European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00031.26M.0506.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in H* und andernorts Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, weil er es im Insolvenzverfahren des Landesgerichts * zu AZ * unterließ, sein Eigentum an Musikinstrumenten samt Zubehör im Gesamtwert von 131.787,83 Euro bekannt zu geben, und zwar
A./ nach dem 24. Dezember 2024, indem er gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Aufstellung der Vermögenswerte sein Eigentum daran verschwieg und das Eigentum anderer Bandmitglieder behauptete (US 4);
B./ am 3. Dezember 2024, indem er im Rahmen der Abfassung seines Vermögensverzeichnisses nach §§ 100a, 185 IO nach erfolgter Belehrung über § 292a StGB wahrheitswidrig sein Eigentum an den Musikinstrumenten samt Zubehör verschwieg.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist die – vom Rechtsmittelwerber im Übrigen ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung der betroffenen Feststellung (siehe aber RIS-Justiz RS0130729) kritisierte – Begründung der Urteilskonstatierungen zum Befriedigungsausfall der Gläubiger infolge Werthaltigkeit der Musikinstrumente nicht unvollständig geblieben. Vielmehr haben die Tatrichter die sich auf die Unterschiede von Zeit- und Neuwert berufende, leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso erwogen – und als Schutzbehauptung verworfen (US 7 f) –, wie die diesbezüglichen Angaben des Insolvenzverwalters Mag. * F* (US 8 f) und jene des Zeugen * L* (US 6). In Befolgung des Gebots zu (bestimmter, aber) gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Gericht dabei nicht verhalten, auf jedes Aussagedetail im Einzelnen einzugehen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[5] Indem die Mängelrüge anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen, wonach der Wert der Musikinstrumente „null“ gewesen sei, von jenen der Tatrichter abweichende, günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS‑Justiz RS0098400), sondern bekämpft bloß die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), die einen „inneren Widerspruch“ in Ansehung der Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (konkret des Wertes der Musikgegenstände) unter Hinweis auf die Angaben der oben genannten Zeugen moniert (RIS-Justiz RS0119089 [T1]).
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 3 f) schlicht bestreitet, diese anhand eigenständiger Erwägungen ersetzt und die bloße Rechtsbehauptung aufstellt, es lägen die Tatbestandsmerkmale des § 156 Abs 1 StGB nicht vor, verfehlt sie die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS‑Justiz RS0099810). Soweit dieses Vorbringen als Kritik an der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite anhand des äußeren Geschehens (US 9 f) zu verstehen ist (der Sache nach Z 5 vierter Fall), ist ihm zu entgegnen, dass den Begründungserfordernissen durchaus entsprochen wurde (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671).
[8] Bleibt anzumerken, dass betrügerische Krida nach § 156 Abs 1 StGB begeht, wer – durch demonstrativ aufgezählte Tathandlungen oder sonst (vgl RIS-Justiz RS0094886) – sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert.
[9] Soweit es trotz tatbestandsmäßigem Handeln zu keinem Befriedigungsausfall bei zumindest einem Gläubiger kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen (RIS-Justiz RS0115184 [T1, T5 und T8]).
[10] Fallbezogen konstatierte das Erstgericht nur, dass der Insolvenzverwalter die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die Genehmigung des Verteilungsentwurfs mit einer Quote von 0,7 % beantragte, woraufhin das Insolvenzgericht eine Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung anberaumte (US 4), die es infolge Kenntnis der Malversationen des Angeklagten wieder abberaumte (US 5, 9). Feststellungen zu einem Befriedigungsausfall der Gläubiger traf es hingegen nicht.
[11] Dies ist im Hinblick auf die – hier ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisenden – Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) für den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion jedoch ohne Relevanz (zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe RIS-Justiz RS0122137 [T3] und RS0122138).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (vgl RIS-Justiz RS0130617 [T4]) kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass das Erstgericht von einer durch Feststellungen nicht getragenen Tatvollendung ausging und insoweit zu Unrecht (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht in Rechnung stellte (US 12; RIS-Justiz RS0119220 [T4]).
[13] Gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Verfallserkenntnis nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und solcherart von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[14] Das Erstgericht erklärte gemäß § 20 Abs 3 StGB einen Betrag von 24.898 Euro für verfallen (US 2) und ging davon aus, dass es sich hierbei um den „Mindestbetrag“ handelt, den der Angeklagte im (fiktiven) Sanierungsfall an die Gläubiger „zu entrichten gehabt hätte“ bzw den er durch die strafbare Handlung „mindestens erlangte“ (US 5, 10).
[15] Zwar kann auch ein den ersparten Aufwendungen entsprechender Geldbetrag nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt werden (RIS-Justiz RS0130833 [T5]; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 20 Rz 2), doch setzt dies voraus, dass der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil auch tatsächlich nutzen kann, denn „erlangen“ iSd § 20 StGB bedeutet, dass er einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann (RIS-Justiz RS0134603). Derartiges lässt sich dem Urteil aber nicht entnehmen:
[16] Vielmehr ging das Gericht von einem Bekanntwerden der inkriminierten Umstände und der Abberaumung der Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung durch das Insolvenzgericht aus (US 5, 9).
[17] Solcherart bleibt offen, inwieweit der scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden konkreten Disposition der Gläubiger oder des Gerichts geworden wäre (RIS-Justiz RS0115184 [T6], RS0094607) und damit feststünde, dass der Angeklagte (als deliktsspezifisch-unmittelbare Folge der mit Strafe bedrohten Handlung; RIS-Justiz RS0130833 [T2]) einen über die errechnete Quote im Insolvenzverfahren hinausgehenden Teil der Gesamtverbindlichkeiten tatsächlich nicht zu begleichen hatte (zum Verfall bei der betrügerischen Krida siehe instruktiv 14 Os 64/19x, 14 Os 105/19a; vgl auch Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 17 mwN).
[18] Folge davon ist die amtswegige Aufhebung des Verfallserkenntnisses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) und die Verweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (zur Zuständigkeit siehe § 445 Abs 2 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [T1] und RS0100271 [T13, T14]).
[19] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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