15 Os 176/11p | OGH | 01.06.2012 |
14 Os 43/12y | OGH | 20.11.2012 |
14 Os 17/13a | OGH | 05.03.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T1) |
14 Os 47/18w | OGH | 09.10.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20120601_OGH0002_0150OS00176_11P0000_002
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