Normen
StPO §252 Abs2
StPO §252 Abs4
StPO §281 Abs1 Z3
15 Os 181/95 | OGH | 28.11.1996 |
12 Os 7/06f | OGH | 15.02.2007 |
Beisatz: Die trotz Widerspruches der Angeklagten vorgenommene Verlesung dieser Schriftstücke bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, weil sie nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. (T1) |
15 Os 76/08b | OGH | 21.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Unter Urkunden und Schriftstücken im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle sind nur außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Sachverständigengutachtens gelegene Beweismittel zu verstehen. (T2) |
14 Os 9/09v | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verlesung von Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0150OS00181_9500000_001
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