Normen
StPO §259 Z3
StPO §281 Abs1 Z10 B
15 Os 4/95 | OGH | 30.03.1995 |
12 Os 54/04 | OGH | 17.06.2004 |
Vgl auch; nur: Sonach könnten auch Verfahrensmängel und Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer, die dem Gericht bei der Annahme einer solchen zusätzlichen Tatkomponente unterliefen, nicht mit Erfolg bekämpft werden (SSt 53/47), sofern eine andere mängelfrei festgestellt wurde oder unangefochten geblieben ist. (T1) |
11 Os 23/06a | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Da aber nur selbständige Taten, nicht aber Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens Gegenstand eines Freispruches sein können (WK-StPO § 259 Rz 2) und die Tatrichter von einer weiteren, zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichenden Täuschungshandlung ausgingen, bewirken Begründungsmängel hinsichtlich anderer Tatbegehungsvarianten keine Nichtigkeit. (T2) |
11 Os 133/07d | OGH | 16.09.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der gegenständlich unangefochtenen Nichterweisbarkeit einer von mehreren angeklagten Tatbegehungsarten ist kein Freispruch zu fällen, sondern Letztere lediglich im verurteilenden Erkenntnis nicht anzuführen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00004_9500000_001
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