OGH 15Os46/24i

OGH15Os46/24i4.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. März 2024, GZ 314 Hv 160/23d-73.4, nach Anhörungder Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00046.24I.0904.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 19. August 2023 in H* unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, deretwegen er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, den Polizeibeamten * G* und den unter dessen Schutz gestellten (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) * Hu* gefährlich mit dem Tod des Letztgenannten bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er (zusammengefasst) gegenüber G* durch im Urteil wiedergegebene Äußerungen ankündigte, Hu* zu ermorden, in der Absicht, dass auch dieser von der Androhung seines Todes in Kenntnis gesetzt wird (vgl US 1, 7, 9 f), und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.

[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur zumindest vorgegebenen Einflussmöglichkeit des Betroffenen auf die Verwirklichung des angedrohten Übels. Sie macht aber nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte (vgl RIS-Justiz RS0117228) Ankündigung, er werde Hu* das Todesübel zufügen (vgl US 7, 9 f), kein vom Betroffenen zumindest scheinbar beeinflussbares Ereignis darstellen sollte (vgl RIS-Justiz RS0092676 [T2]).

[5] Die Sanktionsrüge (Z 11) richtet sich gegen das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a StVG. Mit der Kritik an einzelnen Erwägungen des Schöffengerichts und eigenen Überlegungen zur Substituierbarkeit des Vollzugs zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf (vgl Haslwanter in WK² StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099865 [T5]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte