OGH 15Os23/26k

OGH15Os23/26k6.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. November 2025, GZ 29 Hv 105/25d‑31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, und der Verteidigerin Mag. Stachowitz zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00023.26K.0506.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

* W* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 4. April 2025 in I* * L* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mit einem beschädigten Glas einen Schlag gegen den Kieferbereich links versetzte, wodurch L* Schmerzen im Kieferbereich links, zwei kleine Kratzer oberhalb des Kinns und eine oberflächliche Schnittwunde am Hals erlitt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* – abweichend vom Anklagevorwurf – des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. April 2025 in I* * L* dadurch fahrlässig am Körper verletzt, dass er irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Genannten auf seine körperliche Unversehrtheit annahm und bei der Abwehr dieses vermeintlichen Angriffs das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Furcht überschritt, indem er mit dem sich in seiner Hand befindlichen Trinkglas eine Stichbewegung gegen den Hals des L* ausführte, wodurch dieser eine oberflächliche Verletzung der Haut im Halsbereich erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt.

[4] Nach den Urteilskonstatierungen kam es am Tatabend auf der Tanzfläche eines Lokals zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits sowie L* und dessen Freunden andererseits. Sämtliche Beteiligten waren alkoholisiert. Später trafen diese vor den Toiletten neuerlich aufeinander. Als L* dem Angeklagten gegenüber stand, versetzte ein unbekannter Mann dem Angeklagten plötzlich und unerwartet von links einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte. Aufgrund dieses Schlags und des für den Angeklagten in bedrohlicher Weise vor ihm stehenden L*, nahm er irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff (auch) des L* gegen seine Gesundheit und körperliche Integrität an und reagierte daraufhin aus Furcht auf die im Referat der entscheidenden Tatsachen beschriebene Weise (US 3 f).

[5] Dadurch erlitt L* eine oberflächliche Verletzung der Haut im Halsbereich und verspürte drei bis vier Tage Schmerzen. Ein ärztliches Attest liegt nicht vor (US 4).

[6] Auf Basis dieser Feststellungen ist der – den Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 3 Abs 2 analog [iVm § 8] StGB) begründende – Affektverarbeitungsfehler des Angeklagten (US 4; vgl RIS-Justiz RS0089390, RS0089266; insb 11 Os 144/83; Lewisch in WK2 StGB § 3 Rz 190; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 8 Rz 2) nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig iSd § 6 Abs 3 StGB zu beurteilen.

[7] Handelt der Täter aber nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) und ist aus der Tat (iSd historischen Lebenssachverhalts, siehe dazu 12 Os 136/18v) – wie hier – keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14‑tägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nicht nach § 88 Abs 1 StGB zu bestrafen (§ 88 Abs 2 Z 2 StGB).

[8] Indem das Schöffengericht diesen nach dem Urteilssachverhalt vorliegenden Strafausschließungsgrund in rechtlicher Hinsicht nicht annahm, ist ihm – der Rechtsrüge folgend – ein Nichtigkeit aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO begründender Rechtsfehler unterlaufen (RIS-Justiz RS0092681 [T2], vgl auch RS0092672).

[9] Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es war sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und der Beschwerdeführer von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.

[10] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Diversionsrüge (Z 10a).

[11] Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf den Freispruch zu verweisen.

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