Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Mehmet P***** ist beim Landesgericht Innsbruck ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die türkische Republik anhängig, in dem über ihn am 29. Jänner 2006 die Auslieferungshaft verhängt wurde.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2006 erklärte der Untersuchungsrichter die Auslieferung zur Vollstreckung von im Beschluss genannten Urteilen für zulässig und setzte die Haft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fort. Der in der Verhandlung anwesende Verteidiger erhob Beschwerde gegen die Bewilligung der Auslieferung und erklärte „Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Fortdauer der U-Haft".
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Mehmet P***** gegen die Bewilligung der Auslieferung nicht Folge und sprach aus, „die Auslieferungshaft hat aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG fortzudauern".
Rechtliche Beurteilung
Weil die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf Art 2, 3, 6 und 8 MRK ausschließlich die Zulässigkeit der Auslieferung bekämpft, richtet sie sich nicht gegen eine der im § 1 Abs 1 oder § 2 Abs 2 GRBG genannten Entscheidungen, sondern gegen den keinem Rechtsmittel unterliegenden Beschluss eines Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 31 Abs 6 ARHG, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten oberstgerichtlichen Erkenntnisse beziehen sich auf die Rechtslage vor Änderung des ARHG durch BGBl I 2004/15; mit jener Novelle wurde aber durch Einführung eines Instanzenzuges eine andere Rechtslage geschaffen (vgl EBRV 294 BlgNR 22. GP 31). Dem - im Gesetz nicht vorgesehenen und ohne darauf abzielenden Antrag gefassten - Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (§ 29 Abs 5 ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war.
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