OGH 15Os74/10m (RS0126179)

OGH15Os74/10m11.8.2010

Rechtssatz

§ 46 Abs 5 StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des § 46 Abs 5 StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch 12 Os 48/93).

Normen

StGB §46 Abs5

15 Os 74/10mOGH11.08.2010
11 Os 98/19zOGH08.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20100811_OGH0002_0150OS00074_10M0000_001

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