OGH 15Os183/08p

OGH15Os183/08p21.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen DDr. Martin B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarerer Handlungen, AZ 31 Hr 3/08w des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde der Emine Ö*****, Maria-Susanne C***** und Seda T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. September 2008, AZ 19 Bs 259/08i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen DDr. Martin B***** und weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.

Aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung vom 16. Mai 2008 ordnete die Staatsanwaltschaft am selben Tag eine Hausdurchsuchung für mehrere Orte, unter anderem den Hauptwohnsitz des Harald B***** in 1050 Wien, G*****gasse ***** an (6 St 519/06h-304). Diese wurde am 21. Mai 2008 vom Beamten der Kriminaldirektion 1 in Anwesenheit der dort wohnenden Beschwerdeführerinnen Emine Ö*****, Maria-Susanne C***** und Seda T***** durchgeführt (ON 351). Die Genannten sowie eine weitere Bewohnerin erhoben gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung Beschwerde und gegen deren Durchführung einen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 469).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 881) gab das Oberlandesgericht Wien unter anderem der Beschwerde und dem Einspruch der Ermine Ö***** und der Maria-Susanne C***** nicht Folge, wies die Beschwerde der Seda T***** zurück und erklärte sich zur Behandlung deren Einspruchs „insoweit sie sich gegen die Durchführung der Zwangsmaßnahme der Festnahme wendet", für nicht zuständig.

Die den Beschluss des Oberlandesgerichts bekämpfende, explizit auf § 1 Abs 1 GRBG iVm Art 5 MRK gestützte Grundrechtsbeschwerde der Ermine Ö*****, der Maria-Susanne C***** und Seda T***** richtet sich gegen eine - der Beschwerdebehauptung zufolge - im Rahmen der Hausdurchsuchung erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführerinnen durch die Polizeibeamten, im Zuge derer diese durch verschiedene behauptete Gesetzesverletzungen (§§ 119 ff StPO) in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, mangelt es ihr doch schon an der in § 1 Abs 1 GRBG vorgeschriebenen Erschöpfung des Instanzenzugs, weil in der Beschwerde gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung (§ 105 Abs 1 StPO) nur die Voraussetzungen für deren Durchführung bestritten und im Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) wiederum bloß Verstöße gegen deren Durchführung regelnde Gesetzesbestimmungen kritisiert wurden, jedoch eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzende Festnahme oder Anhaltung der Beschwerdeführerinnen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht aufgezeigt worden ist (RIS-Justiz RS0114487; vgl auch Grabenwarter EMRK3 § 13 Rz 31 ff). Im Übrigen betreffen die nun in der Grundrechtsbeschwerde behaupteten Gesetzesverletzungen dem Schutzzweck der Bestimmungen (§§ 119 ff StPO) entsprechend ebenfalls ausschließlich das Hausrecht sowie Art 8 MRK und unterliegen - ungeachtet einer allfälligen gleichzeitigen Festnahme oder Anhaltung der bei der Hausdurchsuchung anwesenden Personen - nicht § 1 Abs 1 GRGB oder Art 5 MRK.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GABG) zurückzuweisen.

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