OGH 15Os63/88 (RS0100673)

OGH15Os63/8828.6.1988

Rechtssatz

Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen aber vorzeitig (und damit jedenfalls fristgerecht) - eingebracht wurde; diesfalls genügt der Auftrag, über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden (vgl EvBl 1972/267).

Normen

StPO §292

15 Os 63/88OGH28.06.1988

Veröff: EvBl 1989/10 S 26

13 Os 107/08xOGH27.08.2008

nur: Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen aber vorzeitig (und damit jedenfalls fristgerecht) - eingebracht wurde. (T1)

14 Os 153/08vOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit welcher dem Erstgericht die Verhängung der Untersuchungshaft aufgetragen wurde, bis zur Einbringung der Grundrechtsbeschwerde nach der Aktenlage mangels Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung noch nicht fristauslösend im Sinn des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO bekannt gemacht wurde, steht der Wirksamkeit der Entscheidungsanfechtung nicht entgegen. (T2)

13 Os 67/09sOGH19.11.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0150OS00063_8800000_004

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