Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kaan Feysi S***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A) und der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (C) sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D) schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. Juni 2003 in Wien
A) versucht, dem Bernhard Sch***** durch die Äußerung: "Gib mir Geld oder ich breche dir das Genick", wobei er ihm, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, von hinten mehrmals ins Gesicht schlug und ihn würgte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Bargeld mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B) durch die Äußerung: "Führe mich sofort nach Hause, sonst bringe ich dich um", Bernhard Sch***** durch gefährliche Drohung mit zumindestens einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Weiterfahrt zu nötigen versucht;
C) dadurch, dass er den Polizeibeamten Stefan M*****, der wegen der
zu A und B angeführten Taten einschritt, einen Schlag gegen die rechte Schulter versetzte und mehrere Schläge gegen ihn sowie Fußtritte gegen den ebenfalls einschreitenden Polizeibeamten Christian H***** führte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
D) vorsätzlich fremde Sachen beschädigt, und zwar
1. den PKW des Bernhard Sch*****, indem er mit dem Fuß gegen die Motorhaube trat und diese dadurch eindellte,
2. die Polsterung der Seitenwand einer Sicherheitszelle eines Wachzimmers in Wien 2, indem er diese herunterriss.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Das Erstgericht hat die Schuldsprüche A und B im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen Bernhard Sch***** gestützt (S 347 ff), den Schuldspruch C auf die Angaben der beteiligten Polizeibeamten und des Zeugen Z***** (S 355), den Schuldspruch D 1. auf die Depositionen des Zeugen Bernhard Sch***** sowie die letztlich geständige Verantwortung des Angeklagten (S 355 iVm S 283) und den Schuldspruch D 2. auf die Berichte des Polizeibeamten Kurt G*****, welche vom Angeklagten nicht bestritten wurden (S 357). Den leugnenden Teil der Einlassung des Beschwerdeführers und die Bekundungen des Zeugen Alexander K***** hat es zur Gänze als unglaubwürdig und als Schutzbehauptung abgelehnt (S 351 ff).
Sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) greift der Beschwerdeführer einzelne, ihm günstig erscheinende, aber unerhebliche Umstände des Beweisverfahrens heraus und versucht damit die Beweiskraft der von den Tatrichtern zur Begründung ihrer Feststellungen herangezogenen Aussagen herabzusetzen. Damit unternimmt er aber lediglich den Versuch, die Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren in den Prozessgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung anzufechten. Unvollständig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist ein Urteil aber nur dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Nicht erheblich ist aber, wie und wann einander der Angeklagte und der Zeuge K***** kennengelernt haben, wo der Taxifahrer sein Fahrzeug genau angehalten hat, ob und wann die (nicht gesondert inkriminierten) Verletzungen des Zeugen Sch***** am Hals entstanden sind.
Die Einwände gegen den Schuldspruch C übergehen, dass dieser nicht nur auf die Aussage des Zeugen Z*****, sondern auch auf jene der einschreitenden Polizeibeamten gegründet wurde.
Zum Vergehen der Sachbeschädigung zum Nachteil des Zeugen Sch***** hat der Angeklagte letztlich zugegeben, dass er auf das Auto hingetreten hat (S 283). Auf diese Angaben konnte sich das Erstgericht mängelfrei stützen.
Dass die Polsterung der Sicherheitszelle allenfalls bereits früher geringfügig durch Auftrennen einer Naht der Verkleidung beschädigt war, ist nicht wesentlich, weil der Angeklagte die Verkleidung zur Gänze heruntergerissen, diese damit total beschädigt und den Haftraum unbrauchbar gemacht hat.
Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Gegenstand einer Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz aaO Rz 581).
Da die Beschwerde die Konstatierungen des Schöffengerichtes negiert und solche auf Basis der (vom Tatgericht abgelehnten) leugnenden Verantwortung des Angeklagten begehrt, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
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