OGH 15Os73/16y (RS0131129)

OGH15Os73/16y14.12.2016

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist schon kraft Gesetzes zur unbeschränkten (und  unbeschränkbaren) Vertretung nach außen befugt, ohne dass es einer vertraglichen Festlegung seiner Hauptpflichten bedürfe. Im Innenverhältnis ist er als zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Berufener aber verpflichtet, seine Vertretungsmacht nur zum Wohle der GmbH zu nutzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.

Normen

GmbHG §18
GmbHG §25
StGB §153

15 Os 73/16yOGH14.12.2016
14 Os 124/19wOGH25.02.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Auftragserteilung zu privaten Zwecken auf Kosten der GmbH durch deren (aus § 25 Abs 1a GmbHG zur Nutzung seiner Vertretungsmacht zum Wohl der GmbH und zur steten Wahrung deren Vorteils verpflichteten) Geschäftsführer. (T1)

11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20161214_OGH0002_0150OS00073_16Y0000_001

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