European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00003.19H.0227.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ewis E***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von Angriffen
I./ von April bis 15. Dezember 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 38 Kilogramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,46 % THCA und 0,65 % Delta‑9‑THC der abgesondert verfolgten Sonia U***** überlassen;
II./ die Genannte dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), das unter I./ angeführte Suchtgift in L***** an die abgesondert verfolgten Onyeisi S***** und Collins O***** sowie zwei unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer weiterzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bringt vor, das Schöffengericht hätte sich bei seinen Feststellungen auf die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeuginnen Sonia U***** und Sabrina S***** im Ermittlungsverfahren gestützt, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen wären (§ 258 Abs 1 StPO).
Dabei orientiert sich der Rechtsmittelwerber jedoch nicht am Inhalt des ungerügt gebliebenen (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs auch unbedenklichen) Hauptverhandlungsprotokolls, wonach gemäß § 252 Abs 2a StPO der gesamte Akteninhalt zusammenfassend vorgetragen wurde, demnach auch die Protokolle über die Angaben der genannten Zeuginnen vor der Polizei (ON 41 S 41). Einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt (vgl RIS‑Justiz RS0113209, RS0113211 [T5], RS0098660, RS0098679).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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