15 Os 3/05p | OGH | 17.02.2005 |
13 Os 109/13y | OGH | 30.01.2014 |
Auch; Beisatz: Kommt das Strafgericht nach Beigebung eines Verteidigers im Sinn des § 61 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge verbesserter Einkommens‑ oder Vermögenssituation des Beschuldigten oder Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die weitere Verfahrenshilfe zu entziehen), der Verfahrenshilfeverteidiger zu entheben und bei (wie hier) notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein vom Beschuldigten oder Angeklagten zu entlohnender Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben. (T1)<br/>Beisatz: Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die ‑ dem Angeklagten Kosten verursachende ‑ Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig. (T2) |
20 Ds 15/21t | OGH | 01.03.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0150OS00003_05P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)