15 Os 3/90 | OGH | 27.02.1990 |
Veröff: EvBl 1990/107 S 479 |
15 Os 77/90 | OGH | 07.08.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Verpflichtung zum kriminalpolizeilichen Einschreiten desjenigen, dessen Unterlassen (§ 2 StGB) einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 302 StGB darstellt, besteht nur dann nicht, wenn das Wissen um die Anlaß zur Amtshandlung gebenden Umstände vom Beamten ausschließlich privat erworben worden ist. (T1) |
14 Os 74/00 | OGH | 17.10.2000 |
Auch; Beisatz: Schon die amtliche Kenntnis vom Verdacht einer strafbaren Handlung verpflichtet das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Weitergabe auch von nachfolgend bloß privat erworbenem, gleichwohl damit zusammenhängenden Faktenwissen. (T2) |
17 Os 1/13w | OGH | 27.05.2013 |
Vgl |
17 Os 9/13x | OGH | 07.10.2013 |
Vgl,Beisatz: Ein Beamter hat privat erworbenes Wissen sehr wohl zu verwerten, wenn er mit dem Sachverhalt in weiterer Folge dienstlich konfrontiert ist und Amtsgeschäfte vorzunehmen hat. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer nahm jeweils nach Kenntniserlangung von der Fälschung eines Testaments im Rahmen einer (privaten) Gesprächsrunde mit Beschluss die Erbserklärung der Scheinerbin an oder antwortete den Nachlass den Scheinerben ein. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_001
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