Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Andreas Günther St***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unangefochten gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten sowie in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche beider Angeklagter enthält, der Vergehen (A/1/1) der Urkundenfälschung als Beteiligter nach §§ 223 Abs 1, 12 zweiter Fall StGB; (A/1/2) der versuchten Zuhälterei nach §§ 15 Abs 1, 216 Abs 1 StGB und (A/2/1-6) der Zuhälterei nach § 216 Abs 2, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat Andreas Günther St***** - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
(A/1/2) zwischen Ende August und Oktober 2001 in Bregenz/Lochau und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Angelika S***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Genannte auszunützen versucht, indem er ihr lediglich eine Einzimmerwohnung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte und dafür von ihr verlangte, täglich einen Betrag von 3.000 S an ihn bzw für ihn bei Roland G***** abzuliefern;
(A/2) in Salzburg mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht nachgenannter Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen durch Anordnung fixer Arbeitszeiten und - orte, sowie Preise für einzelne geschlechtliche Handlungen, die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben, und zwar:
(2/1) von Herbst 2002 bis Anfang Juli 2003 Larissa A*****; (2/4) von Anfang Juni bis Anfang Juli 2003 Christine M*****, wobei er in der Zeit vom Jänner 2003 bis Anfang Juli 2003 mehrere Personen (nämlich die im Spruch unter 2/1 bis 2/6 Genannten) zugleich ausnutzte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, die in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Roland G***** und Angelika S***** seien „unerledigt" geblieben. Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurde dem Antrag betreffend Vernehmung des Zeugen G***** allerdings durch die nachfolgende einverständlich erfolgte Verlesung seiner Angaben Rechnung getragen, eine weitere Ergänzung der Zeugenaussage wurde nicht begehrt (Hv Protokoll S 74/Bd 5; vgl 14 Os 14/05y). Betreffend die Zeugin S***** hielt die Vorsitzende nach Antragstellung fest, dass sich die Zeugin (berechtigt) der Aussage entschlagen habe (ebenfalls Hv-Protokoll S 74/Bd V). Abgesehen davon, dass nur aus einer Entscheidung des Schöffensenates (die im gegebenen Fall nicht begehrt wurde) ein aus Z 4 relevanter Verstoß hätte abgeleitet werden können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 305 und 317), musste ein Antrag auf Vernehmung der Zeugin S***** schon deshalb erfolglos bleiben, weil die (bereits kontradiktorisch vernommene) Zeugin anlässlich ihrer Ladung zur Hauptverhandlung und Belehrung über ihr Entschlagungsrecht (vgl S 1aa des AV-Bogens) angegeben hat, in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen (S 1cc des AV-Bogens iVm ON 148 Band V). Weshalb aber erwartet werde könne, dass sich die Zeugin ungeachtet der unmissverständlich abgegebenen Erklärung, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, gleichwohl zur Aussage bereit finden werde, legt der Beweisantrag nicht dar, sodass er bloßen Erkundungscharakter trägt (RIS-Justiz RS0117928).
Die Mängelrüge (Z 5) zu Spruchfaktum A/1/2 behauptet Widersprüchlichkeit betreffend die Annahme der subjektiven Tatseite, weil die notwendige Absicht, sich durch die Einnahmen ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, dann nicht vorliege, wenn der Angeklagte durch die von S***** täglich geforderten Geldbeträge ein zugezähltes Darlehen abdecken habe wollen und das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob ein Darlehen in der Höhe von 25.000 S zugezählt worden sei oder nicht. Dabei verkennt die Beschwerde allerdings, dass nach den Urteilsfeststellungen die von der Zeugin verlangten, täglich zu leistenden Beträge aus den Freiereinnahmen als Gegenleistung für „die Bereitstellung der mittlerweile spärlich möblierten Garconniere", in der Absicht begehrt wurden, S***** auszunützen, nämlich die materiellen Vorteile, denen keine entsprechende Gegenleistung gegenüber steht, von einer der Prostitution nachgehenden Person anzunehmen, um sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der S***** überhaupt ein ständiges oder zumindest doch für längere Zeit wirkendes und regelmäßiges Einkommen zu verschaffen (US 11 und 12). Daraus lässt sich eine Verknüpfung mit einer allfälligen Darlehensrückzahlung ohnedies nicht herstellen, weswegen die behauptete Widersprüchlichkeit nicht vorliegt. In Wahrheit versucht die Beschwerde mit eigenen Beweiserwägungen und Hervorheben isolierter, dem Standpunkt des Beschwerdeführers günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen, ohne damit einen formalen Begründungsmangel geltend zu machen. Bei der zum Faktum A 2/1 behaupteten Aktenwidrigkeit der Urteilspassage, der Angeklagte habe den Prostituierten A***** und M***** die Bedingungen der Ausübung der Prostitution in der dort näher festgehaltenen Form vorgeschrieben (US 16), handelt es sich nicht um die Wiedergabe des Inhalts einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder einer Aussage, sondern um eine von den Tatrichtern getroffene Feststellung. Nur die bezeichnete Wiedergabe, nicht aber Feststellungen können nach dem Gesetzeswortlaut (Z 5 fünfter Fall) Gegenstand des Begründungsmangels sein (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 461 f). Im Übrigen ist der Umstand, wie viele Prostituierte über die von § 216 Abs 2 vierter Fall StGB geforderte Anzahl von zumindest zwei Personen hinausgehend ausgenützt werden, für die Schuld - und Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung und damit nicht entscheidungswesentlich. Somit erweist sich die oben kritisierte Annahme betreffend A***** und M***** in Hinblick auf die - unbestrittene - Ausnützung von vier weiteren Personen als aus Z 5 nicht bekämpfbar.
Auch hier wendet sich die Beschwerde mit ihren Ausführungen - wie sich schon aus der Formulierung „hätte der Schöffensenat zu dem Ergebnis gelangen müssen" unschwer erkennen lässt - unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt und somit als Schutzbehauptung angesehen haben (US 16, 17, 19, 26 ff). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag einen Begründungsmangel ebenso wenig herzustellen wie der Umstand, dass die Tatrichter sich nicht mit jedem gegen die Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandergesetzt haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Nichtfeststellung der Einkünfte der Prostituierten S***** vermöge unter gleichzeitiger Annahme der Absicht des Angeklagten, dieser einen täglich zu leistenden Geldbetrag für die Zurverfügungstellung einer möblierten Garconniere abzunehmen, das Tatbild des § 216 Abs 1 StGB nicht zu erfüllen, übergeht dabei allerdings die diesbezüglich ausdrückliche und unmissverständliche Konstatierung im Urteil, wonach den materiellen Vorteilen des täglich abzuliefernden, aus den Freiereinnahmen zu erzielenden Betrages keine entsprechende Gegenleistung gegenüber stand (US 11). Damit lässt die Beschwerde das vom Gesetz geforderte strikte Festhalten am Utreilssachverhalt vermissen und verfehlt somit die gesetzesgemäße Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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