Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Heinz-Peter R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der R***** GmbH (ab November 2002 A***** GmbH, in der Folge kurz „R*****"), somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft wirklich sowie zum Schein verringert bzw dies versucht und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger zumindest geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar
1./ zu verringern versucht, indem er ab der Aufgabe der Mietrechte im Jahr 2001 eine Ablöse für (von der R***** getätigte) Investitionen auf der Liegenschaft der S***** GmbH (in der Folge kurz „S*****") in *****, in der Höhe von zumindest 413.364,17 Euro nicht geltend machte;
2./ verringert, indem er am 19. November 2002 die Ausbuchung der Forderung der R***** gegen sich selbst in der Höhe von 436.037,01 Euro veranlasste.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Zum Urteilsfaktum 1./:
Der Beschwerdeführer vermisst zunächst die Erörterung der „Frage eines möglichen Rechtsirrtums" und dazu entsprechende (nach seiner Meinung durch Verfahrensergebnisse indizierte) Feststellungen (Z 9 lit b; formal auch Z 5 zweiter Fall).
Den betreffenden Urteilsannahmen zufolge liegt dem Angeklagten die Unterlassung der Geltendmachung einer Investitionsablöse gegenüber der S*****, mithin die Verletzung einer aus seiner gesetzlichen Stellung als Geschäftsführer der R***** (siehe insbesondere § 25 GmbHG) resultierenden Handlungspflicht (§ 2 StGB) zur Last. Eine Strafbarkeit nach § 2 StGB setzt zunächst das Vorliegen einer die Erfolgsabwendungspflicht begründenden (und insoweit tatbildmäßigen) Situation voraus. Der für die Entstehung der individuellen Handlungspflicht relevante Zeitpunkt ist nach hM dann anzunehmen, sobald die Gefahr des Erfolgseintritts besteht (Hilf in WK2 § 2 Rz 42; E. Steininger SbgK § 2 Rz 23; Fuchs AT7 37/20 f). Es müssen daher auf sachverhaltsmäßiger Ebene jene Umstände eingetreten sein, aus welchen sich die Gefahr des Eintritts gerade jenes Erfolgs ergibt, zu dessen Abwendung der Täter durch die Rechtsordnung als Garant verpflichtet ist. Danach ist die gebotene Handlung - bei Zubilligung einer angemessen kurzen Wahrnehmungs- und Überlegungsfrist - grundsätzlich sofort vorzunehmen (Hilf aaO Rz 138 und 154; E. Steininger aaO Rz 24).
Die im Anlassfall relevante Forderung auf Ablöse der Investitionen auf der Liegenschaft V*****, zu deren Geltendmachung der Angeklagte als Geschäftsführer der R***** verpflichtet war, entstand frühestens mit Aufgabe der Mietrechte, den Feststellungen zufolge daher Anfang 2001, zumal die Nutzung am Bestandobjekt Ende 2000/Anfang 2001 aufgegeben wurde und für 2001 kein Nutzungsentgelt mehr an die S***** (als Vermieterin) bezahlt wurde (US 1 und 8), spätestens aber zum Bilanzstichtag 30. Juni 2001, als die auf der Liegenschaft getätigten Investitionen in die Bilanz der S***** aufgenommen wurden (US 8). Davon ausgehend waren die in der Beschwerde bezeichneten Zeugenaussagen (Dr. Gerhard E***** [S 375 f/VII], Dr. Herbert G***** [S 393/VII] und Mag. Thomas B***** [S 125 ff/VII]), die entweder (Dr. G*****) auf ein Beratungsgespräch mit dem Angeklagten gar nicht Bezug nehmen oder (Dr. E*****, Mag. B*****) bloß auf solche Beratungen, die entweder zeitlich nicht näher eingegrenzt sind oder erst nach Geltendmachung der Investitionsablöse durch den Masseverwalter (in den seit Dezember 2002 anhängigen Insolvenzverfahren der R*****, vgl US 3 und 10 f) DDr. B***** (siehe S 375/VII erste Zeile; somit jedenfalls erst nach dem mit spätestens Ende Juni 2001 anzunehmenden Entstehen der Handlungspflicht) stattfanden, ebenso wenig geeignet, einen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Sinn des § 9 Abs 1 StGB zu indizieren, wie die (vom Erstgericht ohnehin als insgesamt unglaubwürdig erachteten; vgl insbesondere US 14 f) Depositionen des Beschwerdeführers, er habe im Oktober 2001 darüber nachgedacht, einen Regressanspruch zu stellen, dies aber im Hinblick auf die von seinem Firmenanwalt behauptete Sinnlosigkeit verworfen (S 33/VII). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur hiezu neues Vorbringen, das „implizit aus dem Akteninhalt" hervorgehe, erstattet, ist dieses als verspätet unbeachtlich. Auch legt er nicht dar, welche „Voraussetzungen für ein Begehren durch Unterlassung" er konkret vermisst.
Die Verantwortung des Angeklagten blieb demnach - der weiteren Beschwerdekritik zuwider - in den Entscheidungsgründen keineswegs unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall). Vielmehr haben sich die Tatrichter mit seiner leugnenden Verantwortung kritisch auseinandergesetzt, ohne sie - gemäß ihrer Verpflichtung zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - in allen Details im Urteil wiedergeben zu müssen, und ihr mit mängelfreier Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 13 ff). Die vom Nichtigkeitswerber als Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) kritisierten (im Übrigen nur das Urteilsfaktum 2./ betreffenden), von den Erstrichtern unter Verweis auf die „gleichen weiteren Erwägungen wie zum Faktum V*****" - rechtsstaatlich unbedenklich (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 29; Ratz, aaO § 281 Rz 452) - aus dem objektiven Geschehen gezogenen Schlussfolgerungen zur subjektiven Tatseite (US 18) erfolgten unter ausführlicher Bezugnahme auf die Darstellung des Angeklagten („aus diesem objektiven Geschehen"), welcher der erkennende Senat unter eingehender Erörterung der inkriminierten Vorgangsweise nicht zu folgen vermochte (US 17 f).
Während die in der Beschwerde thematisierten rechtsberatenden Gespräche zwischen dem Angeklagten und seinen Anwälten - wie oben aufgezeigt - erst nach Entstehen seiner Handlungspflicht stattfanden und somit keinen erheblichen Umstand darstellen, handelt es sich beim Vorbringen im schriftlichen Beweisantrag vom 25. Jänner 2006 (ON 42) um kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 13 Abs 3, § 258 Abs 1 StPO) Beweisergebnis im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099578).
Die Feststellungen über den Verbleib des aus der Veräußerung der Liegenschaft V***** durch die S***** erzielten Verkaufserlöses (US 11) - und noch weniger die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfene Frage, wer die Auszahlungen veranlasst hat - betreffen keinen für die strafrechtliche Prüfung der unterlassenen Geltendmachung der Investitionsablöse entscheidenden Umstand, sodass eine dazu behauptete Unvollständigkeit bzw ein innerer Widerspruch (Z 5 zweiter und dritter Fall) zur - gleichfalls nicht entscheidungsrelevanten - Urteilsannahme über die mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 erfolgte Bestellung des Gerhard S***** zum Geschäftsführer der S***** (US 10) nicht aus Z 5 geltend gemacht werden kann.
Der Einwand denkgesetzwidriger und somit offenbar unzureichender Begründung in Ansehung der Feststellung des „über die Befriedigung der Hypotheken erzielbaren Verkaufserlöses" (US 11) geht schon deshalb ins Leere, weil die ins Treffen geführten Hypothekarbelastungen erst nach dem zur Beurteilung der Strafbarkeit relevanten Zeitpunkt (siehe oben), nämlich hinsichtlich der Sp***** am 25. September 2001 und betreffend die C***** AG am 7. Mai 2002 (US 8 f) entstanden sind. Abgesehen davon betrifft die Kenntnis des Angeklagten vom liquiden Überschuss aus der Verwertung der Liegenschaft V***** - den die Erstrichter im Übrigen mängelfrei aus der Eile der Einleitung des Insolvenzverfahrens schließen konnten (US 16) - keinen für den strafrechtlichen Vorwurf der Schädigung der Gläubiger der R***** entscheidenden Umstand. Der Vollständigkeit halber ist überdies anzumerken, dass zumindest versuchte - unter Umständen aber auch vollendete - Gläubigerschädigung auch in Ansehung einer über ihren Wert mit Hypotheken belasteten Liegenschaft in Betracht kommt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 22a mwN). Mit der wiederholten Kritik an seiner als erwiesen angenommenen „Kenntnis eines bestehenden Ersatzanspruchs der R*****" (US 11) bemängelt der Beschwerdeführer neuerlich die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Das nunmehr vorgebrachte „Rechtsgutachten von Prof. K*****" (ON 11, S 421 ff/II) datiert vom 12. Mai 2003 und ist somit - siehe die obigen Ausführungen zum Zeitpunkt der Handlungspflicht - ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
Ungeachtet des bereits aufgezeigten Umstands, dass der Frage, ob der Angeklagte über den „liquiden Überschuss aus der Verwertung der V***** wusste und es ihm darum ging, diesen für sich zu erhalten" (US 16), keine entscheidende Bedeutung zukommt, ist dem Vorbringen der Rüge, dass der Angeklagte „zum betreffenden Zeitpunkt gar nicht mehr Gesellschafter war", zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer, den Urteilsannahmen zufolge, bis zur Insolvenzeröffnung (am 19. Dezember 2002) - und somit jedenfalls im tatrelevanten Zeitraum - „alleiniger Geschäftsführer der R*****" gewesen ist (US 3 und 10).
Zum Urteilsfaktum 2./:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Abweisung der am 25. Juni 2008 in der Hauptverhandlung beantragten Beweisaufnahme durch „Verifizierung des IB-Saldo, einschließlich der Umbuchungsliste und deren zu Grunde liegenden Tatsachen" zum Beweis dafür, „dass ein positiver Saldo auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten entstanden ist" (ON 86, S 573/VII), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, vermag doch der Antragsteller nicht darzulegen, warum der von ihm erhoffte Nachweis eines positiven Saldos auf seinem Verrechnungskonto mit der R***** geeignet wäre, den dem Schuldspruch 2./ zugrunde liegenden Vorwurf der Gläubigerschädigung zu entkräften. Denn selbst die als Beweisergebnis angestrebte Annahme eines positiven Verrechnungssaldos zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt die hier entscheidende Frage unbeantwortet, ob die in Rede stehende Ausbuchung der Forderung der R***** gegen den Angeklagten gerechtfertigt war. Mit dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, wenn am Verrechnungskonto nach Abzug des Wechselbetrags ein Guthaben verbliebe, könne „niemals eine unrechtmäßige Vermögensverminderung der Firma bewirkt" worden sein, „sondern lediglich die (rechtmäßige) Teilbegleichung einer seinerseits offenen Forderung durch (partielle) Rückzahlung des bestehenden Guthabens des Angeklagten bei der Firma", wird nämlich übersehen, dass eine nicht gerechtfertigte Ausbuchung der Wechselforderung stets zu einer Verringerung des Haftungsfonds gegenüber den Gläubigern der R***** führt. Die Ausbuchung der Forderung hätte nur dann keine Vermögensverringerung bei der Gemeinschuldnerin (und damit keine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung) bewirkt, wenn sie infolge einer durch den Angeklagten ausdrücklich erklärten Aufrechnung erfolgt wäre, was indes einer - auch vom Beschwerdeführer nicht behaupteten - nach außen hin sichtbaren Manifestation eines entsprechenden Kompensationswillens bedurft hätte (RIS-Justiz RS0102144). Die Mängelrüge ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder gar fehlenden Begründung bzw einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455), widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
Soweit die Beschwerde den vom Erstgericht „auch" - und insoweit nur am Rande - ins Kalkül gezogenen Umstand ins Treffen führt, dass sich der Angeklagte „der gleichen Rechtsanwaltskanzlei bediente, wie eine große, mit viel Aufsehen in Konkurs gegangene Papierwaren- und Unterhaltungshandelskette" (US 18), und damit die übrigen zum Zweck der Ausbuchung angestellten Überlegungen der Erstrichter, zum engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausgleichsantrag sowie den Hinweis auf entsprechende Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Vinzenz H***** in der Hauptverhandlung (ON 81, S 425/VII) unbeachtet lässt, ist sie nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert.
Weder eine undeutliche noch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 erster und vierter Fall) liegt der Feststellung einer Verbindlichkeit des Angeklagten gegenüber der R***** in der Höhe von „zumindest 436.037,01 Euro" zugrunde, die sich aus der Annahme der ungerechtfertigten Ausbuchung eines Besitzwechsels in der Höhe von 6 Mio S ergibt (beide US 12) und die durch mehrfachen Verweis auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Dr. H*****; siehe
insbesondere dessen schriftliche Gutachten ON 28 [TZ 91 ff = S 277
ff/III] und ON 58 [TZ 61 ff = S 235 ff/VI] sowie dessen Aussagen in
der Hauptverhandlung am 10. April 2008 [ON 75, S 79 ff/VII] - ebenso wie durch allgemeinen Hinweis auf die „schriftlichen Darstellungen und zeugenschaftlichen Depositionen DDris. Kurt B***** als Masseverwalter der R*****" - mängelfrei begründet wurde (US 13 und 18).
Indem der Beschwerdeführer (formal als Unvollständigkeit aus Z 5 zweiter Fall) Feststellungen über ein angeblich bestehendes Guthaben des Angeklagten am Verrechnungskonto gegenüber der R***** vermisst (der Sache nach Z 9 lit a), legt er abermals nicht dar, warum die zu Unrecht erfolgte Ausbuchung einer Forderung der Gemeinschuldnerin gegen ihn auch im Fall eines darüber hinaus bestehenden Guthabens am Verrechnungskonto zu keiner - wenigsten scheinbaren - Vermögensverringerung bei der R***** geführt hätte, zumal damit eine tatsächlich bestehende Forderung zumindest „verheimlicht" wurde und die allfälligen sonstigen Forderungen des Angeklagten - mangels gültiger Aufrechnungserklärung (abermals RIS-Justiz RS0102144) - weiterhin als unberichtigt und damit als vermögensmindernd verbucht geblieben wären.
Soweit der Beschwerdeführer selbst vermeint, die angefochtenen Erwägungen der Erstrichter auf US 17 und 18 beträfen keine entscheidende Tatsache, und ihnen darüber hinaus jeglichen Beweiswert abspricht, macht er keinen aus der Z 5 relevanten Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise bloß die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter.
Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Ausbuchung des Besitzwechsels über 6 Mio S veranlasst habe (US 12), haben die Tatrichter nicht nur aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** und dem (schriftlichen wie zeugenschaftlichen) Vorbringen des Ausgleichsverwalters DDr. Kurt B***** abgeleitet, sondern insbesondere aus dem - vom Beschwerdeführer abermals nicht berücksichtigten - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einleitung des Ausgleichsverfahrens und der inkriminierten Tathandlung und der daraus gewonnenen Überzeugung, die Ausbuchung diene allein dem finanziellen Vorteil des Angeklagten (US 18). Mit der Behauptung, die solcherart mängelfrei begründeten Urteilskonstatierungen seien als „bloße Vermutungen zu Lasten des Angeklagten im Strafverfahren unstatthaft" (Z 5 vierter Fall), wird neuerlich die dem Erstgericht vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft. Durch Hinweis auf eine Passage des Gutachtens Dris. H***** vom 20. Juni 2007 (ON 58), wo die Werthaltigkeit einer (ziffernmäßig nicht konkretisierten) persönlichen Haftung des Angeklagten gegenüber der Ba***** vom Sachverständigen bloß allgemein in Frage gestellt wird (Tz 78; S 245/VI), werden keine Verfahrensergebnisse aufgezeigt, die geeignet wären, Feststellungen betreffend eine persönliche Haftung des Angeklagten „für die Firma R***** gegenüber der Ba***** in Höhe von 363.364,17 Euro" zu indizieren (der Sache nach Z 9 lit a). Überdies wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit eine solche Haftung geeignet wäre, die inkriminierte Ausbuchung einer Wechselschuld über 6 Mio S zu rechtfertigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)