OGH 15Os23/05d

OGH15Os23/05d17.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eckhard K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Leoben vom 3. Dezember 2004, GZ 20 Hv 28/04v-94, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch rechtskräftige Schuldsprüche zweier weiterer Angeklagter beinhaltenden Urteil wurde Eckhard K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Mai 2004 in Langenwang dadurch, dass er eine Pistolenarmbrust gegen die Angestellte einer Tankstelle Eva M***** richtete und dieser mit einem Pfefferspray in das Gesicht sprühte, der Genannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und mit Gewalt 601,30 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe und wies ihn in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ein, wobei es eine einschlägige Vorverurteilung wegen §§ 15, 275 Abs 1 StGB als erschwerend, das umfassende Geständnis des Angeklagten hingegen als mildernd wertete.

Während der Schuldspruch unbekämpft blieb, richtet sich gegen den Strafausspruch des Urteils die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Ihr zuwider hat das Geschworenengericht die festgestellte, einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades gleichzusetzende und zu einem Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB führende Psychopathie des Angeklagten zutreffend nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 13 StGB gewertet. Dieser läge dann vor, wenn die Schuldfähigkeit im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt (SSt 57/47; Ebner in WK2 § 34 Rz 26). Davon kann aber nach den - auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** basierenden (S 515 ff, insb 527/II) - Urteilsannahmen nicht die Rede sein.

Dass die Tatrichter den Milderungsgrund der Selbststellung des Angeklagten übersehen haben, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern wird im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu beachten sein (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 11 E 4b, 7). Schließlich entspricht die Wertung der wegen des versuchten Vergehens des Landzwangs nach §§ 15, 275 Abs 1 StGB erfolgten Vorstrafe als einschlägig zum vorliegenden Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 erster Satz zweiter Fall StGB, somit als erschwerend iSd § 33 Z 2 StGB, dem Gesetz, beruhen doch beide jeweils durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben begangenen Taten - ungeachtet der von der Beschwerde aufgezeigten verschiedenartigen Beweggründe des Angeklagten - jedenfalls auf dem gleichen Charaktermangel iSd § 71 StGB (vgl RIS-Justiz RS0091978). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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