OGH 15Os64/20f

OGH15Os64/20f27.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen K***** C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 2020, GZ 122 Hv 19/19m‑33, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00064.20F.0727.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde K***** C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der U***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Kredite an zurückzahlungsfähige und ‑willige Kunden zu vergeben, wobei es sich um fiktive Unternehmen handelte, „durch Vorlage gefälschter Bilanzen, Firmenbuchauszüge und weiterer Urkunden zur Belegung der Existenz und der Kreditwürdigkeit der Kunden, sohin durch Benützung falscher Urkunden“, zur Einräumung nachstehender Kreditrahmen verleitet, und zwar

I./ an die A***** Ges.n.b.R.

A./ am 14. September 2009 in Höhe von 165.000 Euro;

B./ am 7. Juni 2010 in Höhe von 90.000 Euro;

C./ am 17. März 2011 in Höhe von 145.000 Euro;

D./ am 17. Oktober 2011 in Höhe von 95.000 Euro;

E./ am 22. November 2011 in Höhe von 25.000 Euro;

F./ zwischen dem 22. November 2011 und 22. April 2013 in einer Gesamthöhe von 190.000 Euro;

G./ am 22. April 2013 in Höhe von 125.000 Euro;

H./ am 5. Juli 2013 in Höhe von 260.000 Euro;

J./ am 20. August 2015 in Höhe von 85.000 Euro;

II./ an die O***** Ges.n.b.R.

A./ am 31. Jänner 2014 in Höhe von 28.000 Euro;

B./ am 12. Februar 2014 in Höhe von 162.000 Euro;

C./ am 20. Mai 2014 in Höhe von 30.000 Euro;

D./ am 22. Juli 2014 in Höhe von 210.000 Euro;

E./ am 3. Februar 2015 in Höhe von 155.000 Euro;

F./ am 25. März 2016 in Höhe von 235.000 Euro,

wodurch der U***** AG ein Gesamtschaden in Höhe von zumindest 1.414.016,97 Euro entstand.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS‑Justiz RS0118580).

Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe unter einem „unheimlichen Erwartungsdruck“ gestanden, er habe Geld zur Abdeckung seiner Spielverluste gebraucht und sei so „hineingeschlittert“ (ON 32 S 3), sowie auf die dokumentierte Selbstsperre bei der Casinos Austria AG (Beil ./1 zu ON 32) zeigt die Beschwerde (Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b) keine objektiven Anhaltspunkte für Sachverhaltsannahmen zu einer „Spielsucht“ von Krankheitswert auf, die den rechtlichen Schluss auf eine Diskretions‑ oder Dispositionsunfähigkeit (§ 11 StGB) des Angeklagten im Tatzeitraum fundieren könnten (zum Ausnahmecharakter Zurechnungsunfähigkeit bewirkender Spielsucht vgl RIS-Justiz RS0097641 [T19, T22, T23]; Leukauf/Steininger/Koller/Schütz , StGB 4 § 11 Rz 15).

Dass die „Spielsucht zweifellos einer psychischen Erkrankung gleichzusetzen“ sei, die die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten „soweit vermindert, dass Straflosigkeit eintritt“, behauptet die Rüge (Z 9 lit b) bloß, ohne dies argumentativ aus dem Gesetz abzuleiten (vgl RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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