Rechtssatz
Das Anhalten eines „Schwarzfahrers" unbekannter Identität, der der Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines Massenbeförderungsunternehmens zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Schwarzfahrer ist erlaubt und angemessen, auch wenn es die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 StGB) erreicht. Sie ist erlaubte Selbsthilfe gemäß §§ 19, 344 ABGB, gegen die keine Notwehr zulässig ist.
20 Os 7/15b | OGH | 25.08.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung eines Rechtsanwalts zur Identitätsfeststellung durch das Kontrollorgan, nachdem er – obwohl er sich nicht ausweisen konnte und aufgefordert war, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen – das Gerichtsgebäude unkontrolliert betrat und in weiterer Folge versuchte, das Gerichtsgebäude zu verlassen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070906_OGH0002_0150OS00071_07S0000_001