urteil (US 2, 7) in Übereinstimmung mit dem genannten Gutachten unverwechselbar von einem Gesamtgewicht von 391,06 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 16 Gramm Amphetaminbase ausgegangen wird.

Ungeachtet der (auf US 8 oben) gewählten Ausdrucksweise (Ing. S***** hat das tatverfangene Suchtgift "im Ausland vermutlich in Holland" besorgt) lassen Spruch und die übrigen Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang betrachtet keinen Zweifel, daß der Beschwerdeführer nach den insoweit mängelfreien Feststellungen die inkriminierten 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten jedenfalls aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat (US 6, 8 iVm US 9 ff). Ob deren Ankauf tatsächlich in Holland erfolgte, ist weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung.

Keinen entscheidenden Umstand berührt weiters der vom Nichtigkeitswerber als "eklatant" gerügte Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch, demzufolge der Beschwerdeführer dem Andreas G***** und dem Milovan J***** das Suchtgift überlassen hat, und der Urteilskonstatierung, wonach dieses nur von G***** (allein) übernommen wurde (US 6).

Daß dem Erstgericht zu Beginn des dritten Absatzes der Urteilsseite 8 (Der "Drittangeklagte" hat ...) bloß ein - jederzeit verbesserungsfähiger - Schreibfehler unterlaufen ist und diese Feststellungen in Wahrheit ausschließlich den Zweitangeklagten J***** betreffen, ergibt sich - der insoweit eine Aktenwidrigkeit relevierenden Beschwerde und der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zuwider - zweifelsfrei aus dem Schuldspruch III. iVm den bezüglichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen (US 8, 11 und 12).

Dem bekämpften Urteil haftet somit kein formaler Begründungsfehler an.

Mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen zur Z 5 hinwieder wird die eigenständige, von der Mängelrüge wesensmäßig verschiedene Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht prozeßordnungsgemäß dargetan (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 22 f; 15 Os 168/98 uam).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich ebenfalls nur in einem unzulässigen "Verweis auf Punkt I.1. lit b dieses Schriftsatzes" und vermißt - ohne Rücksicht auf den auch insoweit, wie dargelegt, mängelfrei begründeten Urteilssachverhalt - "entsprechende Feststellungen für eine Verurteilung nach § 28 Abs 2, 2. Fall SMG". Solcherart entbehrt aber auch sie der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, der nach der Judikatur des EGMRK kein bestimmter Begründungsinhalt abverlangt werden kann (vgl Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588; 15 Os 97/98 uam) - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).

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