15 Os 18/92 | OGH | 02.04.1992 |
14 Os 183/98 | OGH | 02.03.1999 |
Auch; nur: Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tatsächlichen Machtbereich entzogen hat - was insbesondere dann zutrifft, wenn das Tatopfer die Sache noch festhält und daran zerrt -, sind die Voraussetzungen des § 143 zweiter Fall StGB gegeben. (T1) |
13 Os 73/11a | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Auch die vorübergehende Benützung einer Waffe im Verlauf der Tatausführung (bei entsprechendem Vorsatz) erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 143 zweiter Fall StGB. (T2) |
12 Os 66/16x | OGH | 14.07.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0150OS00018_9200000_001
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