European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00063.24I.1009.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 120/23w) des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. November 2022 in S* * S* durch eine die Halsschlagader knapp verfehlende Bewegung mit einem scharfen Gegenstand gegen den rechten Halsbereich, wodurch der Genannte eine tiefgreifende Haut‑/Weichgewebsdurchtrennung im rechten Halsbereich, nämlich eine etwa 15 cm lange und maximal 2 cm tiefe Schnittverletzung erlitt, die eine chirurgische Intervention erforderte, vorsätzlich zu töten versucht.
[3] Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage bejaht. Die Beantwortung der Eventualfrage nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO ist nicht im Recht.
[5] Indem die Fragenrüge (Z 6) aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (ON 118, 7), wonach sich sein Vorsatz darauf gerichtet habe, das Opfer am telefonieren zu hindern, und sein Wille primär darauf gerichtet gewesen sei, das Führen eines Telefonats mit der Polizei zu unterbinden, die unterbliebene Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB kritisiert, beachtet sie dieses Verfahrensergebnis nicht wie geboten in seinem inneren Zusammenhang (RIS‑Justiz RS0100902, RS0120766 [T3], RS0101087 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 314 Rz 3).
[6] Denn K* bekannte sich eingangs der Hauptverhandlung zur schweren Körperverletzung schuldig (ON 118, 2) und führte weiters aus, er habe gedacht, dass er das Opfer weiter telefonieren lasse und mit ihm das Gespräch gesucht hätte, wenn er mit dem Telefonat fertig gewesen wär sowie, dass er ihm das Handy aus der Hand reißen oder auf den Arm schlagen wollte und nicht mehr genau wisse, wie alles passiert sei (ON 118, 4).
[7] Solcherart sucht die Beschwerde den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit prozessordnungswidrig bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext gelöster Teile der Verantwortung zu führen, ohne sie in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.
[8] Die weitere Rüge (Z 6) macht nicht klar, weshalb die im ersten Rechtsgang erfolgte „Ausdehnung der Anklage“ in Richtung eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB – die im Übrigen im zweiten Rechtsgang ausdrücklich nicht aufrecht erhalten wurde (ON 118, 2) – ein Verfahrensergebnis (zu Tatsachenvorbringen in Abgrenzung von Anträgen siehe RIS‑Justiz RS0100634; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 42) darstellen sollte, das die begehrte Fragestellung indizieren würde (RIS‑Justiz RS0100860, RS0101087).
[9] Auch der Hinweis auf die in Richtung des Vergehens der Nötigung abzielende Verantwortung des Angeklagten im ersten Rechtsgang erklärt nicht, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen die nunmehr urgierte Fragestellung indiziert gewesen wäre, weil der Angeklagte seine Angaben in dieser Form im zweiten Rechtsgang nicht aufrecht erhielt (ON 118, 2 ff).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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