OGH 15Os4/95 (RS0098438)

OGH15Os4/9530.3.1995

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass dem Täter ein aus mehreren gleichrangigen Begehungsarten verwirklichtes Delikt nur einmal angelastet werden kann, folgt, dass er durch die zusätzliche Annahme einer weiteren Begehungshandlung jedenfalls dann nicht beschwert ist, wenn es sich dabei (nur) um eine Teilkomponente einselben und desselben Tatbildverhaltens handelt. Demzufolge ist auch bei Nichtannahme einer der mehreren gleichrangigen Begehungsarten kein Freispruch zu fällen. Sonach könnten auch Verfahrensmängel und Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer, die dem Gericht bei der Annahme einer solchen zusätzlichen Tatkomponente unterliefen, nicht mit Erfolg bekämpft werden (SSt 53/47), sofern eine andere mängelfrei festgestellt wurde oder unangefochten geblieben ist.

Normen

StPO §259 Z3
StPO §281 Abs1 Z10 B

15 Os 4/95OGH30.03.1995
12 Os 54/04OGH17.06.2004

Vgl auch; nur: Sonach könnten auch Verfahrensmängel und Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer, die dem Gericht bei der Annahme einer solchen zusätzlichen Tatkomponente unterliefen, nicht mit Erfolg bekämpft werden (SSt 53/47), sofern eine andere mängelfrei festgestellt wurde oder unangefochten geblieben ist. (T1)

11 Os 23/06aOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Da aber nur selbständige Taten, nicht aber Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens Gegenstand eines Freispruches sein können (WK-StPO § 259 Rz 2) und die Tatrichter von einer weiteren, zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichenden Täuschungshandlung ausgingen, bewirken Begründungsmängel hinsichtlich anderer Tatbegehungsvarianten keine Nichtigkeit. (T2)

11 Os 133/07dOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei der gegenständlich unangefochtenen Nichterweisbarkeit einer von mehreren angeklagten Tatbegehungsarten ist kein Freispruch zu fällen, sondern Letztere lediglich im verurteilenden Erkenntnis nicht anzuführen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00004_9500000_001

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