European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00067.23A.0830.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum untergebracht, weil er am 9. November 2022 in L* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die im Zeitpunkt der Tat einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) bewirkt hat, * S* gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sinngemäß äußerte, er werde ihn abstechen, wobei er zur Untermauerung seiner Aussage dem Genannten einen Kugelschreiber wie ein Messer entgegenhielt, sohin eine Tat begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB mit ein Jahr, nicht jedoch drei Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[3] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf die Aussage des Betroffenen, das Opfer habe als Reaktion auf die Drohung „einfach geschaut“ (ON 51.2 S 4), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit die Beschwerde aus der Verantwortung des Betroffenen ableitet, das Opfer sei nicht „in die notwendige“ Angst und Unruhe versetzt worden, bezieht sie sich auch nicht auf eine entscheidende Tatsache, weil es für den Tatbestand des § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB nicht maßgeblich ist, ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat (vgl RIS-Justiz RS0092392).
[4] Indem die Rüge die Eignung eines Plastikkugelschreibers „als taugliche Waffe zur Herbeiführung des angedrohten Ungemachs“ in Frage stellt, nimmt sie nicht auf ein konkretes Beweismittel Bezug, welches aber Grundlage für die Ableitung erheblicher Bedenken iSd Z 5a ist (RIS-Justiz RS0117446).
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit den Behauptungen, das Erstgericht sei im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht „ausreichend“ auf die „Eigenschaften“ des Betroffenen eingegangen und es sei von einer „ausreichenden Einsicht“ und „Dispositionsfähigkeit“ des Betroffenen auszugehen, lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0116498).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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