Rechtssatz
Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein.
11 Os 53/15a | OGH | 12.04.2016 |
Auch; Beisatz: Auch der Beiziehung eines Sachverständigen zu einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Befundaufnahme stehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegen. (T1) |
11 Os 10/16d | OGH | 28.02.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Fragerecht des Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme kann aus dem Gerichtsauftrag zur Befunderhebung abgeleitet werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960509_OGH0002_0150OS00057_9600000_001