OGH 15Os181/95 (RS0106250)

OGH15Os181/9528.11.1996

Rechtssatz

Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO § 252 Rz 124).

Normen

StPO §252 Abs2
StPO §252 Abs4
StPO §281 Abs1 Z3

15 Os 181/95OGH28.11.1996
12 Os 7/06fOGH15.02.2007

Beisatz: Die trotz Widerspruches der Angeklagten vorgenommene Verlesung dieser Schriftstücke bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, weil sie nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. (T1)

15 Os 76/08bOGH21.08.2008

Vgl; Beisatz: Unter Urkunden und Schriftstücken im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle sind nur außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Sachverständigengutachtens gelegene Beweismittel zu verstehen. (T2)

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Verlesung von Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0150OS00181_9500000_001

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