European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00027.20I.0512.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde T***** E***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I.), des Vergehens der Körperverletzung nach „§ 83 Abs 1 StGB“ (II.) und der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (III.1.) und nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (III.2.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. März 2019 in G*****
I. W***** K***** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm im Lokal „E*****“ einen Stoß versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf auf den Fliesenboden aufschlug und eine Prellung am Hinterkopf erlitt;
II. A***** M***** vorsätzlich am Körper „verletzt“, indem er sie im Lokal „E*****“ an den Haaren zu Boden riss, sodass sie mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug, wobei es mangels Verletzungseintritts beim Versuch blieb;
III. kurz nach den zu I. und II. geschilderten Vorfällen vor dem Lokal „D*****“ Nachgenannten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt bzw zuzufügen versucht, indem er
1. W***** K***** mit seinen Fäusten mehrmals gegen dessen Kopf schlug, danach gegen dessen Körper trat und schließlich mit voller Wucht auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers eintrat, und zwar zunächst einmal mit dem Fuß ausschwingend, wie wenn er auf einen Fußball eintreten würde, und sodann zumindest einmal mit dem rechten Fuß wuchtig in einer Bewegung von oben nach unten (Bruch der Oberkieferhöhle links im äußeren unteren Bereich mit Verschiebung eines Knochenbruchstücks, Einblutung und örtlicher Weichteilschwellung, Bruch der elften Rippe links, Brustkorbprellung, blutende Hautabschürfungen über dem rechten Knie, mehrere Prellungen und Hautabschürfungen im Gesicht und Halsbereich);
2. A***** M***** einen wuchtigen Fußtritt gegen ihr linkes Knie versetzte, sie danach gewaltsam zu Boden riss und ihr ebenso mit dem Fuß in einer Bewegung von oben nach unten einen Tritt gegen den Kopf versetzte, als sie gerade im Begriff war, ihrem Freund W***** K***** zu helfen, wobei es beim Versuch blieb, weil M***** bloß leichte Verletzungen davontrug (Schädelprellung mit Prellungen der Schläfe und der Jochbein‑ und Wangenregion rechts, Rissquetschwunde an der Außenseite des rechten Ellbogens mit Verletzung und Eröffnung des Schleimbeutels).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Mit der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert der Rechtsmittelwerber, das Erstgericht habe ihn zu II. rechtsirrig der vollendeten „Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB“ (US 2) schuldig erkannt und ihm deshalb den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB versagt.
Tatsächlich aber haben die Tatrichter den Angeklagten zu II. (bloß) des Versuchs der Körperverletzung schuldig erkannt, wie sich zweifelsfrei aus den – insofern maßgeblichen (vgl RIS‑Justiz RS0116587) – Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie aus dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ergibt (US 1, 4, 5), und ihm auch den Milderungsgrund des Versuchs nicht verwehrt (US 12). Lediglich bei der Subsumtion der Tathandlung im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) hat das Erstgericht die – nicht nichtigkeitsrelevante – Zitierung des § 15 StGB verabsäumt (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO; vgl Lendl , WK‑StPO § 260 Rz 46).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Rüge haben die Tatrichter weder das Fehlen eines Geständnisses noch den „Zeitpunkt der Verantwortungsübernahme“ bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet (vgl dazu Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 713), sondern dem Angeklagten lediglich – mangels Zugeständnisses der subjektiven Tatseite – den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) nicht zuerkannt (US 12; vgl RIS‑Justiz RS0090897 [T13]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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